Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Freizeitausgleich - Ausschlußfrist

 

Orientierungssatz

1. Nach § 17 Abs 1 BAT sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs 1 bis 4 BAT) für die Woche dienstplanmäßig bzw betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Neben einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung kann es genügen, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kennt und sie duldet.

2. Die in § 17 Abs 5 S 1 BAT geregelte "Arbeitsbefreiung" bedeutet die Freistellung des Arztes von einer an sich bestehenden Arbeitspflicht. Die Freistellung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arzt, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arztes zum Erlöschen bringt. Eine Selbstbefreiung des Arztes ist damit ausgeschlossen.

3. Mit der Regelung in Nr 8 Abs 4 S 1 SR 2c BAT haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, zwischen Vergütung und Freizeitausgleich zu wählen. Dem betreffenden Arzt steht dabei weder ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich noch ein solcher Vergütung zu (Vergleiche Senatsurteil vom 16. Februar 1989, 6 AZR 325/87, nicht veröffentlicht, zu III 1c). Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Arbeitgebers, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Richtung auszuüben. Hat der Arbeitgeber keine Arbeitsbefreiung gewährt, so ist Vergütung für die Bereitschaftsdienste zu zahlen.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BAT §§ 70, 17 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 10.11.1987; Aktenzeichen 3 Sa 420/87)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 28.01.1987; Aktenzeichen 4/5 Ca 2961/85)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger noch Anspruch auf Vergütung für in den Jahren 1984 und 1985 geleistete Überstunden und Bereitschaftsdienststunden hat.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1983 an der Chirurgischen Klinik der Universität B als Assistenzarzt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung der BAT nebst den ihn ergänzenden und ändernden Vorschriften Anwendung.

§ 17 BAT in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung hat u.a. folgenden Wortlaut:

"(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten

Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der

regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4

und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)

für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüb-

lich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

.....

.....

(5) Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ende

des nächsten Kalendermonats durch entsprechende

Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für die Zeit,

in der Überstunden ausgeglichen werden, werden

die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen

festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im übrigen

wird für die ausgeglichenen Überstunden nach

Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich der

Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2

Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene

Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35

Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt."

Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes bestimmt Nr. 8 der Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT) unter anderem folgendes:

"(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die

Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich

der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeits-

zeit gewertet:

.....

(3) Für die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit

wird die Überstundenvergütung gezahlt.

(4) Die nach Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann

bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch

durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten

werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeit-

ausgleich ist eine angefangene halbe Stunde,

die sich bei der Berechnung nach Absatz 2 erge-

ben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.

....."

"§ 70

Ausschlußfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,

wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist

von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestell-

ten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend

gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts

anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige

Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Aus-

schlußfrist auch für später fällig werdende

Leistungen unwirksam zu machen."

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit in der Chirurgischen Klinik beginnt montags bis freitags um 8.00 Uhr und endet um 16.30 Uhr. Daran schließt sich der Bereitschaftsdienst an, der um um 8.00 Uhr des folgenden Tages endet. Freitag auf Samstag beginnt der Bereitschaftsdienst um 16.30 Uhr und endet um 9.00 Uhr, von Samstag auf Sonntag dauert er von 9.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von Sonntag auf Montag von 9.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Die Einteilung der einzelnen Ärzte zum Bereitschaftsdienst erfolgt monatlich im voraus durch Bereitschaftsdienstpläne, aus denen ersichtlich ist, welcher Arzt an welchem Tag Bereitschaftsdienst zu leisten hat.

Der Kläger erstellt auf von dem beklagten Land zur Verfügung gestellten Formularen monatliche Nachweisungen über geleistete Überstunden, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste. Diese Formulare werden auch von dem Klinikdirektor oder seinem beauftragten Vertreter zur Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit der angegebenen Stunden unterzeichnet. Sie bilden die Grundlage der Vergütungsabrechnung durch die Verwaltung. Daneben wurde in der Klinik ein Überstundenbuch geführt, in das der betreffende Arzt eine Begründung für erbrachte Überstunden eintrug. Auch diese Nachweisungen wurden monatlich im Nachhinein von dem Klinikdirektor oder seinem Vertreter abgezeichnet.

Bei der Berechnung der dem Kläger für Bereitschaftsdienste zustehenden Vergütung hat das beklagte Land im Klagezeitraum Zeitabschnitte als durch Freizeitausgleich abgegolten behandelt, für die der Kläger tatsächlich keinen Freizeitausgleich erhalten hatte. Es hat sich dabei auf ein an den Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik gerichtetes Schreiben des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen vom 16. November 1984 berufen. Dort ist u. a. was folgt ausgeführt:

"Ich bin nunmehr an die Weisung des Ministers

für Wissenschaft und Forschung nach Nr. 4.3 des

Erlasses vom 10.06.1984 gebunden, wonach von der

in Nr. 8 Abs. 4 der SR 2c BAT vorgesehenen

Möglichkeit, die Zeit des Bereitschaftsdienstes

durch entsprechende Arbeitsbefreiung abzugelten,

Gebrauch zu machen ist.

Mit Wirkung vom 01.01.1985 sind daher von den

geleisteten Bereitschaftsdienststunden zusätz-

lich zu der dienstplanmäßig vorzusehenden Ruhe-

zeit von 8 Stunden für den auf den Bereitschafts-

dienst folgenden Arbeitstag nachstehende Stunden

durch Freizeit auszugleichen:

für Bereitschaftsdienste

von Montag bis Freitag: je 3 Stunden

an Samstagen, Sonntagen/Feiertagen: je 8 Stunden.

Eine finanzielle Abgeltung dieser Stunden kann

aus haushaltsrechtlichen Gründen - auch in

Ausnahmefällen - nicht mehr erfolgen.

Ich muß Sie daher bitten, durch geeignete Maßnah-

men sicherzustellen, daß dieser Freizeitanspruch

den ärztlichen Mitarbeitern gewährt wird.

Desweiteren bitte ich, Ihre Mitarbeiter über die

ab 01.01.1985 in Kraft tretende Regelung in geeig-

neter Weise zu unterrichten."

Auch für von dem Kläger in vorliegendem Rechtsstreit geltend gemachte Überstunden hat das beklagte Land einen Ausgleich durch Arbeitsbefreiung angenommen und lediglich den Zeitzuschlag nach § 17 Abs. 5 BAT gezahlt, nicht jedoch die übrige Vergütung.

Wegen des Ausgleichs von Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden wandte sich der Kläger vorprozessual mit mehreren Schreiben an das beklagte Land. Diese Schreiben lauten wie folgt:

Schreiben vom 29. Oktober 1984

"Betr.: Freizeitausgleich für geleistete

Mehrarbeit

Sehr geehrter Herr K ,

hiermit mache ich meinen Anspruch auf noch

nicht erfolgten Freizeitausgleich für von mir

in den Monaten April 1984 bis September 1984

geleistete Mehrarbeit geltend. Es sind dies im

Einzelnen:

11,75 Std. im April

12,75 Std. im Mai

16,25 Std. im Juni

16,00 Std. im Juli

7,75 Std. im August

85,00 Std. im September

-----------

= 149,5 Std."

===========

Schreiben vom 29. März 1985

"Betr.: Freizeitausgleich f. geleistete

Mehrarbeit

Sehr geehrter Herr K ,

hiermit mache ich meinen Anspruch auf nicht

gewährten Freizeitausgleich für die von mir in

den Monaten Oktober bis Dezember 1984 geleistete

Mehrarbeit geltend.

Es sind dies im Einzelnen:

25,75 Std. im Oktober

27,00 Std. im November

41,50 Std. im Dezember

----------

= 94,25 Std."

Schreiben vom 31. Juli 1985

"Betr.: Vergütung von Mehrarbeit bei nicht

gewährtem Freizeitausgleich im Monat

Januar 1985

Sehr geehrter Herr K ,

hiermit mache ich meinen Anspruch auf Vergütung

von geleisteter Mehrarbeit bei nicht gewährtem

Freizeitausgleich im Monat Januar 1985 geltend.

Es sind dies im Einzelnen:

- Überstunden ohne Freizeitausgleich 28 Std.

- Differenz Bereitschaftsdienste 28,5 Std.

- Arb. an Feiertagen o. Freizeitausgl. 3,5 Std.

---------

= 60 Std.

=========

Außerdem verweise ich auf meine Schreiben vom

29.10.84 und 29.03.85 und mache auch bezüglich

der dort aufgeführten Stunden erneut meine

Ansprüche geltend.

Meine Unabkömmlichkeit dürfte durch eingereichte

Unabkömmlichkeitsbescheinigungen und Eintragun-

gen im Überstundenbuch sowie die Unterschriften

der zuständigen Oberärzte hinreichend belegt sein.

Ich fordere Sie auf, nunmehr umgehend die

Entgeltung meiner Ansprüche in die Wege zu leiten."

Mit der am 14. Dezember 1985 eingegangenen Klage hat der Kläger restliche Vergütung für in der Zeit April 1984 bis August 1985 geleistete Bereitschaftsdienste und Überstunden in Höhe von 12.962,76 DM begehrt und mit dem beklagten Land am 12. November 1986 zugestellten Schriftsatz auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 erweitert und insgesamt 19.538,93 DM geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftsdienststunden, da kein Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Leistung gewährt worden sei. Das beklagte Land habe durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, daß er den ihm zustehenden Freizeitausgleich habe nehmen können; er sei nicht verpflichtet, sich seinerseits um die Gewährung von Freizeit zu bemühen. Angesichts der bis Oktober 1985 geübten Praxis seien die Bereitschaftsdienste mit 100 % als Arbeitszeit zu bewerten.

Die von ihm geltend gemachten Überstunden seien jeweils konkret für Wochenendvisiten, Übergabe der Station nach Ende des Bereitschaftsdienstes und allgemeine Patientenversorgung angeordnet worden. Aufgrund der personellen Ausstattung der Klinik sei es nicht möglich gewesen, den tariflich vorgesehenen Freizeitausgleich innerhalb der Frist von einem Kalendermonat zu nehmen. Im übrigen sei die Notwendigkeit der Überstunden in den Überstundenbüchern der Klinik begründet worden.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den

Kläger 19.454,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen

aus 12.962,76 DM seit 23. Dezember 1985 zu

zahlen, vom Restbetrag ab 12. November 1986.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich darauf berufen, der Kläger habe für geleistete Bereitschaftsdienste trotz der tatsächlich gegebenen Möglichkeit und zahlreicher entsprechender Hinweise keinen Freizeitausgleich genommen. Der Kläger habe den Bereitschaftsdienstplänen entnehmen können, an welchen Tagen er zum Bereitschaftsdienst eingeteilt gewesen sei. Aus den Hinweisen und Erlassen folge, daß er an den jeweils folgenden Tagen Freizeitausgleich zu nehmen habe. Darüber hinaus seien sämtliche Ansprüche mit Ausnahme der aus dem Januar 1985 gemäß § 70 BAT verfallen. Schließlich hat das beklagte Land mit der bis zum Oktober 1985 erfolgten Überzahlung aufgerechnet, da es bis dahin die Bereitschaftsdienstzeiten tarifwidrig mit 100 % als Arbeitszeit zuzüglich Zuschlag vergütet habe.

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe nicht, da keine Überstunden angeordnet worden seien. Die Handhabung der Überstundenbücher widerspreche den Weisungen des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. April 1976 und dem entsprechenden Schreiben des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen vom 8. April 1981, nach denen Überstunden lediglich in wöchentlichem Abstand bescheinigt werden dürften.

Mit Schriftsatz vom 31. August 1987 hat das beklagte Land Herrn Professor Dr. S, kommissarischer Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik B, , und Herrn Professor Dr. H, Oberarzt an der Chirurgischen Universitätsklinik B, , den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiten des beklagten Landes beizutreten. Der Streitverkündete Professor Dr. S ist dem Rechtsstreit auf seiten des beklagten Landes am 17. September 1987 beigetreten und hat sich dem Antrag des beklagten Landes angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land durch Urteil vom 28. Januar 1987 u.a. verurteilt, an den Kläger 15.747,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen von dem sich aus 12.962,76 DM brutto ergebenden Nettobetrag ab 23. Dezember 1985 und dem sich ergebenden Restnettobetrag ab 12. November 1986 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 9.530,42 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Dezember 1985 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen.

Mit der Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des beklagten Landes ist nur hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Überstundenvergütung in Höhe von 1.190,85 DM begründet.

I.1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Vergütung der in den Monaten Januar und März bis August 1985 geleisteten Bereitschaftsdienste, da das beklagte Land ihm hierfür nicht innerhalb des tariflichen Dreimonatszeitraums Arbeitsbefreiung im Sinne der Nr. 8 Abs. 4 SR 2 c BAT gewährt habe. Dienstpläne, die eine Arbeitsbefreiung nach den Bereitschaftsdiensten vorsahen, hätten nicht existiert. Die Aufstellung und Bekanntgabe der Bereitschaftsdienstpläne stelle keine Gewährung von Arbeitsbefreiung im Sinne der Tarifvorschrift dar. Auch die verschiedenen Verfügungen des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen seien lediglich generelle Hinweise an die Klinikdirektoren, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß den ärztlichen Mitarbeitern der Freizeitausgleich gewährt werde. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, sich selbst um die Gewährung des Freizeitausgleichs zu bemühen.

Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Bereitschaftsdienstvergütungen für die Zeit von April 1984 bis Dezember 1984, Februar 1985 und September bis Dezember 1985 seien gemäß § 70 Abs. 1 BAT verfallen, da der Kläger sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht habe. Die Ansprüche seien jeweils nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von drei Kalendermonaten fällig geworden. Die Schreiben vom 29. Oktober 1984 und 29. März 1985 enthielten keine schriftliche Geltendmachung der Bereitschaftsdienstvergütung, sondern nur der sonstigen Überstunden. Dies folge einmal aus dem Wortlaut der Schreiben, zum anderen aus dem Umstand, daß die dort aufgeschlüsselten Stunden im wesentlichen mit den monatlichen Nachweisungen über Überstunden übereinstimmten. Im Schreiben vom 31. Juli 1985 sei Bereitschaftsdienstvergütung nur für den Monat Januar 1985 geltend gemacht worden. Die vom Kläger bei der Verwaltung eingereichten monatlichen Nachweisungen über geleistete Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste selbst seien dagegen keine Geltendmachung im Sinne von § 70 BAT, sondern nur Grundlage für die Vergütungsberechnung, zumal entsprechende Vergütungsansprüche im Zeitpunkt der Einreichung der Nachweisungen noch nicht entstanden waren, weil die jeweiligen Ausgleichszeiträume noch nicht abgelaufen waren. Mit der am 23. Dezember 1985 zugestellten Klage seien aber nur die Bereitschaftsdienstvergütungen für die Monate März 1985 bis August 1985 rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Ansprüche von September 1985 bis Dezember 1985 seien dagegen erst mit am 12. November 1986 zugestelltem Schriftsatz geltend gemacht worden und damit verspätet. Das Schreiben des Klägers vom 31. Juli 1985, mit dem er die Bereitschaftsdienstvergütung für Januar 1985 geltend gemacht habe, erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 BAT; es mache die erneute Geltendmachung für künftige Ansprüche auf Bereitschaftsdienstvergütung nicht überflüssig, da es sich bei den Vergütungen in den einzelnen Monaten nicht um "denselben Sachverhalt" handele.

2. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Überstundenvergütung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die nach ihrer Anzahl unstreitigen Überstunden seien angeordnet worden im Sinne von § 17 Abs. 1 BAT. Dies ergebe sich einmal aus den vom Kläger ausgeführten monatlichen Nachweisungen, deren sachliche Richtigkeit jeweils vom Klinikdirektor oder dessen Vertreter durch Unterschrift bestätigt worden sei. Das gleiche ergebe sich aus den vom zuständigen Oberarzt abgezeichneten Überstundenbüchern, in denen der Kläger die Begründung für die angeordneten Überstunden eingetragen habe. Schließlich habe das Land auch die sich aufgrund der Nachweisungen ergebenden Zeitzuschläge nach § 17 Abs. 5 BAT gezahlt. Ein Vergütungsanspruch entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger es unterlassen habe, sich während des tariflichen Ausgleichszeitraums um Freizeitausgleich zu bemühen.

Die Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung für 1984, Januar 1985 und Mai bis August 1985 seien fristgerecht geltend gemacht worden, im übrigen verfallen. Zwar spreche der Kläger in den Schreiben vom 29. Oktober 1984 und 29. März 1985 jeweils nur von einem Anspruch auf nicht gewährten Freizeitausgleich. Aus dem gesamten Inhalt der Schreiben und der Tatsache, daß der einmonatige Ausgleichszeitraum (§ 17 Abs. 5 BAT) längst abgelaufen gewesen war, habe das Land jedoch entnehmen können, daß der Kläger Vergütung begehre. Die Ansprüche Mai bis August 1985 seien durch die am 23. Dezember 1985 zugestellte Klage fristgerecht geltend gemacht worden. Die Ansprüche für Februar bis April 1985 seien dagegen in diesem Zeitpunkt bereits verfallen gewesen. Ebenso die Ansprüche für den Zeitraum September 1985 bis Dezember 1985 bei Zustellung der Klageerweiterung am 12. November 1986.

Etwaige Aufrechnungsansprüche des beklagten Landes seien ebenfalls nach § 70 BAT verfallen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Revisionsangriffen beider Parteien stand mit Ausnahme der hinsichtlich der Überstundenvergütung für den Monat September 1984 in Höhe von 1.190,85 DM.

II.1. Nach § 17 Abs. 1 BAT sind Überstunden die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Neben einer mündlichen, schriftlichen oder auch nur stillschweigenden Anordnung kann es genügen, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kennt und sie duldet (BAG Urteil vom 27. Juni 1979 - 4 AZR 727/77 - unveröffentlicht). So angeordnete Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde ist die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT) zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land für die geltend gemachten Stunden den Zeitzuschlag nach §§ 17 Abs. 5, 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BAT gezahlt hat. Daraus folgt, daß das beklagte Land selbst von einer Anordnung der geltend gemachten Überstunden ausgegangen ist, sie zumindest geduldet hat.

Da der Kläger entgegen der Erwartung des beklagten Landes durch die Klinikverwaltung keinen Freizeitausgleich erhalten hat, hat der Kläger neben den geleisteten Zeitzuschlägen Ansprüche auf Überstundenvergütung für die Monate April 1984 bis Dezember 1985 nach Ablauf des Ausgleichszeitraums erworben.

2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche für die Monate April bis August 1984, Oktober 1984 bis Januar 1985 und Mai bis August 1985 nicht gemäß § 70 Abs. 1 BAT verfallen.

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Schreiben vom 29. Oktober 1984 und 29. März 1985 dahin ausgelegt, daß mit der Geltendmachung der Ansprüche auf nicht gewährten Freizeitausgleich auch die Überstundenvergütung geltend gemacht worden ist.

Bei den Schreiben des Klägers handelt es sich um nichttypische Willenserklärungen. Die Auslegung des Inhalts einer solchen Willenserklärung ist als Teil der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO bindend. Dazu gehört auch die Ermittlung des Erklärungswerts einer Äußerung (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG 1972). Nur soweit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) selbst vorliegt, kann die Revision darauf gestützt werden. Derartige Rechtsfehler sind jedoch weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Der Anspruch auf Überstundenvergütung für Januar 1985 ist ausdrücklich mit Schreiben vom 31. Juli 1985 rechtzeitig geltend gemacht, während die Ansprüche für die Monate Mai bis August 1985 durch die Klageerhebung am 23. Dezember 1985 fristgerecht geltend gemacht worden sind.

c) Zu Unrecht meint die Revision, die rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien deshalb untergegangen, weil der Kläger sich nicht selbst darum bemüht habe, innerhalb des tariflichen Ausgleichszeitraums Freizeitausgleich zu erhalten.

Die in § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT geregelte "Arbeitsbefreiung" bedeutet die Freistellung des Arztes von einer an sich bestehenden Arbeitspflicht. Die Freistellung erfolgt durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arzt, durch die der Arbeitgeber auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht des Arztes zum Erlöschen bringt (BAGE 49, 273, 277 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT). Eine Selbstbefreiung des Arztes ist damit ausgeschlossen.

Ebensowenig kennt der BAT eine Pflicht des Arztes, sich um Freizeitausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraumes bemühen zu müssen. Auch aus den verschiedenen Erlassen und Verfügungen, in denen Hinweise gegeben werden, wie das tariflich vorgesehene Wahlrecht auszuüben sei, läßt sich eine Verpflichtung, sich selbst um die Gewährung von Freizeitausgleich zu bemühen, nicht herleiten. Diese Hinweise richten sich an die zuständigen Klinikdirektoren und Oberärzte und zeigen lediglich auf, wie die von ihnen aufzustellenden Dienstpläne zu gestalten sind. Durch sie kann auch nicht einseitig dem einzelnen Mitarbeiter eine Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht übertragen werden.

3. Die Ansprüche für die Monate September 1984, Februar bis April 1985 und September bis Dezember 1985 sind jedoch gemäß § 70 Abs. 1 BAT verfallen, da der Kläger sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat.

Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, daß für die Ansprüche aus dem Monat September 1984 in Höhe von unstreitig 1.190,85 DM der Ausgleichszeitraum erst am 31. Oktober 1984 ablief, so daß sie bei ihrer Geltendmachung am 29. Oktober 1984 noch nicht entstanden waren. Damit sind diese Ansprüche mit dem Schreiben vom 29. Oktober 1984 nicht wirksam geltend gemacht worden. Da sie in dem späteren Schreiben vom 29. März 1985 nicht mehr erwähnt worden sind, sind sie spätestens am 15. Mai 1985 verfallen. Die erneute Geltendmachung im Schreiben vom 31. Juli 1985 war somit verspätet.

Ebenso waren die vom Kläger vorprozessual nicht geltend gemachten Ansprüche auf Überstundenvergütung in den Monaten Februar bis April 1985 bei Zustellung der Klageschrift am 23. Dezember 1985 verfallen. Die Ansprüche für die Monate September bis Dezember 1985 waren bei Zustellung der Klageschrift vom 11. Dezember 1985 noch nicht entstanden und bei der Klageerweiterung am 12. November 1986 verfallen.

4. Nach alledem hat der Kläger noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 4.987,76 DM (3.470,54 DM für das Jahr 1984 und 1.517,22 DM für das Jahr 1985).

III. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe für die Monate Januar 1985 und März bis August 1985 Anspruch auf Vergütung der in dieser Zeit unstreitig insgesamt geleisteten 193 Bereitschaftsdienste. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Mit der Regelung in Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2 c BAT haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, zwischen Vergütung und Freizeitausgleich zu wählen. Dem betreffenden Arzt steht dabei weder ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich noch ein solcher auf Vergütung zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1989 - 6 AZR 325/87 -, nicht veröffentlicht, zu III 1 c). Es ist vielmehr ausschließlich Sache des Arbeitgebers, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Richtung auszuüben. Nach den für die Revisionsinstanz mangels Rügen der Revision bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat das beklagte Land keine Arbeitsbefreiung gewährt, so daß die Vergütung für die Bereitschaftsdienste zu zahlen ist.

2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß keine Mitwirkungspflicht des Klägers für die Gewährung von Freizeitausgleich besteht. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu II 2 verwiesen. Sie gelten auch im Hinblick auf den Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste.

3.a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung von geleisteten Bereitschaftsdiensten seien mit Ausnahme der für Bereitschaftsdienste in den Monaten Januar 1985 und März bis August 1985 in Höhe von - insoweit unstreitig - insgesamt 3.351,81 DM verfallen. Die Forderungen für die Monate April bis Dezember 1984, Februar 1985 und ab September 1985 wurden jeweils nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von drei Kalendermonaten wegen des dann eintretenden Wegfalls des Wahlrechts fällig (Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 SR 2 c BAT). Der Kläger hätte diese Ansprüche dementsprechend jeweils sechs Monate später gegenüber dem beklagten Land schriftlich geltend machen müssen (§ 70 Abs. 1 BAT). Dies hat er nicht getan.

Die mit Schreiben vom 29. Oktober 1984 geltend gemachten Ausgleichsansprüche für die Monate Juli bis September 1984 waren zu diesem Zeitpunkt wegen des dreimonatigen Ausgleichszeitraums noch nicht entstanden. Das gleiche gilt für die Ansprüche aus dem Monat Dezember 1984 bei Geltendmachung mit Schreiben vom 29. März 1985. Bei ihrer erneuten Geltendmachung mit Schreiben vom 31. Juli 1985 waren die Ansprüche aus Juli bis September 1984 aber bereits verfallen, ohne daß es darauf ankommt, ob sich dieses Schreiben auch auf Ausgleichsansprüche für Bereitschaftsdienste bezieht.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Schreiben vom 29. Oktober 1984, 29. März 1985 und 31. Juli 1985, daß sie keine vorprozessuale schriftliche Geltendmachung der Vergütungsansprüche für geleistete Bereitschaftsdienste in den Monaten April, Mai, Juni und Dezember 1984 enthalten.

Bei diesen Schreiben handelt es sich um nichttypische Willenserklärungen, deren Auslegung grundsätzlich der Tatsacheninstanz obliegt. Revisible Auslegungsfehler sind nicht ersichtlich. Wie die Revision des Klägers selbst vorgetragen hat, entsprechen die mit Schreiben vom 29. Oktober 1984 geltend gemachten "Mehrarbeitsstunden" für die Monate April bis einschließlich August 1984 genau der Zahl der in dieser Zeit geleisteten Überstunden. Hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 1984 hat die Revision die entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht angegriffen. Für die Auslegung des Landesarbeitsgerichts spricht darüber hinaus, daß der Kläger im Schreiben vom 31. Juli 1985, mit dem er in der Überschrift ebenfalls "Vergütung von Mehrarbeit bei nicht gewährtem Freizeitausgleich im Monat Januar 1985" anmahnt, zwischen "Überstunden ohne Freizeitausgleich", "Differenz Bereitschaftsdienste" und "Arbeit an Feiertagen ohne Freizeitausgleich" unterscheidet. Zum anderen spricht für die Auslegung des Landesarbeitsgerichts der Hinweis des Klägers auf die Überstundenbücher zum Beleg für die Anzahl der von ihm geltend gemachten Stunden. Die vom Kläger bei der Verwaltung eingereichten Nachweisungen über geleistete Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste stellen schon deshalb keine schriftliche Geltendmachung der Vergütungsansprüche dar, weil diese im Zeitpunkt von deren Einreichung noch gar nicht fällig waren.

c) Mit der am 23. Dezember 1985 zugestellten Klage sind entgegen der Auffassung der Revision auch die Ansprüche für Februar 1985 nicht mehr fristgerecht geltend gemacht worden, da diese spätestens am 15. Dezember 1985 verfallen waren (sechs Monate nach dem 15. Juni). Soweit der Kläger Ansprüche für die Monate September bis Dezember 1985 geltend macht, fehlt jede vorprozessuale Geltendmachung. Die Klageerweiterung mit am 12. November 1986 zugestelltem Schriftsatz vom 3. November 1986 vermochte den Ablauf der Ausschlußfristen für diese Ansprüche nicht mehr aufzuhalten.

4. Nach alledem hat der Kläger nur einen Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftsdienste in Höhe von insgesamt 3.351,81 DM.

IV. Zu Unrecht beruft sich der Kläger sowohl hinsichtlich des Verfalls der Überstundenvergütung wie der Vergütung für Bereitschaftsdienste auf die Vorschrift des § 70 Abs. 2 BAT. Nach dieser Vorschrift reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für zukünftig fällig werdende Ansprüche aus, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhen.

Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand 1. Juli 1989, § 70 Erl. 12). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ansprüche auf Bereitschaftsdienstvergütung und Überstundenvergütung entstehen nicht aus einem bestimmten ständig gleichen Grundtatbestand wie z.B. ständige Zulagen oder Gehaltsansprüche bei unrichtiger Eingruppierung, sondern sind sogenannte unständige Bezüge, deren Entstehung nach Grund und Höhe von ständig wechselnden Faktoren (Zahl der Dienste, Einstufung, Freizeitausgleich pp.) abhängig ist. Sie sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, jeweils aufgrund von Einzelnachweisungen zu zahlen und beruhen daher nicht auf demselben Lebenssachverhalt.

V. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, die vom beklagten Land zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus Überzahlung in der Zeit bis zum Oktober 1985 seien gemäß § 70 BAT erloschen. Das beklagte Land hat diese Ansprüche erstmals mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1986 geltend gemacht. Zu dieser Zeit waren aber Ansprüche aus Oktober 1985 längst verfallen. Die Revision des beklagten Landes hat insoweit auch keine Rüge erhoben.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Dr. Jobs Dörner Schneider

Wendlandt Stenzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 440937

ZTR 1990, 155-156 (ST1-2)

ArztR 1990, 299-300 (KT)

EzBAT § 17 BAT, Nr 5 (ST1-5)

MedR 1990, 224-228 (ST1)

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