Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachgebietsleiters im Kinder- und Jugendnotdienst;. korrigierende Rückgruppierung. Darlegungslast. Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung”

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT-O/VKA „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” VergGr. V b Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. IV a.F.allgr. 15, VergGr. III Fallgr. 6 und 7, VergGr. II Fallgr. 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 07.01.2000; Aktenzeichen 3 Sa 601/99)

ArbG Dresden (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen 11 Ca 900/98)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Januar 2000 – 3 Sa 601/99 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers nach einer von der Beklagten vollzogenen Rückgruppierung.

Der am 25. September 1951 geborene Kläger hat sein Studium 1974 als Diplomlehrer abgeschlossen und wurde 1981 promoviert. 1985 hat er einen Abschluß als Jugendfürsorger erworben. Nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Ergänzungskurs wurde er am 10. Februar 1993 als Sozialpädagoge staatlich anerkannt.

Der Kläger ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1991 seit dem 4. Februar 1991 bei der Beklagten als Leiter des Sachgebietes Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) beschäftigt. Nach § 1 des Änderungsvertrages vom 21. April 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag weist in § 3 die Eingruppierung in der VergGr. III BAT-O/VKA aus. Nach dem Änderungsvertrag vom 3. November 1992 war der Kläger ab 1. Januar 1992 in der VergGr. II BAT-O/VKA eingruppiert. Diese Eingruppierung beruhte auf der Stellenbeschreibung vom 1. Juli 1991 mit auszugsweise folgendem Inhalt:

Aufgaben/Tätigkeiten

  • Gewährleistung der Organisation der Leitungs-, Planungs-, Informations- und Arbeitsprozesse der Einrichtung in Übereinstimmung mit den Intentionen des Trägers
  • Ausarbeitung von Planungsdokumenten eigenverantwortlich für den Binnenbereich bzw. auf Anforderung des Trägers
  • Treffen von aktuell erforderlichen Entscheidungen im Rahmen der Ziele und Aufgaben, die vom Träger der Einrichtung gestellt sind
  • Überwachung der Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel der Einrichtung
  • Erweiterung auf Jugendnotdienst

    Erforderliche Ausbildung

    Pädagogischer Hochschulabschluß mit sozialpädagogischer Spezialausbildung

    Erforderliche Fachkenntnisse

    sozialpädagogische und psychologische Kenntnisse, Kenntnisse zu Rechtsnormen

Auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 12. September 1996 wurde ua. die tarifliche Bewertung der Stelle des Klägers überprüft. Die Stellenbeschreibung vom 30. September 1997/7. Oktober 1997 enthielt ua. folgende Angaben:

Tätigkeit/Arbeitsvorgänge/Arbeitsleistungen

Anteil Arbeitszeit in %

Aufgaben:

Der SGL KJND verantwortet die hoheitlichen Maßnahmen der Inobhutnahme in einer Einrichtung (nach § 42 KJHG) sowie alle durch den KJND unmittelbar gewährten ambulanten sozialpädagogischen Hilfen für Kinder und Jugendliche in akuten Not- und dringenden Gefahrenlagen (Eingriff in elterliches Grundrecht nach Art. 6 Grundgesetz), insbesondere in Fällen grober Vernachlässigung, Kindesmißhandlung, sexueller Gewalt, Hinauswurf aus dem Elternhaus, Ausreißen aus der Familie oder aus Einrichtungen, akuten Familienkonflikten, Selbstmordgefahren, Alkohol- und Drogenmißbrauch, Strafdelikten in erheblichem Umfange. Der SGL KJND verantwortet ferner sozialpädagogische Hilfen für Erwachsene mit Kindern während ihres Aufenthaltes im KJND nach existentiell bedrohlichen familiären Konfliktsituationen mit daraus erwachsender Not- und Gefahrenlage, insbesondere nach körperlich und/oder seelischer Mißhandlung, Kindesmißhandlung, sexueller Gewalt, Rauswurf, Strafdelikten. Der SGL KJND leitet die Einrichtung Kinder- und Jugendnotdienst im Sinne des Trägers und verantwortet damit auch den Betrieb der Einrichtung in personeller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht allein oder mitwirkend.

Tätigkeiten:

1. Ausüben der Dienst- und Fachaufsicht

1.1 Dienstaufsicht und Regelung des Geschäftsablaufes innerhalb der Dienststelle

30

1.2 Ausübung der Fachaufsicht

30

2. Grundsatzfragen

27

3. Sonstige Aufgaben

10

4. persönliche Fortbildung und Supervision

3

Erforderliche Ausbildung

Fachhochschulabschluß Sozialarbeiter/Sozialpädagoge

Erforderliche Fachkenntnisse

mehrjährige Berufserfahrung in sozialpädagogischen oder psychologischen Berufsfeldern, umfangreiche und vertiefte Fachkenntnisse über Krisen- und Konfliktsituationen in Familien sowie Konzepte und Methoden moderner Kinderschutzarbeit, umfassende Kenntnisse zu Verwaltungs- und Privatrecht

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seine Stelle als Sachgebietsleiter Kinder- und Jugendnotdienst nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in VergGr. IV a BAT-O neu bewertet sei und ihm ab Dezember 1997 auf Grund der Bewährung die Vergütung nach VergGr. III BAT-O/VKA zustehe.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, weiter in VergGr. II BAT-O/VKA eingruppiert zu sein. Die Herabgruppierung sei nicht gerechtfertigt, weil sich sein Tätigkeitsfeld nicht verringert, sondern im Gegenteil erweitert habe und weil das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht gewahrt sei. Die Beklagte habe keine Überprüfung der Bewertung auf Grund der Stellenbeschreibung vom Oktober 1997 vorgenommen, sondern sei lediglich den Festlegungen gefolgt, die in der Beratung der AG „Aufgabenkritik und Haushaltskonsolidierung” am 10. März 1997 getroffen worden seien. Das tariflich geforderte Maß der Verantwortung ergebe sich daraus, daß der Kläger jährlich 700 bis 800 mal durch seine Entscheidungen über die Inobhutnahme in das Grundrecht des Art. 6 GG eingreife, wobei das Familiengericht pro Jahr nur etwa zehn Fälle überprüfe. Sein Klageantrag ziele auf den Zeitpunkt ab dem 1. Dezember 1997 ab.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterhin nach der VergGr. II BAT-O/VKA zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, die Klage sei unzulässig, da sie wegen Fehlens eines Zeitpunkts unbestimmt sei. Im übrigen sei der Kläger zutreffend in VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA eingruppiert. Die Stellenbeschreibung vom 1. Juli 1991 sei fehlerhaft. Die dort genannte erforderliche Ausbildung habe sich am Kläger orientiert. Zutreffend sei die Stellenbeschreibung vom 30. September 1997. Der Kläger übe keine „entsprechende Tätigkeit” iSd. VergGr. II Fallgr. 1 a BAT-O/VKA aus. Die Tätigkeit als Sachgebietsleiter des KJND erfordere keine wissenschaftliche Hochschulausbildung als Diplomlehrer. Es gäbe keinen inneren Zusammenhang zwischen dieser Hochschulausbildung und den fachlichen Erfordernissen der Stelle. Vielmehr seien die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes anzuwenden. Es läge ein Arbeitsvorgang vor. Die Aufgaben des KJND ergäben sich aus § 42 SGB VIII. Der Kläger erfülle das Berufsbild des Sozialarbeiters und übe eine „schwierige Tätigkeit” iSd. VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT-O/VKA aus. Seine Tätigkeit hebe sich auch aus der VergGr. IV b BAT-O/VKA durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung hervor. Dagegen seien die Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 6 BAT-O/VKA nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Spitzenposition inne. Er bearbeite auch keine besonders schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit. Im KJND seien Maßnahmen nur vorläufiger Art zu treffen. Im Widerspruchsfall entscheide das Familiengericht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehen gegen die Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungklage keine Bedenken.

2. Die hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrags dahingehend, daß er sich auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 1997 bezieht, ergibt sich aus der entsprechenden Erklärung des Klägers in der Berufungsinstanz.

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT-O/VKA.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 1 des Änderungsvertrages vom 21. April 1992 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O muß die vom Kläger geschuldete Tätigkeit in dem tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen bestehen, die einem Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger beanspruchten Vergütungsgruppe entsprechen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger bis zum 31. November 1997 die Vergütung nach der von dem Kläger begehrten VergGr. II BAT-O/VKA gewährt. Sie zahlt ihm auf Grund einer abweichenden tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit seit dem 1. Dezember 1997 Vergütung nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe (sog. korrigierende Rückgruppierung). Die Beklagte hat die korrigierende Rückgruppierung zu Recht vorgenommen. Der Kläger ist im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA in der VergGr. III Fallgr. 7 BAT-O/VKA eingruppiert.

a) Das Landesarbeitsgericht ist insoweit davon ausgegangen, die Beklagte müsse nachvollziehbar darlegen, daß die ursprüngliche Eingruppierung auf einem Irrtum beruhe. Die Anforderungen an eine derartige Darlegung seien im öffentlichen Dienst nicht sehr hoch, weil der öffentliche Arbeitgeber eine zutreffende tarifliche Eingruppierung wolle und mithin eine unzutreffende Eingruppierung in aller Regel einen Irrtum darstelle. Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Beklagten gerecht. Sie habe dargelegt, daß die fehlerhafte tarifliche Bewertung ohne genauere Überprüfung offensichtlich beeinflußt durch das irrtümlich angenommene Qualifikationserfordernis des Hochschulabschlusses vorgenommen worden sei. Das ist im Ergebnis zutreffend.

b) Nach dem vom Senat entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung muß der an die Vergütungsordnung des BAT bzw. BAT-O gebundene Arbeitgeber darlegen, inwieweit und weshalb die von ihm ursprünglich mitgeteilte Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will(BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 – AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7; 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – BAGE 88, 69). Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muß der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn es auch an nur einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte bisherige Eingruppierung fehlt(Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340).

c) Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat dargelegt, daß die Stellenbeschreibung vom 1. Juli 1991 im Hinblick auf die als erforderlich angegebene Ausbildung fehlerhaft gewesen sei, indem sie nicht auf die für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderliche Ausbildung, sondern auf die in der Person des Klägers gegebene Qualifikation abgestellt habe. Sie hat ausgehend von der Stellenbeschreibung vom 30. September 1997/7. Oktober 1997 im einzelnen dargelegt, daß der Kläger nach den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zwar die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA erfülle und durch den Bewährungsaufstieg nach vier Jahren in VergGr. III Fallgr. 7 BAT-O/VKA eingruppiert sei. Das herausgehobene „Maß der Verantwortung” als Voraussetzung für die Eingruppierung in VergGr. III Fallgr. 6 BAT-O/VKA mit dem Bewährungsaufstieg nach fünf Jahren in VergGr. II Fallgr. 2 BAT-O/VKA lägen nicht vor. Die Beklagte hat somit nicht nur das Fehlen einzelner Voraussetzungen für die bisher gewährte Vergütung dargelegt, sondern hat zur Begründung der korrigierenden Rückgruppierung auf der Grundlage der erstellten Arbeitsplatzbeschreibung eine umfassende neue tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers vorgenommen.

4. Die korrigierte tarifliche Bewertung der Beklagten trifft zu. Das hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt.

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeit des Klägers als Sachgebietsleiter des Kinder- und Jugendnotdienstes (KJND) als einen einzigen Arbeitsvorgang gesehen, und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Leitungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle(ua. 12. Juni 1996 – 4 AZR 94/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht gerügt.

b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß für den Kläger nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II Fallgr. 1 a der Vergütungsgruppen des Allgemeinen Teils der Anl. 1 a zum BAT-O/VKA einschlägig ist, sondern die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst greifen. Nach Nr. 3 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen gelten für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, diese besonderen Tätigkeitsmerkmale. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des KJND unterfällt den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst gem. der Anl. 1 a zum BAT-O/VKA. Der Kläger ist Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung; seine Tätigkeit als Sachgebietsleiter des KJND entspricht dieser Ausbildung. Insoweit ist rechtlich unerheblich, daß der Kläger als Diplomlehrer eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung hat und daß die Stellenbeschreibung von 1991 als Qualifikation ua. einen pädagogischen Hochschulabschluß ausweist. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger als Leiter des KJND iSd. VergGr. II Fallgr. 1 a BAT-O/VKA eine seiner wissenschaftlichen Ausbildung als Diplomlehrer entsprechende Tätigkeit auszuüben hatte. Daß die geschuldete Tätigkeit den dafür erforderlichen akademischen Zuschnitt hat, ist nicht erkennbar.

c) Die einschlägigen speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1 a zum BAT-O/VKA haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V b

Fallgruppe 10

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IV b

Fallgruppe 16

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IV a

Fallgruppe 15

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

Fallgruppe 6

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt.

Fallgruppe 7

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.

Vergütungsgruppe II

Fallgruppe 2

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.

Die Protokollnotiz Nr. 12 lautet:

Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.

Die Protokollnotiz Nr. 1, auf die in allen aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen verwiesen wird, ist für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung.

d) Das Landesarbeitsgericht hat die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA als gegeben angesehen, die nach vierjähriger Bewährung zu dem Aufstieg in VergGr. III Fallgr. 6 BAT-O/VKA geführt hätte, wegen Fehlens des Heraushebungsmerkmals „Maß der Verantwortung” nicht aber die Voraussetzungen für die VergGr. III Fallgr. 6 BAT-O/VKA, die nach fünfjähriger Bewährung den Aufstieg in die vom Kläger begehrte VergGr. II Fallgr. 2 BAT-O/VKA eröffnet hätte. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

aa) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II Fallgr. 2 BAT-O/VKA, auf das der Kläger sein Begehren stützt, baut auf den oben aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen auf (VergGr. IV a Fallgr. 15, VergGr. IV b Fallgr. 16 und VergGr. V b Fallgr. 10 BAT-O/VKA). Daher müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein und dann die weiteren Merkmale der aufbauenden höheren Vergütungsgruppen geprüft werden(st. Rspr. des Senats ua. 12. Juni 1996 – 4 AZR 94/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33 mwN). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und die beklagte Arbeitgeberin die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht(ua. Senat 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 17).

bb) Das Landesarbeitsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 10 BAT-O/VKA und der darauf aufbauenden VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT-O/VKA gegeben sind und hat die pauschale Überprüfung unzulässigerweise beschränkt auf die Prüfung der Voraussetzungen für die VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA.

cc) Tatsächlich erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b Fallgr. 10 BAT-O/VKA. Er ist Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Seine Tätigkeit als Sachgebietsleiter des KJND entspricht – wie dargelegt – dem Berufsbild eines Sozialpädagogen. Der KJND bildet eine Einrichtung im Jugendamt der Beklagten. Zu den Aufgaben des KJND gehört nach § 42 SGB VIII insbesondere die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, dh. die vorübergehende Unterbringung gefährdeter Kinder und Jugendlicher. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die unmittelbar gewährte sozialpädagogische Hilfe für Kinder und Jugendliche in akuten Not- und Gefahrenlagen sowie die sozialpädagogische Hilfe für Erwachsene mit Kindern nach Familienkonflikten mit daraus erwachsenen Not- und Gefahrenlagen. Der Kläger als Sachgebietsleiter des KJND nimmt somit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr, die zu den Aufgaben gehören, die Sozialpädagogen typischerweise ausführen.

dd) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 16 mit dem Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten”. Nach der Protokollnotiz Nr. 12 ist dieses Merkmal ua. erfüllt bei „Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. V b”. Da dem Kläger ua. 15 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie ein Diplom-Psychologe unterstellt sind, ist auch diese Voraussetzung erfüllt.

ee) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers habe sich aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT-O/VKA durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” iSd. VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA herausgehoben, und hat sich dabei angesichts der insoweit übereinstimmenden tariflichen Bewertung der Parteien auf eine pauschale Überprüfung beschränkt. Die Prüfung des Heraushebungsmerkmals durch das Landesarbeitsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT-O/VKA. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben(ua. BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 ff.). Die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann der Senat nur prüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind(st. Rspr. des Senats ua. 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21 mwN).

Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat die Bedeutung der unbestimmten Rechtsbegriffe nicht verkannt. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers hat es insbesondere darin gesehen, daß der Kläger die sozialpädagogischen Maßnahmen in den typischerweise schweren und schwierigen Konflikt- und Notfällen, für die der KJND zuständig ist, zu verantworten habe, den Einsatz seiner Mitarbeiter zu planen, die Mitarbeiter fachlich anzuleiten, deren Tätigkeit zu koordinieren und zu kontrollieren und jederzeit beratend zur Verfügung zu stehen habe. Die herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit des Klägers liege begründet in der Leitungsfunktion des Klägers im innerdienstlichen Bereich, in der besonderen Bedeutung seiner Tätigkeit für die Allgemeinheit gerade in einer Großstadt wie Dresden und in der nicht unerheblichen Tragweite der hoheitlichen Maßnahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, die in das Grundrecht des Art. 6 GG eingreife.

Diese Bewertung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht der vom Senat in der Entscheidung vom 12. Juni 1996(– 4 AZR 94/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33) in einem vergleichbaren Fall vorgenommenen Bewertung.

ff) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Begründung des Landesarbeitsgerichts, insoweit es das Heraushebungsmerkmal der VergGr. II Fallgr. 2 BAT-O/VKA „Maß der Verantwortung” als nicht erfüllt ansieht. Auch insoweit ist nur eine eingeschränkte Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht möglich.

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Subsumtion das Verständnis des Heraushebungsmerkmals „Maß der Verantwortung” zugrunde gelegt, wie es vom Senat entwickelt worden ist. Danach wird eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung verlangt, wobei die Qualifikation der Heraushebung als erheblich eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bedeutet, so daß eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zB durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten(grundlegend Senat 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59; vgl. auch 9. Juli 1997 – 4 AZR 780/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 39).

(2) Das Landesarbeitsgericht hat für den Kläger als Leiter des KJND eine solche Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes verneint. Das ergebe sich aus der Zahl und der Funktion der ihm unterstellten Mitarbeiter und aus seiner Stellung in der dritten Hierarchieebene des Jugendamtes. Dem Kläger seien auch keine besonders schwierigen Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit übertragen worden. Die Tätigkeit des KJND habe zwar im Einzelfall für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern erhebliche Bedeutung. Die Inobhutnahme ebenso wie die sonstigen sozialpädagogischen Hilfen seien mit nicht unerheblicher Verantwortung verbunden, die aber nicht erheblich über die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals „Bedeutung” der VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT-O/VKA hinausgingen. Die Möglichkeiten und Pflichten im Erfüllen der Aufgaben gem. §§ 42, 43 SGB VIII könnten mit der Fachkompetenz eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen wahrgenommen werden und erforderten auch für den Leiter nicht die Bearbeitung von besonders schwierigen Grundsatzfragen.

(3) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Aus der Stellenbeschreibung vom 30. September 1997/7. Oktober 1997 ergeben sich keine Hinweise für das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals „Maß der Verantwortung”. Neben den Aufgabenbereichen Dienst- und Fachaufsicht weist sie zwar auch die Aufgabe „Grundsatzfragen” aus. Die dort aufgeführten einzelnen Aufgaben entsprechen aber nicht den hier einschlägigen tariflichen Anforderungen, sondern beschreiben die typischen mit der Leitung verbundenen Aufgaben. Die Teilnahme an den Beratungen des Abteilungsleiters, die Erarbeitung von konzeptionellen Weiterentwicklungen im Sachgebiet, die Vorbereitung und Durchführung der sachgebietsbezogenen Beschlüsse des JHA, die Haushaltsmittelplanung, die Leitung der Pflegesatzbeantragung und die Mitwirkung am diesbezüglichen Verfahren und die Gesamtverantwortung für die Außenkontakte des Sachgebietes betreffen keine Aufgaben mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit.

(4) Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Heraushebungsmerkmals der VergGr. III Fallgr. 6 durch das Landesarbeitsgericht behauptet, treffen seine Rügen nicht zu.

Die Revision führt dazu im wesentlichen lediglich aus, das Landesarbeitsgericht hätte „ganz konkret die Tätigkeit des Klägers nach den Gesichtspunkten der einzelnen Heraushebungsmerkmale der tariflichen Vergütungsgruppen unterscheiden müssen” bzw. das Landesarbeitsgericht hätte „die Tätigkeit des Klägers nach der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bzw. nach dem Maß der besonderen Verantwortung als Heraushebungsmerkmal beurteilen müssen”. Die Revision erschöpft sich insoweit in pauschalem Vortrag dazu, was das Landesarbeitsgericht seiner Ansicht nach hätte untersuchen bzw. beurteilen müssen. Eine Auseinandersetzung mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers durch das Landesarbeitsgericht ist darin nicht einmal im Ansatz enthalten.

Auch die Ausführungen der Revision, es sei nicht nachvollziehbar, daß das Landesarbeitsgericht selbst zu der Schlußfolgerung gekommen sei, die Tätigkeit des Klägers sei in jedem Fall von erheblicher Bedeutung und von einem nicht unerheblichen Allgemeininteresse, trotzdem aber das Heraushebungsmerkmal des Maßes der Verantwortung verneint habe, enthalten keine Auseinandersetzung mit den konkreten Darlegungen des Landesarbeitsgerichts zu diesem Heraushebungsmerkmal der VergGr. III Fallgr. 6 BAT-O. Im weiteren beschränkt sich die Revision auf die pauschalen Behauptungen, das Berufungsgericht habe „nicht genügend subsumiert” bzw. das Berufungsgericht habe „die Tragweite der Tätigkeit des Klägers für die Allgemeinheit nicht genügend beachtet”.

Soweit die Revision zur Begründung darlegt, daß jede Inobhutnahme als Eingriff in ein Grundrecht eine besonders schwierige Grundsatzfrage darstelle und sich aus der Anzahl der Fälle die richtungsweisende Bedeutung für die betroffenen Kinder, Jugendlichen, Eltern und die Allgemeinheit ergebe, wiederholt sie lediglich die – unzutreffenden – vorinstanzlichen Ausführungen.

III. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach VergGr. II BAT-O/VKA auch nicht auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger sein Begehren nicht auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung stützt und wegen der deklaratorischen Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe in dem Änderungsvertrag vom 3. November 1992 auch nicht mit Erfolg stützen könnte.

IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Wolter, Sieger, H. Scherweit-Müller

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.06.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 670501

ZTR 2002, 178

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