Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Teilnehmer an einem von einem Land getragenen Lehrgang zur Ausbildung von Fachlehrern für bildhaftes Gestalten und Werken kann sich rechtswirksam zur Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe für den Fall verpflichten, daß er nach erfolgreichem Abschluß des Lehrgangs nicht in den Schuldienst des Landes eintritt oder aus diesem vor Ablauf von fünf Jahren ausscheidet (im Anschluß an BAG 1972-11-09 5 AZR 252/72 = AP Nr 45 zu Art 12 GG ).

2. Das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes steht der Wirksamkeit einer solchen Klausel jedenfalls für den Fall nicht entgegen, daß der Teilnehmer nicht in den Schuldienst eines anderen Landes oder eines sonstigen Schulträgers überwechselt.

 

Normenkette

GG Art. 12; BGB §§ 305, 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.05.1973; Aktenzeichen 7 Sa 124/72)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 20.07.1972; Aktenzeichen 1 Ca 19/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439976

NJW 1974, 2151

EzB BGB § 305, Nr 1 (LT1)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten, Nr 14 (L1-2)

ARST 1974, 178

AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe (LT1-2), Nr 1

EzA

RiA 1974, 228

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