Leitsatz (amtlich)

  • Die Aufwendungen für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte hat grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst und nicht sein Arbeitgeber zu tragen.
  • Übt ein Trichinenschauer seine Tätigkeit ganz überwiegend in einem Beschauamt aus, so hat er keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Ort, wo sich das Beschauamt befindet (§ 16 Fleischbeschau-TV).
 

Normenkette

BAT § 42; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte; Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 (Fleischbeschau-TV)

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 26.08.1975; Aktenzeichen 1 Sa 172/75)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. August 1975 – 1 Sa 172/75 – insoweit aufgehoben, als darin in Höhe von 3,52 DM die Klage abgewiesen worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3,52 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 30. Dezember 1974 zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit mehreren Jahren als Trichinenschauerin beim beklagten Kreis tätig. Ihre Vergütung richtet sich nach der Stückzahl der untersuchten Tiere. Sie führt die Trichinenschau ganz überwiegend im kreiseigenen Beschauamt S… und nur gelegentlich an anderen Orten innerhalb des Schaubezirks durch.

Die Klägerin wohnt in dem bei S…gelegenen Dorf K… Für ihre Fahrten von dort zum Beschauamt S… und zurück benutzt sie den eigenen Personenkraftwagen oder läßt sich von Mitarbeiterinnen in deren Personenkraftwagen mitnehmen. Die Wegstrecke von K… zum Beschauamt S… und zurück macht insgesamt acht Kilometer aus. Von Juni 1972 bis Juni 1974 legte die Klägerin diese Wegstrecke an 211 und von Juli bis Oktober 1974 an 28 Tagen zurück. Außerdem unternahm die Klägerin im Oktober 1974 eine 22 Kilometer umfassende Fahrt nach F…, um dort die Trichinenschau durchzuführen. Der Beklagte zahlte der Klägerin für die zuvor bezeichneten Fahrten von K… nach S… und zurück keine Wegstreckenentschädigung mit der Begründung, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß sie diese Fahrten jeweils mit ihrem eigenen Kraftwagen zurückgelegt habe.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf § 16 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 auf Zahlung von Wegstreckenentschädigung für die zuvor bezeichneten Fahrten von K… nach S… und zurück sowie die einmalige Fahrt nach F… in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, für jeden Kilometer Wegstrecke stünden ihr bis 30. Juni 1974 0,25 DM und für den Anspruchszeitraum ab 1. Juli 1974 0,32 DM zu. Der geltend gemachte Anspruch bestehe unabhängig davon, ob sie mit dem eigenen Kraftfahrzeug gefahren sei oder sich von Mitarbeiterinnen in deren. Kraftfahrzeug habe mitnehmen lassen. Sie habe die Klageforderung auch form- und fristgerecht geltend gemacht.

Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 500,72 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 30. Dezember 1974 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die eingeklagte Wegstreckenentschädigung könne der Klägerin allen falls insoweit zuerkannt werden, als sie die Fahrten von K… nach S… und zurück mit ihrem eigenen bzw. dem Wagen ihrer Familie zurückgelegt habe, denn nach der von der Klägerin in Bezug genommenen tariflichen Bestimmung sollten wie schlechthin im Reisekostenrecht nur tatsächlich entstandene Auslagen erstattet werden. Insoweit bestehe bei der tariflichen Regelung auch ein Bezug zum allgemeinen staatlichen Reisekostenrecht. Die Klägerin habe die Klageforderung zudem teilweise nicht in tarifgemäßer Weise geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und den Streitwert auf 500,72 DM festgesetzt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung vor 283,09 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin hinsichtlich des ihr vom Landesarbeitsgericht abgesprochenen. Restbetrages von 217, 63 DM die Klageforderung weiter. Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt und darauf hingewiesen, für die Fahrten von K… nach S… und zurück stehe der Klägerin nach den tariflichen Bestimmungen, in welcher Weise sie die Weg strecke auch jeweils zurückgelegt habe, jedenfalls kein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur zu einem geringfügigen Teil Erfolg; im wesentlichen ist sie jedoch unbegründet.

Da nur die Klägerin und nicht auch der Beklagte Revision eingelegt hat, ist bezüglich des der Klägerin vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrages von 283,09 DM Rechtskraft eingetreten und demgemäß die Klageforderung nur noch insoweit streitbefangen, als das Landesarbeitsgericht in Abweichung vom Arbeitsgericht die Klage in Höhe von 217,63 DM abgewiesen hat, wovon 3,52 DM auf die einmalige Fahrt der Klägerin nach F… im Oktober 1974 und der Rest auf die regelmäßigen Fahrten der Klägerin von ihrem Wohnort K… zum Beschauamt S… und zurück entfallen.

Die Klägerin stützt die Klageforderung auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 (Fleischbeschau-TV). Offensichtlich folgert das Landesarbeitsgericht die Bindung der Parteien an diesen Tarifvertrag aus der schon vom Arbeitsgericht festgestellten beiderseitigen entsprechenden Organisationszugehörigkeit der Prozeßparteien zu den Parteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Die Klägerin fällt auch mit ihrer Tätigkeit unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, da sie die Trichinenschau durchweg außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückvergütung je nach Bedarf durchzuführen hat (§ 1 Fleischbeschau-TV). Mit Recht ist daher das Landesarbeitsgericht von 16 Fleischbeschau-TV ausgegangen, wo zum Gegenstand der Klage unter der Überschrift “Wegstreckenentschädigung” im einzelnen bestimmt ist:

  • Neben den Vergütungen nach § 12 erhält der Angestellte für das Zurücklegen von Wegstrecken eine Entschädigung.
  • Sie beträgt bei Benutzung

    • von Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf Größe und Antriebsstärke des Fahrzeuges 0,25 DM,
    • von Fahrrädern oder Zurücklegen der Wegstrecke zu Fuß 0,10 DM

      je Kilometer.

  • Die Reisen sind möglichst so einzuteilen, daß die täglichen Untersuchungsfälle im Rahmen einer Rundreise erledigt werden können. Die Wegstreckenentschädigung darf in diesen Fällen nur für den Hinweg und für die kürzesten Verbindungswege zu den weiteren Untersuchungsorten und für den Rückweg vom letzten Untersuchungsort berechnet werden.
  • Benutzt der Angestellte regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel, werden die erforderlichen Fahrtkosten ersetzt.
  • Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt,

    • soweit der Angestellte für eine Wegstrecke aus einem anderen Anlaß eine Wegstreckenentschädigung verlangen kann
    • wenn das Verkehrsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
  • Die Wegstreckenentschädigung kann durch Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) pauschaliert werden.
  • Neben der Wegstreckenentschädigung wird Reisekostenvergütung nach § 15 nicht gewährt.”

Nach den vorstehenden tariflichen Bestimmungen hält das Landesarbeitsgericht bezüglich der regelmäßigen Fahrten der Klägerin von ihrem Wohnort K… zum Beschauamt S… und zurück die Klage insoweit für begründet, als die Klägerin diese Fahrten mit ihrem Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, und insoweit für unbegründet, als die Klägerin bei diesen Fahrten von Mitarbeiterinnen in deren Kraftfahrzeugen mitgenommen worden ist.

Zwar kommt das Landesarbeitsgericht mit dieser rechtlichen Begründung hinsichtlich des noch streitbefangenen Teiles der Klageforderung, soweit sie sich auf die Fahrten der Klägerin von K… nach Sund zurück bezieht, zum zutreffenden Ergebnis. Auf die rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen das Landesarbeitsgericht seine diesbezügliche Rechtsauffassung begründet, kommt es jedoch, wie auch der Beklagte mehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, nicht an. Wie beide Parteien in ihrem Prozeßvorbringen gegenüber den lnstanzgerichten verkennt nämlich auch das Landesarbeitsgericht, daß die Klägerin für die Fahrten von K… nach S… und zurück nach dem Fleischbeschau-TV ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise sie diese Fahrten zurückgelegt hat, jedenfalls keinen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung hat. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin – anders als sonstige Trichinenschauer, die außerhalb Öffentlicher Schlachthöfe ihrer Tätigkeit nachgehe – ganz überwiegend nur im Beschauamt S… des beklagten Kreises die Trichinenschau durchführt und damit dort ihre regelmäßige, feste Arbeitsstätte hat. Schon nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hat jedoch die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort des Arbeitnehmers zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer zu tragen (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I S. 389; Staudinger-Nipperdey-Neumann, BGB, 11. Aufl., § 611 Rdnr. 272; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl., S. 359), was auch durch die steuerrechtliche Regelung des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 EStG bestätigt wird.

Von diesem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz wollten die Tarifvertragsparteien jedenfalls für die hier streitbefangenen Fahrten der Klägerin von ihrem Wohnort zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte beim Beschauamt S… mit der Regelung des § 16 Fleischbeschau-TV nicht abweichen. Das bestätigen der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung und auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Wenn nämlich in § 16 Abs. 1 Fleischbeschau-TV dem Trichinenschauer “für das Zurücklegen von Wegstrecken” eine Wegstreckenentschädigung zuerkannt wird, so ist schon aus dieser ganz allgemeinen Fassung der Tarifnorm zu entnehmen, daß die Entschädigung – wie allgemein üblich – nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für solche Wegstrecken geleistet werden soll, die irgendwie durch die spezifischen Modalitäten der Arbeitsleistung des Trichinenschauers selbst notwendig werden, d.h. dem Erreichen auswärtiger Arbeitsorte dienen, und nicht etwa für solche, die dem privat-persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers angehören, was allgemein für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seinem Wohnort und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gilt. Das wird durch die Regelung in § 16 Abs. 3 Fleischbeschau-TV noch deutlicher, weil dort die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, daß der Trichinenschauer, wie es in den meisten Bundesländern und beim Fehlen von Beschauämtern üblich ist (vgl. Schröter-Hellich, Fleischbeschaugesetz, 7. Aufl., Teil I, Anm. 1 zu § 5 DVO FG, S. 134), je nach Anfall der Beschaufälle innerhalb seines Bezirkes von Ort zu Ort fährt, um dort jeweils die einzelnen anstehenden Untersuchungsfülle zu erledigen. Diese tatsächlichen Voraussetzungen, die die Tarifvertragsparteien angesichts der Üblichkeit und Praxis in den meisten Bundesländern und beim Fehlen von Beschauämtern mangels anderer und besonderer, weitergehender Tarifbestimmungen offensichtlich als Ausgangspunkt ihrer Wegstreckenentschädigungsregelung angesehen haben, sind jedoch bei der Klägerin nicht erfüllt. Unstreitig verrichtet sie ihre Beschauaufgaben nämlich nahezu ausschließlich in dem Beschauamt des beklagten Kreises, so daß sie den äußeren Umständen nach nicht anders tätig ist als z.B. ein mit voller Arbeitszeit tätiger Trichinenschauer in einem großen öffentlichen Schlachthof (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1976 – 4 AZR 540/75 –, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehen) oder sonstige Angestellte (z.B. Verwaltungsangestellte) des Beschauamtes, die sämtlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrtkosten, für Wege von ihrem Wohnort zur regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wie sich aus § 42 BAT und den Bestimmungen des von dieser Tarifnorm in Bezug genommenen allgemeinen staatlichen Reisekostenrechts ergibt. Daß die Tarifvertragsparteien für Trichinenschauer in Beschauämtern keine besondere Regelung hinsichtlich ihrer Wegstreckenentschädigung getroffen haben, liegt, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, offenbar daran, daß schon Beschauämter als solche selten sind und in ihnen zudem auch keineswegs notwendigerweise die Trichinenschau durchgeführt wird (vgl. § 5 der Durchführungsverordnung zum Fleischbeschaugesetz; Schroeter-Hellich a.a.O.).

Die Klägerin weist demgegenüber zwar zutreffend darauf hin, daß § 16 Fleischbeschau-TV wegen der besonderen dienstlichen Verhältnisse der je nach Bedarf au verschiedenen Orten tätig werdenden Fleischbeschauer und Trichinenschauer für deren Wegstreckenentschädigung eine Spezialregelung gegenüber dem allgemeinen Reisekostenrecht enthält. Dennoch entbehrt die Tarifnorm entgegen der Auffassung der Klägerin nicht jeden rechtlichen Bezuges zum allgemeinen staatlichen Reisekostenrecht, was bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Einmal wird nämlich in § 15 Fleischbeschau-TV für sonstige Dienstreisen der tarifunterworfenen Arbeitnehmer ausdrücklich auf das allgemeine staatliche Reisekostenrecht (wie in § 42 BAT) verwiesen. Außerdem bestätigt neben der Überschrift auch § 16 Abs. 7 Fleischbeschau-TV, daß die Tarifvertragsparteien bei dem von ihnen verwendeten Begriff der “Wegstreckenentschädigung von dem entsprechenden Rechtsbegriff des allgemeinen staatlichen Reisekostenrechts (vgl. § 6 BRKG) ausgegangen sind, wonach jedoch Reisekosten aller Art und daher auch Wegstreckenentschädigungen ebenfalls nur bei Dienstreisen (§ 2 BRKG) zu zahlen sind, wozu Fahrten eines Bediensteten von seiner Wohnung zum Dienstort grundsätzlich nicht gehören. Da die Klägerin Bedienstete des Beschauamtes S… ist und dort in aller Regel ihren Dienst als Trichinenschauerin zu leisten hat, so daß S… auch als ihr Dienstort im allgemeinen reisekostenrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., § 2 Anm. 2), kann sie mithin für die Fahrten von K… dorthin und zurück weder nach § 16 Fleischbeschau-TV noch nach den Bestimmungen des allgemeinen Reisekostenrechtes, an die der Fleischbeschau-TV insoweit anknüpft, Wegstreckenentschädigung beanspruchen. Im Gegensatz zu ihren mündlichen Ausführungen vor dem Senat kann sich demgegenüber die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß der beklagte Kreis in der Vergangenheit § 16 Fleischbeschau-TV in tarifwidriger Weise praktiziert hat, denn darauf kommt es für die Tarifauslegung nicht an.

Für die einmalige Fahrt der Klägerin nach F… hat der Beklagte hingegen der Klägerin über die ihr dafür bereits vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen 3,52 DM hinaus den gleichen Betrag noch einmal zu zahlen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine typische Fahrt eines Trichinenschauers an einen auswärtigen Ort zur dortigen Vornahme der Trichinenschau im Sinne von § 16 Abs. 3 Fleischbeschau-TV, wofür nach den tariflichen Bestimmungen Wegstreckenentschädigung zu zahlen ist. Hierbei verkennt das Landesarbeitsgericht, daß die Klägerin diese Fahrt mit ihrem eigenen bzw. dem Wagen. ihrer Familie unternommen hat, und dabei nicht etwa von einer Kollegin oder einem Dritten mitgenommen worden ist. Dies wird durch die von den Parteien zu den Akten gegebenen und vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Unterlagen bestätigt. Im übrigen hat der Beklagte auch nur bei den Fahrten der Klägerin von K… nach S… und zurück die Einwendung erhoben, daß die Klägerin diese Fahrten nicht im eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt habe. Unstreitig hat die Klägerin diese Teilforderung auch form- und fristgerecht im Sinne von § 23 Fleischbeschau-TV geltend gemacht.

Da die Revision wegen des im Verhältnis zur streitbefangenen Summe unbedeutenden, der Klägerin vom Senat noch zugesprochenen Mehrbetrages nur geringfügig erfolgreich war, waren die Kosten des Revisionsverfahrens nach den Grundsätzen des § 92 Abs. 1 Abs. 2 ZPO der Klägerin in vollem Umfange aufzuerlegen (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 34. Aufl., § 97 Anm. 1 B a.E.; Thomas-Putzo, ZPO, 7. Aufl., § 97 Anm. 4; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 97 II 1 a.E.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI857010

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