Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschichtung von Industriefußböden als bauliche Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschichtung von Industriefußböden mit einer selbst hergestellten plastischen Masse zur Erstellung einer staubfreien, antistatischen Oberfläche ist eine bauliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 i.d.F. vom 6. Januar 1989 § 1 Abs. 2, § 27

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 12.11.1990; Aktenzeichen 14 Sa 235/90)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.11.1989; Aktenzeichen 2 Ca 1139/89)

 

Tenor

  • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Main) vom 12. November 1990 – 14 Sa 235/90 – wird zurückgewiesen.
  • Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Regelung die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge für den Zeitraum von Januar bis August 1989 auf Auskunftserteilung über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der abzuführenden Sozialkassenbeiträge in Anspruch; für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte verlangt die ZVK die Zahlung einer Entschädigung.

Der Beklagte ist seit 1981 aufgrund einer Ausnahmebewilligung mit der “Verlegung von Industriefußböden” in die Handwerksrolle eingetragen. Er hat ein eigenes Verfahren zur Beschichtung von Böden entwickelt. Dazu stellt er aus verschiedenen Grundstoffen eine plastische Masse her, die auf fertige Böden wie Betonplatten, Plattenbeläge, Zementböden, Böden aus Steinholz, Magnesitbeläge, Asphalt und auch Parkett nach dem Auftragen einer Klebeschicht aufgebracht wird. Die Stärke der mittels Besen oder Maschine aufgetragenen Masse beträgt mindestens einen Millimeter. Bevor sie ausgehärtet ist, wird die Masse geglättet (geschliffen). Der fertige Belag dient dazu, eine staubfreie Oberfläche herzustellen, die sich nicht statisch auflädt.

Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind alle baugewerblichen Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Zum Geltungsbereich enthält § 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 6. Januar 1989 folgende Regelungen:

“§ 1 Geltungsbereich

  • Räumlicher Geltungsbereich:

  • Betrieblicher Geltungsbereich:

    Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der folgenden Abschnitte I bis IV fallen.

    Abschnitt I

    Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

    Abschnitt II

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

    Abschnitt III

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

    Abschnitt V

    Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

    10. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);

    37. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;

    Abschnitt VI

    Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.

    Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.

    …”

Die ZVK ist der Auffassung, bei den vom Beklagten ausgeführten Arbeiten handele es sich um Estricharbeiten, welche dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10 unterfielen. Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10 VTV zeige, daß die Tarifvertragsparteien alle Möglichkeiten, einem Rohboden die endgültige Oberfläche zu geben, hätten erfassen wollen. Im übrigen unterfalle der Beklagte dem VTV auch gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II.

Die ZVK hat zuletzt beantragt,

  • den Beklagten zu verurteilen,

    der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

    wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

    Januar bis August 1989

    in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichte Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.

  • Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: 11.400,00 DM.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, er führe eine Tätigkeit aus, die mit dem Verlegen von Bodenbelägen vergleichbar sei, das – wie § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV zeige – von den Bautarifverträgen nur unter besonderen Bedingungen erfaßt werde, die er nicht erfülle, da seine Tätigkeit nicht in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen stehe. Bei den von ihm aufgebrachten Industriefußböden handele es sich nicht um Estricharbeiten, da Voraussetzung für die Einbringung der Leistungen des Beklagten die Fertigstellung aller Arbeiten am Bau, einschließlich der Herstellung eines Estrichs auf dem Betonboden und der Fertigstellung aller Malerarbeiten sei. Da der von ihm erstellte Bodenbelag trotz des Verklebens mittels eines Lösungsmittels ohne weiteres wieder entfernt werden könne, handele es sich um typische Arbeiten des Raumausstattergewerbes, für das ein spezielles Berufsbild und auch spezielle Tarifverträge existierten. Das Verkleben des Materials nehme zudem nur 25 bis 35 v.H. der Arbeitszeit in Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat in zunächst drei getrennten Verfahren den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat nach Veroindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt und der Beklagte daher zur Erteilung der von der ZVK begehrten Auskünfte verpflichtet ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch der ZVK aus § 27 VTV mit der Begründung bejaht, der Beklagte unterfalle dem Geltungsbereich des VTV, da er Estricharbeiten ausgeführt habe. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10 VTV nicht nur das “Herstellen von Estrichen”, sondern “Estricharbeiten” allgemein erfaßt hätten, so könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß sie alle Arbeiten damit gemeint hätten, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines (Estrich-) Bodens stünden, wie die Herstellung des Unterbodens selbst oder auch das Aufbringen einer Beschichtung. Wie gerade die Klammerbeispiele in Ziffer 10 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV zeigten, solle auch der Einsatz von Kunststoffen ganz allgemein bei Estricharbeiten erfaßt werden. Bei der Aufbringung der vom Beklagten entwickelten Beschichtung des Bodens handele es sich nicht um das Verlegen eines Bodenbelages, wie es für das Raumausstattergewerbe typisch sei. Es komme daher nicht darauf an, ob diese Arbeiten in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen stünden. Auch der Umstand, daß der Beklagte die Beschichtung auf bereits fertig benutzbare (End-)Beläge, wie Parkettböden, Fliesen und Asphalt aufbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Ausführung von Bodenbeschichtungen aus Kunststoff werde auch nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II des VTV von dessen betrieblichem Geltungsbereich erfaßt.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

II.1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte nach § 27 VTV zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet ist, wenn sein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird. Das ist dann der Fall, wenn im Betrieb des Beklagten im Anspruchszeitraum Tätigkeiten ausgeführt wurden, die von § 1 Abs. 2 VTV erfaßt werden. Dabei fällt der Betrieb als Ganzes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI) unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in ihm im Anspruchszeitraum mit der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer Arbeiten ausgeführt werden, die gemäß § 1 Abs. 2 VTV als baugewerblich anzusehen sind. Handelt es sich um Arbeiten, die im Beispielskatalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannt sind, bedarf es nicht der zusätzlichen Feststellung, ob auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis III erfüllt sind (ständige Rechtsprechung z.B. BAG Urteil vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 200/89 – AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAGE 64, 81 = AP Nr. 125 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 13. März 1991 – 4 AZR 436/90 – AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Da der Beklagte ausschließlich Bodenbeschichtungen mit der von ihm hergestellten Masse vornimmt, kommt es auf den Anteil dieser Tätigkeiten an der betrieblichen Gesamttätigkeit nicht an.

2. Dem Landesarbeitsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, der Betrieb des Beklagten führe Estricharbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 10 VTV aus. Die vom Beklagten hergestellte plastische Masse wird auf fertige Estrich- und andere Böden aufgebracht, das bedeutet, daß der Arbeitsgang “Estrichbau” bereits vollendet ist, wenn der Beklagte mit seiner Arbeit beginnt. Das Auftragen der speziellen Masse steht auch nicht im Zusammenhang mit Estricharbeiten.

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß der Beklagte keine Bodenbeläge verlegt und somit nicht als Raumausstatter anzusehen ist, der nur dann unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt, wenn er weitere bauliche Leistungen erbringt (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV). Das Aufbringen einer Spezialmasse aus Kunststoff auf einen vorhandenen Fußboden zur Herstellung einer staubfreien, antistatischen Oberfläche kann ebensowenig als “Verlegen von Bodenbelägen” im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV angesehen werden, wie etwa das Aufbringen von Beschichtungen aus Kunststoff durch Spachteln auf einen vorhandenen Fußboden zur Herstellung einer ebenen, rutschfesten Oberfläche (BAG Urteil vom 19. April 1989 – 4 AZR 657/88 – n.v.) oder das Aufschütten eines flüssigen Kunststoffs, der mit einem Zahnspachtel oder einer Rolle verstrichen wird (BAG Urteil vom 7. April 1993 – 10 AZR 618/90 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

4. Die vom Beklagten erbrachte Tätigkeit der Beschichtung von Fußböden mit einer von ihm selbst produzierten Masse zur Herstellung einer staubfreien und antistatischen Oberfläche wird aber gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV von dessen betrieblichem Geltungsbereich erfaßt. Unter einer baulichen Leistung im Sinne dieser Tarifbestimmung ist eine Tätigkeit zu verstehen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Mit der Bodenbeschichtung erbringt der Beklagte solche baulichen Leistungen. Seine Tätigkeit dient der Erstellung des Bauwerks, da damit alle Arbeiten gemeint sind, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind. Ein Bauwerk ist aber erst dann erstellt und damit baulich vollendet, wenn es in vollem Umfang seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen in der Lage ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 – AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.; Urteil vom 7. April 1993 – 10 AZR 618/90 –, aaO). Zur Erstellung eines Bauwerks gehört daher nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich somit grundsätzlich auch auf das gesamte Bauausbaugewerbe und nimmt nur die in Abschnitt VII erfaßten Betriebe des Ausbaugewerbes von seinem Geltungsbereich aus (BAG Urteil vom 5. September 1990 – 4 AZR 92/90 – NZA 1991, 241). Seinen bestimmungsgemäßen Zweck erfüllt ein Bauwerk bzw. ein Boden in einem Bauwerk erst dann, wenn er die vom Bauherrn geforderten Eigenschaften, wie z.B. eine staubfreie Oberfläche, die sich nicht statisch auflädt, aufweist.

Der Beklagte stellt eine Bodenbeschichtung durch Aufrollen einer speziellen Masse auf einen vorhandenen Fußboden nach vorheriger Aufbringung von Klebestoff her, so daß eine ebene, rutschfeste, staubfreie und antistatische Oberfläche entsteht. Diese Tätigkeit dient der Vollendung des Bauwerks zu seiner bestimmungsgemäßen Nutzung und erfolgt unter Einsatz von Kunstharzen als Werkstoff des Baugewerbes und entsprechender baugewerblicher Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden; sie ist daher baulich geprägt.

Wird daher der Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II) erfaßt, ist der Beklagte zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtet. Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht begehrte Entschädigung kann die ZVK nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen.

5. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht dem Beweisangebot des Beklagten zur Behauptung, daß keine Estricharbeiten vorliegen, nicht gefolgt. Da Estricharbeiten im Sinne der Nr. 10 des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV nicht gegeben sind, kommt es darauf nicht an. Dieses Beweisangebot ist auch deswegen unbeachtlich, weil es keine Tatsachen, sondern eine Rechtsfrage betrifft. Eine begründete Verfahrensrüge hat der Beklagte insoweit nicht vorgebracht.

6. Für Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV ist § 5 TVG. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, 323 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG; BVerfGE 55, 7 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 31, 241 = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; Urteil vom 28. März 1990 – 4 AZR 536/89 – AP Nr. 25 zu § 5 TVG) verfassungskonform. Die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in § 5 Abs. 1 TVG erteilte Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Die Grundrechte aus Koalitions- und Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 3, Art. 12 GG) und die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 GG werden nicht verletzt (BVerfG Beschluß vom 10. September 1991 – 1 BvR 561/89 – AP Nr. 27 zu § 5 TVG). Bedenken gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im VTV bestehen nicht.

Da das Landesarbeitsgericht der ZVK den Auskunftsanspruch zu Recht zuerkannt hat, erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet.

III. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Dr. Haible, Kähler

 

Fundstellen

Haufe-Index 848112

NZA 1994, 575

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