Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in der Datenverarbeitung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsfeststellungsklagen

 

Leitsatz (amtlich)

  • Datenerfassung im tariflichen Sinne liegt nicht nur vor, wenn Daten im Datenbestand aufgrund einfachen Vergleichs mit der Vorlage im Datenverarbeitungssystem inhaltlich verändert werden müssen, sondern auch dann, wenn die Prüfung der Urbelege einen offensichtlichen Datenfehler ergibt und diese Daten nach konkreten Arbeitsanweisungen selbständig formal berichtigt oder ergänzt werden; eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen scheidet dann aus.
  • Geht der Angestellte darüber hinaus selbständig vor, ist seine Tätigkeit Sachbearbeitung, die in die allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anl. 1a zum BAT eingruppiert ist (Fortführung und Ergänzung der BAG Urteile vom – jeweils – 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – BAGE 63, 292 = AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung und – 4 AZR 391/89 – ZTR 1990, 245).
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anl. 1a Teil I VergGr. Vc; BAT § 22 Datenverarbeitung, § 23 Datenverarbeitung; Anl. 1a Teil II Abschn. B V VergGr. VIb

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 19.03.1993; Aktenzeichen 12 Sa 274/92)

ArbG Köln (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen 11 b Ca 7461/90)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. März 1993 – 12 Sa 274/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc der Vergütungsordnung zum BAT (Anl. 1a) hat.

Der Kläger ist seit dem 15. März 1976 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger wurde bisher bezahlt nach dem für Angestellte in der Datenerfassung geltenden Tarifvertrag (Vergütungsgruppe VIb Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT).

Der Kläger ist dem Polizeipräsidenten in K… zugeordnet und arbeitet in der bei der Kriminalpolizeiabteilung K… V… eingerichteten Datenstation. Ihm sind Mitarbeiter nicht unterstellt. In der Datenstation sind vier Bildschirmgeräte eingesetzt, von denen zwei zur Datenerfassung und zwei zur Abfrage verwandt werden. Dem Kläger obliegt die Eingabe, Speicherung, Veränderung und Löschung von Daten, er ist zudem mit Abfragen und Recherchen befaßt.

Unter dem 7. September 1984 erstellte das beklagte Land eine Arbeitsplatzbeschreibung, derzufolge die dem Kläger übertragenen Aufgaben unter den drei Arbeitsvorgängen Terminaldienst (67 %), Nachrichtenauswertungs- und Übermittlungsdienst (30 %) und Aushilfstätigkeit (3 %) zusammengefaßt sind. Das Aufgabengebiet des Klägers umfaßt derzeit die Personenfahndung, Sachfahndung, zentrale Auskunftsdatei, Haftdatei, Dolmetscherdatei, Ausländerzentralregister, Datei E-Satzerfassung, Mitteilungsverfahren, FDA Fernschreibdatenanschluß, Telebilder, Verkehrsunfalldatei. Der Kläger führt seit 1986 keine Speicherungen im Bereich der Falldatei Rauschgift mehr durch. Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit folgende Richtlinien und Dienstanweisungen zu befolgen:

“G 1

Dienstanweisung

für den Kriminalaktennachweis des Landes

(KAN NRW)

für die Zentrale Jugendschutzdatei

(ZJD)

für den Kriminalaktennachweis des Bundes

(KAN)

G 2

Richtlinien

für den polizeilichen Anwender in Nordrhein-Westfalen zur W-Gruppe (Personengebundene Hinweise)

G 3

Dienstanweisung

für die Haftdatei

G 4

Richtlinien

für die Errichtung und Führung automatisierter Dateien der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Dateien-RL NW Pol)

G 5

Richtlinien

für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS-Richtlinien)

G 6

RdErl. IM NRW

zur Führung von Kriminalakten (KA-Richtlinie)

G 7

Dienstanweisung

zum Datenschutz beim Betrieb von Datengeräten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Datenschutzanweisung)

Der Kläger hat bei seiner Arbeit im Datenverarbeitungssystem die Arbeitsanweisungen PIKAS 1 und PIKAS 2 zu befolgen, die das beklagte Land dem Landesarbeitsgericht wegen besonderer Sensibilität nicht vorgelegt hat.

Zwischen den Parteien sind die Zeitanteile der jeweiligen Tätigkeiten streitig geblieben.

Der Kläger hat vorgetragen, er verrichte bei seiner täglichen Arbeit folgende Tätigkeiten:

22,91 %

Überprüfung eingehender Meldungen auf fachgerechte Ausfüllung und Vollständigkeit sowie Durchführung erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen von Daten in einer Datenverarbeitungsanlage (Speichern, Ergänzen, Berichtigen).

18,01 %

Löschen der Datei auf schriftlichen Antrag nach vorheriger Bestandsabfrage, ob die richtige Datengruppe gelöscht wird oder ob aus der Datengruppe nur Teile zu löschen sind.

8,05 %

Abfragen von Daten im Rahmen der Personen- und Sachfahndung.

18,87 %

Selbständige Recherchen bei Eingabe der Daten durch Nachfrage in anderen Dateien.

6,58 %

Bearbeitung und Umschreibung eingehender Texte.

23,47 %

Auswertung der Dateien mittels Recherchen und Weitergabe der gewonnenen Ergebnisse.

2,10 %

Fernschreiben/Telefaxverkehr.

Das beklagte Land hat demgegenüber vorgetragen, nach den bisher vorliegenden und noch nicht endgültig abgeschlossenen Untersuchungen der “Arbeitsgruppe Datenstation” seien folgende Zeitanteile für die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten realistisch:

40 %

Überprüfung eingehender Meldungen auf fachgerechte Ausfüllung und Vollständigkeit sowie Durchführung erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen, Eingabe von Daten in eine Datenverarbeitungsanlage.

18 %

Löschen der Daten.

6 %

Abfrage von Daten im Rahmen der Personen- und Sachfahndung.

15 %

Selbständige Recherche bei Eingabe der Daten.

5 %

Bearbeitung und Umschreibung eingehender Texte.

11 %

Auswertung der Datei mittels Recherchen und Weitergabe der gewonnenen Ergebnisse.

5 %

Fernschreiben/Telefaxverkehr.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der überwiegende Teil seiner Tätigkeit bestehe in der Sachbearbeitung und nicht in der Datenerfassung. Dies gelte auch für den Arbeitsvorgang “Speichern, Ergänzen und Berichtigen”. Denn die Eingabe von Daten setze selbständige Leistungen voraus. Er habe aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse abzuwägen, ob die Angaben ohne Korrektur in die Datei aufzunehmen seien und auf welche Weise die Angaben korrigiert werden müßten.

Lege man die allgemeinen Merkmale der Anlage 1a der Bewertung seiner Tätigkeit zugrunde, so habe er Anspruch auf Bezahlung nach Vergütungsgruppe Vc BAT. Die ihm übertragenen Tätigkeiten setzten überwiegend gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus und erforderten zu mehr als einem Drittel selbständige Leistungen. Dabei sei die Voraussetzung “mindestens ein Drittel selbständige Leistungen” nicht innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu messen, entscheidend sei der Anteil des durch selbständige Leistungen geprägten Arbeitsvorgangs an der Gesamttätigkeit.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab 1. Juli 1989 nach der Vergütungsgruppe Vc BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers sei überwiegend Datenerfassung und nicht Sachbearbeitung. Der Anteil der sachbearbeitenden Tätigkeiten mache weniger als 50 % seiner täglichen Arbeitszeit aus. Die Berechnung der Zeitanteile durch den Kläger sei zudem schon deshalb unzutreffend, weil er seit 1986 nicht mehr zu den zehn Mitarbeitern gehöre, die mit der Anwendung der Falldatei Rauschgift betraut seien. Diese Tätigkeiten habe er aber in seine Zeitberechnung miteingestellt.

Im übrigen sei auch bei Anwendung der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale eine Vergütung des Klägers nach der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT ausgeschlossen, weil er nicht zu mindestens einem Drittel seiner Tätigkeit selbständige Leistungen erbringe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen die nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 – AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1a). Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, daß die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs Datenpflege, der von den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschn. B Unterabschn. V (Angestellte in der Datenerfassung) der Anlage 1a zum BAT erfaßt wird, weniger als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmachen. Deshalb ist nach dem in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Spezialität eine tarifliche Bewertung der Arbeitsvorgänge, die nicht unter die Spezialnormen für die Datenerfassung fallen, nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anl. 1a zum BAT nicht mehr geboten.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vc BAT entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat aus den von den Parteien vorgetragenen sieben Aufgabenfeldern entsprechend der unterschiedlichen Arbeitsergebnisse sechs selbständige Arbeitsvorgänge gebildet, aufgrund derer sich eine Zuordnung nach Datenerfassung und Sachbearbeitertätigkeit vornehmen läßt. Diese Zuordnung ist geboten bei Tätigkeiten im Polizeidienst, wenn dem Angestellten einerseits Datenerfassung im Sinne des Tarifvertrages und andererseits Auskunftserteilung aufgrund von Recherchen im Datenbestand obliegt. Besteht die Arbeitsaufgabe in der Erteilung von Auskünften aufgrund von Recherchen im Datenbestand, so ist dieser Teil entsprechend Absatz 3 der Vorbemerkungen nicht nach Teil II Abschn. B Unterabschn. V der Anlage 1a zum BAT, sondern nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT zu bewerten.

Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Bildung von Arbeitsvorgängen hält einer revisionsrechtlichen Beurteilung im wesentlichen Stand. Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst festlegen kann (BAG Urteil vom 22. Oktober 1986 – 4 AZR 568/85 – AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

aa) Das Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitsvorgang im Tarifsinn angenommen, soweit der Kläger eingehende Meldungen auf fachgerechte Ausfüllung und Vollständigkeit überprüft, Daten eingibt, berichtigt und erforderliche Ergänzungen durchführt. Das Arbeitsergebnis dieser Tätigkeiten diene der Herstellung eines selbständigen und richtigen Datenbestandes. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Aufteilung der Einzeltätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten zu einer tarifwidrigen “Atomisierung” führen würde. Die Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten im Rahmen der “Datenpflege” entspricht auch der tatsächlichen Verwaltungsübung des beklagten Landes.

Das Löschen von Daten hat das Landesarbeitsgericht als eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Ob diese Beurteilung zutrifft, die zwischen Speichern, Ergänzen, Berichtigen einerseits und Löschen andererseits differenziert, oder ob diese zu einem Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zusammenzufassen sind, ist hier nicht entscheidend. Denn auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stehen diese Tätigkeiten in ihrer tariflichen Bewertung gleich. Das Löschen von Daten stelle die Kehrseite des Eingebens und Speicherns dar und könne daher nicht anders beurteilt werden.

Der Senat faßt indes im folgenden diese Tätigkeiten unter einem Arbeitsvorgang “Datenpflege” zusammen.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat von der “Datenpflege” allerdings diejenigen Tätigkeiten ausgenommen, die eine selbständige Recherche bei Eingabe der Daten voraussetzten und damit nicht mehr der VergGr. VIb Fallgr. 4 des Unterabschn. V des Abschn. B des Teils II der Anl. 1a BAT zuzuordnen seien. Das Landesarbeitsgericht hat damit zwischen “Vorrecherchen” und Recherchen im Datenbestand unterschieden, mit denen der Kläger selbständig und nicht nur im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 4 des Unterabschn. V “nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig” Daten ermittelt. Diese Tätigkeit hat das Landesarbeitsgericht mit dem Aufgabenfeld “Auswertung der Dateien mittels Recherche und Weitergabe der gewonnenen Ergebnisse/Auskunftserteilung” in einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt.

Dieses ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgeht, daß diese Tätigkeiten eine bereits vorgenommene Datenerfassung voraussetzen, die von dem Angestellten selbständig ausgewertet werden und wegen der tariflich unterschiedlichen Bewertbarkeit als gegenüber der Datenerfassung getrennter Arbeitsvorgang anzusehen sind. Das Arbeitsergebnis besteht dabei in der selbständigen Auswertung bereits gespeicherter Daten, die im Rahmen der “Datenpflege” bzw. zur weiteren Ermittlung umgesetzt werden. Es ist auch nach der Verwaltungsübung keine tarifwidrige Aufspaltung, die Recherche im Datenverarbeitungssystem von der Datenerfassung zu trennen, weil dieses Arbeitsergebnis erst die Voraussetzung zur Datenerfassung schafft und damit tarifrechtlich als Sachbearbeitung anzusehen ist (vgl. zu dieser Differenzierung auch BAG Urteil vom 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – BAGE 63, 292 = AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung).

cc) Die Beurteilung der Abfrage von Dateien im Rahmen der Personen- und Sachfahndung als wiederum eigenständiger Arbeitsvorgang ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich diese Tätigkeit gegenüber der Pflege des Datenbestandes abhebt. Sie verändert den Datenbestand nicht. Die Abfrage von Daten im Rahmen der Fahndung ist aber auf das einfache Abrufen eines vorhandenen Datenbestandes beschränkt; sie ist zwar Sachbearbeitung, unterliegt aber gegenüber der Recherche im Datenbestand einer anderen tariflichen Wertigkeit und ist daher in einem abtrennbaren Arbeitsvorgang zu erfassen.

dd) Einen weiteren Arbeitsvorgang hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, soweit der Kläger mit dem Bearbeiten und Umschreiben von Texten befaßt ist. Denn insoweit gebe der Kläger keine Daten nach Vorgabe ein, sondern schaffe erst den Text, der dann in die Datenverarbeitungsanlage mittels eines Schlüssels eingegeben werde. Der Kläger übt eine vom Arbeitsergebnis her betrachtet sowohl gegenüber der “Datenpflege” als auch gegenüber dem Abrufen bzw. Recherchieren von Daten abgrenzbare Tätigkeit aus, die mit einer eigenständigen gedanklichen Leistung einhergeht und damit tariflich selbständig zu werten ist.

ee) Zutreffend sieht das Landesarbeitsgericht schließlich den vom Kläger durchzuführenden FS/Telefaxverkehr als einen Arbeitsvorgang an, weil das Arbeitsergebnis der Datenübermittlung dient und damit von den übrigen Arbeitsvorgängen abzugrenzen ist.

3. Für die Eingruppierung des Klägers kommen damit folgende Vergütungsgruppen in Betracht:

Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 4 Teil II Abschn. B Unterabschn. V (Angestellte in der Datenerfassung) der Anlage 1a zum BAT hat folgenden Wortlaut:

“Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang

nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen,

soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)”

Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT lautet:

“Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

…”

Fallgruppe 1b bestimmt:

“Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

…”

Die Tarifvertragsparteien haben in den Vorbemerkungen zu Teil II Abschn. B Unterabschn. V der Anlage 1a zum BAT die Voraussetzungen der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenerfassung erläutert. Diese haben, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vorbemerkungen:

  • Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z. B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer), um

    • Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungsbzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z. B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder
    • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler (Abweichung der erfaßten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen,

      ohne daß – außer in den Fällen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden.

      Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.

  • Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z. B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z. B. in Kassen und Sparkassen –, im Meldewesen, im Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.”

4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß die vom Kläger hinsichtlich des Arbeitsvorgangs “Datenpflege” (Speichern, Ergänzen, Berichtigen, Löschen) zu erbringenden Aufgaben nach seinem eigenen Vortrag als Datenerfassung im Tarifsinne und nicht als Sachbearbeitertätigkeiten zu werten seien. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht entscheidend darauf an, daß der Kläger bei den übrigen Arbeitsvorgängen, insbesondere den Recherchen bei Eingabe der Daten, dem Bearbeiten und Umschreiben eingehender Texte sowie der Auswertung der Datei mittels Recherchen und deren Weitergabe Tätigkeiten verrichte, die dem allgemeinen Eingruppierungskatalog zuzuordnen seien. Denn der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs Datenpflege weniger als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmachten.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit des Klägers maßgeblich darauf ankommt, ob die Arbeitsvorgänge zumindestens 50 % den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschn. B Unterabschn. V (Angestellte in der Datenerfassung) entsprechen. Denn dann kommt nach dem Grundsatz der Spezialität, der in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT enthalten ist, eine tarifliche Bewertung der Arbeitsvorgänge nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT nicht mehr in Betracht. Die Eingruppierung nach dem allgemeinen Eingruppierungskatalog der Anlage 1a scheidet mithin aus, wenn der Kläger zu 50 % Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V erfüllt.

b) Das Landesarbeitsgericht geht weiter zutreffend von den Vorbemerkungen zu Teil II Abschn. B Unterabschn. V der Anlage 1a zum BAT aus, in denen die Tarifvertragsparteien im einzelnen die Voraussetzungen für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenerfassung erläutert haben. Datenerfassung ist danach die tariflich in Absatz 1 der Vorbemerkungen bezeichnete Bedienung eines Geräts mit Tastatur oder sonstigen Erfassungshilfen, um im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a Daten von Vorlagen in eine Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder um im Sinne von Absatz 1 Buchst. b die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler zu berichtigen. Am Schluß des Absatzes 1 der Vorbemerkungen haben die Parteien ausdrücklich festgelegt, daß Datenerfassung im tariflichen Sinne nicht vorliegt, wenn sie “inhaltlich verändert” werde.

Mit dieser Regelung haben die Parteien einen eng begrenzten Teilbereich der Datenverarbeitung im allgemeinen Sinne umschrieben. Angestellte in der Datenerfassung sind mithin nur diejenigen Angestellten, die die Voraussetzungen der Vorbemerkungen des Abschn. V erfüllen, und nicht schon alle Angestellten, deren Tätigkeit durch die EDV geprägt wird oder ohne sie nicht denkbar wäre. Dies haben die Tarifvertragsparteien in Absatz 3 der Vorbemerkungen deutlich zum Ausdruck gebracht. Danach fallen Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgaben “auch” Daten erfassen, nicht unter den Unterabschn. V. Arbeitsergebnis dieser Angestellten ist, wie die Klammerbeispiele deutlich machen, nicht die Erfassung von Daten, sondern die Erledigung der jeweiligen fachlichen Aufgaben, auch wenn diese die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur oder sonstigen Erfassungshilfen zur Erfassung von Daten erfordert. Eine derartige Tätigkeit ist als Sachbearbeiter-Tätigkeit nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschn. V, sondern nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT zu bewerten (BAG Urteile vom – jeweils – 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – BAGE 63, 292 = AP, aaO sowie – 4 AZR 391/89 – ZTR 1990, 245; Beck/Klang/Thiel/Wenneis, Die Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung (BAT), 1985, Rz 316; Leib, Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung, 1984, S. 95).

Grundsätzlich fallen mithin unter Datenverarbeitung im Tarifsinne nur Tätigkeiten, die zu keiner inhaltlichen Veränderung der Daten führen. Eine Ausnahme hiervon bilden die Fälle der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V. Durch die Verweisung auf die Fälle dieser Vergütungsgruppe am Schluß des Satzes 1 des Absatzes 1 der Vorbemerkungen zum Unterabschn. V haben die Parteien nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der bei der Tarifauslegung maßgebend mit zu berücksichtigen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), zum Ausdruck bringen wollen, welche Tätigkeiten trotz inhaltlicher Veränderung der Daten noch als Datenerfassung im Tarifsinne gelten sollen. Angestellte in der Datenerfassung sind diejenigen, die in nicht unerheblichem Umfang nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen. Offensichtliche Datenfehler sind z. B. Zahlendreher, Schreibfehler, unmögliche Altersangaben oder Geburtsdaten, falsche Schlüssel- oder Katalogwerte (BAG Urteile vom – jeweils – 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – BAGE 63, 292 = AP, aaO sowie – 4 AZR 391/89 – ZTR 1990, 245).

Das Landesarbeitsgericht ist im Anschluß an die tatsächlichen Feststellungen der Senatsentscheidung vom 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – (BAGE 63, 292 = AP, aaO) davon ausgegangen, es stehe der Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zur Datenerfassung im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V nicht entgegen, daß er Recherchen anstelle, um einen vollständigen und korrekten Datenbestand zu erhalten.

Dieser Rechtssatz ist nur mit der Einschränkung zutreffend, daß der Kläger bei dieser “Recherche” nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen (Richtlinien und Dienstanweisungen) offensichtlich fehlerhafte bzw. unvollständige Daten selbständig ermitteln kann. Diese Einschränkung entspricht der vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – (BAGE 63, 292 = AP, aaO).

Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT, Stand Februar 1994, Teil II BL, Anm. 186d) allerdings darauf hingewiesen, daß die Urteile vom 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – und – 4 AZR 391/89 – “in der Rechtsanwendung doch um einiges voneinander abweichen” und aus diesem Grund die Revision zugelassen.

Der Senat ist zwar in den abstrakten Rechtssätzen beider Entscheidungen vom 29. November 1989 davon ausgegangen, die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V beziehe sich auf alle Fehler, die durch einen einfachen Vergleich der bereits erfaßten Daten mit der Vorlage zu erkennen seien, woraus zugleich folge, daß sich die Tätigkeit auf die Berichtigung oder Ergänzung von Daten im Datenbestand der Datenverarbeitungsanlage, nicht aber auf Daten in der Vorlage beziehen müsse. Diese Einschränkung steht mit den Feststellungen in der Entscheidung vom 29. November 1989 – 4 AZR 378/89 – (BAGE 63, 292 = AP, aaO) nicht im Einklang. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V als erfüllt angesehen, obwohl der Kläger in diesem Fall u. a. eingehende Meldungen auf ihre fachgerechte Ausfüllung und Vollständigkeit geprüft und erforderliche Ergänzungen mittels des im LKA in anderen Dateien vorhandenen Datenbestandes oder nach Rücksprache mit den betreffenden Dienststellen durchgeführt hat. Er hat insoweit “recherchiert”, um Daten in der Vorlage zu berichtigen. Der Senat hat also in der Rechtsanwendung nicht zwischen Berichtigungen in der Vorlage und Berichtigungen im Datenbestand unterschieden, sondern zur Abgrenzung allein darauf abgestellt, ob die Berichtigung auf einen einfachen Datenvergleich zurückzuführen ist und ob der Angestellte bei den erforderlichen Ergänzungen nach einschlägigen Richtlinien verfährt.

Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1994, aaO, weisen zutreffend darauf hin, daß dann, folgt man den vom Senat aufgestellten abstrakten Rechtssätzen, denen zufolge der Datentarifvertrag nur anzuwenden ist, soweit die inhaltlichen Veränderungen auf Berichtigungen und Ergänzungen aufgrund einfachen Vergleichs zwischen Vorlage und bereits erfaßter Daten beruhen, die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse “in der Regel wohl nicht erfüllbar wäre”.

Der Senat hält an ihnen nicht fest.

Die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VIb Fallgr. 4 des Unterabschn. V erfordern nicht nur eine Tätigkeit der reinen Datenerfassung nach den qualifizierten Anforderungen der VergGr. VII, sondern nach ihrem Wortlaut auch eine inhaltliche Bearbeitung der Daten in einem “nicht unerheblichen Umfang”. Dem steht nicht entgegen, daß die Fehlerberichtigung in den Vorbemerkungen unter b) auf die Abweichung der erfaßten Daten von der Vorlage begrenzt ist. Die VergGr. VIb Fallgr. 4 BAT nimmt nicht Bezug auf die Vorbemerkungen zum Unterabschn. V. Die Systematik ist vielmehr umgekehrt: Die Fälle der Vergütungsgruppe sind in den Vorbemerkungen ausdrücklich ausgenommen, so daß für diese Vergütungsgruppe die in der Klammerdefinition enthaltene Einschränkung zur Fehlerberichtigung (Abweichung der erfaßten Daten von den Vorlagen) nicht gilt. Die Anwendung der VergGr. VIb Fallgr. 4 des Unterabschn. V ist daher nicht nur dann anzunehmen, wenn Daten im Datenbestand aufgrund einfachen Vergleichs mit der Vorlage im Datenverarbeitungssystem inhaltlich verändert werden müssen, sondern auch dann, wenn die Prüfung der Urbelege einen offensichtlichen Datenfehler ergibt und der Kläger diese Daten formal ergänzt oder berichtigt. Aus dem Erfordernis der Prüfung folgt, daß der Angestellte die Augen vor offensichtlichen Datenfehlern in der Vorlage nicht verschließen darf. Geht er bei der Prüfung der Urbelege und der daraufhin erforderlichen Berichtigung oder Ergänzung von Daten nach konkreten Arbeitsanweisungen selbständig vor, ist seine Tätigkeit Datenerfassung. Geht er – aufgrund seiner Dateikenntnisse – darüber hinaus selbständig vor, ist seine Tätigkeit Sachbearbeitung.

In dieser Abgrenzung liegt kein Widerspruch zu der Entscheidung vom 29. November 1989 – 4 AZR 391/89 – BAGE 63, 292 = AP, aaO. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zeichnete sich die Tätigkeit der Klägerin durch eine “allumfassende Änderungsberechtigung (Masterfunktion)” aus. Der Senat hatte festgestellt, daß diese Entscheidungskompetenz über die Berechtigung formaler Datenergänzung oder offensichtlicher Fehlerberichtigung deutlich hinausgeht.

c) Damit kommt es für die Zuordnung des auf Herstellung eines vollständigen und richtigen Datenbestandes gerichteten Arbeitsvorgangs “Datenpflege” zur Datenerfassung im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V oder zu den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in bezug auf die Art der vom Kläger durchgeführten inhaltlichen Veränderungen von Daten im Datenbestand an, insbesondere inwieweit er zur Herstellung eines vollständigen und richtigen Datenbestandes nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig vorgeht.

Das Revisionsgericht ist dabei an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO) und kann die Prüfung nur darauf erstrecken, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob sie unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustandegekommen sind.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Vortrag des Klägers sei “unerheblich”, soweit er auf Tätigkeiten der Falldatei Rauschgift abstelle. Denn in diesem Bereich führe er keine Speicherung durch. Maßgeblich für die Eingruppierung sei die tatsächlich verrichtete Tätigkeit, nicht aber, ob der Arbeitnehmer eine Tätigkeit aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse ausführen könne.

Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. § 22 BAT stellt auf die “auszuübende” aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. “Auszuübende” Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Angestellten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen (“übertragen”) ist (BAG Urteil vom 2. Dezember 1992 – 4 AZR 140/92 – ZTR 1993, 204; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Mai 1994, § 22 BAT, Anm. 14).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, der Vortrag des Klägers sei nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger habe zur Falldatei Rauschgift, Sachfahndung, Haftdatei, O-Gruppen, ZAD, Dolmetscherdatei, E-Gruppen und Verkehrsunfallanzeigen vorgetragen, daß er eingehende Meldungen auf Vollständigkeit und Korrektheit überprüfe, und zwar im Hinblick auf Fristen, Oberbegriffe, auf die Zuordnung von Gegenstandsnummern zu Gegenständen und schließlich hinsichtlich der Speicherungsfähigkeit der Daten. Anderenfalls würde er sie an den Sachbearbeiter zurückgeben. Das Landesarbeitsgericht hat aus der Rückgabe an den Sachbearbeiter geschlossen, daß sich diese Prüfung wie auch die weiteren Tätigkeiten jedenfalls als typische Arbeit in der Datenerfassung darstellten. Sachbearbeitung sei nur anzunehmen, soweit sich die Tätigkeit des Klägers auf Ermittlung zutreffender Fristen beziehe. Ansonsten fehle es weitgehend an einer konkreten Schilderung des Klägers dazu, welche Prüfungen er jeweils vornehme und welche darauf beruhenden Berichtigungen. Ein konkretes Beispiel sei “z. B. der Fall in der Schaffung neuer Oberbegriffe, wie er dies bezüglich des Eurosignals und des Bootes dargestellt” habe. Daraus und aus einigen weiteren Beispielen in der Berufungsbegründung lasse sich aber nicht nachvollziehen, inwieweit solche Tätigkeiten für die dem Kläger obliegende Arbeit typisch seien. Eine Zuordnung lasse sich nicht vornehmen. Im übrigen handele es sich auch hierbei um typische Tätigkeiten in der Datenerfassung, weil es nicht um Aufgabenerledigung mit Hilfe eingegebener Daten, sondern um die Dateneingabe selbst gehe, was das System annehme oder was nicht. Der Kläger müsse das System kennen und die Daten entsprechend eingeben, damit sie später wiederzufinden seien. Auch das Löschen der Daten sei keine Sachbearbeitertätigkeit, weil das Löschen auf schriftlichen Antrag nach vorheriger Bestandsabfrage erfolge. Es stelle lediglich die Kehrseite des Eingebens und Speicherns dar und sei daher von der Wertigkeit nicht anders zu beurteilen. Schließlich ergebe sich nichts anderes für die vom Kläger vorgetragenen Recherchen bei der Haftdatei und den O-Gruppen. Es sei nicht plausibel, wieso der Kläger darüber entscheide, “welche Daten mit welchen Angaben in welcher Datei” einzugeben seien, weil dies festgelegt sei, beispielsweise in den “Richtlinien für die Haftdatei”.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die vorgetragenen Tätigkeiten entsprechen den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 des Unterabschn. V. Der Kläger befaßt sich mit der Prüfung der Daten, verschlüsselt sie und gibt sie nach Arbeitsanweisungen ohne eigene Entscheidungsbefugnis in das System ein. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Landesarbeitsgericht die Fristenermittlung als Sachbearbeitung angesehen hat. Denn das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger diese Tätigkeiten in rechtserheblichem Maß ausführt; es bestehen hierfür auch nach dem Sachvortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.

cc) Ist der Sachvortrag nicht schlüssig, kommt es auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.

dd) Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Revision nicht zu hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gestellt.

Es besteht nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Verpflichtung des Angestellten, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen (BAG Urteil vom 28. März 1979 – 4 AZR 446/77 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es gelten aber für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts (BAG Urteil vom 28. Februar 1979 – 4 AZR 427/77 – AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Senatsrechtsprechung). Danach ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage schlüssig, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag als begründet erscheinen läßt, so daß im Falle der Säumnis der beklagten Partei ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ergehen könnte. Dazu muß der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts diejenigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale ist eine genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten allein nicht ausreichend (BAGE 34, 158, 166 f. = AP, aaO, m.w.N.).

Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z. B. qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme u. ä. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muß der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden können (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Mai 1994, § 22, Anm. 170).

Der Arbeitsaufwand für solche Feststellungen, die in der Regel ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Organisationsuntersuchungen voraussetzen, ist angesichts der Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozeß vor allem bei umfangreichen und differenzierten Aufgabenkreisen beträchtlich. Diese Tatsache führt indessen entgegen der Auffassung der Revision ebensowenig zu einer Verringerung der Darlegungs- und Beweislast wie der Umstand, daß das beklagte Land bei Errichtung der Datenstation keine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt hat. Abgesehen davon, daß das beklagte Land eine unter Datum vom 7. September 1984 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung zu den Personalakten gegeben hat, muß der Kläger gerade wegen des Nichtvorhandenseins einer Arbeitsplatzbeschreibung die anspruchsbegründenden Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen. Eine andere Frage ist es, daß in diesen Fällen etwaige dienstliche Beeinträchtigungen, die durch die Erstellung der erforderlichen Erhebungen bedingt sind, ohne dienstrechtliche Konsequenz bleiben.

Auch ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie für den Umfang der Darlegungs- und Beweislast ein rechtliches Argument daraus ableiten will, daß das beklagte Land in dem vor dem Landesarbeitsgericht Hamm zum Aktenzeichen – 12 Sa 142/91 – geführten Rechtsstreit für den dortigen Kläger, der ebenfalls in der Datenstation bei einem Polizeipräsidium arbeitete, die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des BAT nicht in Abrede gestellt habe. Denn erst wenn der Kläger die von ihm verrichteten Tätigkeiten nachvollziehbar dargelegt hat, kann beurteilt werden, ob das beklagte Land zutreffend die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen der Vergütungsordnung der Anl. 1a zum BAT geleugnet hat oder nicht. Das Prozeßverhalten des beklagten Landes in einem anderen Rechtsstreit führt weder zur Erleichterung noch gar zur Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast.

ee) Entsprechend der an die Darlegungs- und Beweislast zu stellenden Anforderungen hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger bereits mit Auflagenbeschluß vom 18. September 1992 zutreffend aufgegeben, die bei seiner Aufgabenerfüllung verrichteten Tätigkeiten konkret zu beschreiben und dabei die anzuwendenden (gemeint sind die von dem Kläger zu beachtenden) gesetzlichen Bestimmungen sowie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweilige Arbeit darzulegen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, daß schlagwortartige Darstellungen nicht zur Erfüllung dieser Auflage ausreichen.

Daß das Landesarbeitsgericht den Klagevortrag als unschlüssig angesehen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat pauschal vorgetragen, der Arbeitsvorgang “Speichern, Ergänzen, Berichtigen” setze selbständige Leistungen voraus, da er aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse abzuwägen habe, ob die jeweiligen Angaben ohne Korrektur in die Datei aufzunehmen seien und auf welche Weise die Angaben zu korrigieren seien. Er hat nicht im einzelnen vorgetragen, nach welchem System und unter Berücksichtigung welcher Arbeitsanweisungen er dabei vorgeht. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn das Gericht muß für die Beurteilung der Tätigkeit nachvollziehen können, welche Arbeitsanweisungen im einzelnen er bei welchen Tätigkeiten beachten muß, um feststellen zu können, ob sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern und inwieweit er seine Tätigkeiten dabei selbständig verrichtet. Soweit der Kläger einzelne Beispiele nennt, nimmt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei an, daß dadurch nicht in hinreichendem Umfange schlüssig dargelegt ist, solche Arbeiten seien typisch für die dem Kläger im Rahmen der “Datenpflege” obliegenden Tätigkeit.

ff) Auf die tarifliche Wertigkeit der verbleibenden Sachbearbeitertätigkeiten kommt es nicht mehr entscheidend an. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger auch die Zeitanteile nicht schlüssig dargelegt hat.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, wie sich die von ihm behaupteten Zeitanteile von insgesamt 40,91 % (22,91 % Erfassen, Speichern, Ergänzen von Daten, 18 % Löschen) für die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs “Datenerfassung” im einzelnen errechnen. Es ist nicht nachvollziehbar, anhand welcher Unterlagen oder Erhebungen er dieses Arbeitsvolumen ermittelt hat. Zu solchem Vortrag wäre der Kläger verpflichtet gewesen, zumal das beklagte Land unter Hinweis auf die von der Arbeitsgruppe “Datenstation” des Innenministeriums entsprechend dem bisherigen Stand der Ermittlungen mitgeteilt hat, daß der Arbeitsvorgang “Datenpflege” insgesamt 58 % der Tätigkeit des Klägers ausmache.

gg) Da sich die Tätigkeit des Klägers nach Teil II Abschn. B Unterabschn. V (Angestellte in der Datenerfassung) der Anl. 1a BAT richtet, kommt es – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – nicht mehr darauf an, ob der Kläger zu den Voraussetzungen der VergGr. Vc BAT, insbesondere zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen schlüssigen Sachvortrag gehalten hat.

III. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 561 Abs. 2 ZPO) führt das Landesarbeitsgericht schließlich aus, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vc des Teils II Abschn. B Unterabschn. V der Anl. 1a zum BAT (Angestellte in der Datenerfassung) hat, weil ihm nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht 25 Mitarbeiter in der Datenerfassung unterstellt sind.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Dr. Friedrich, Wolf, Grätz

 

Fundstellen

Haufe-Index 856718

BB 1994, 1792

NZA 1994, 1008

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