Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung bei Datenerfassung. Abgrenzung von Datenerfassung zu Angestellten nach allg. Fallgruppen, die als Sachbearbeiter zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgaben auch Daten erfassen. tarifliche Bewertung nach Spezialität. Arbeitsvorgang bei Datenerfassung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Datenerfassung im tariflichen Sinne gehören Aufgaben mit inhaltlicher Veränderung der Daten nur dann, wenn es sich lediglich um die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder die formale Ergänzung von Daten handelt; eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen scheidet dann aus.

 

Normenkette

BAT § 22 Datenverarbeitung, § 23 Datenverarbeitung; BAT Anlage 1a Teil II, Abschn. B V, VergGr. VIb (Erfasser für Datenfalldatei Rauschgift)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 09.05.1989; Aktenzeichen 13 Sa 905/88)

ArbG Hannover (Urteil vom 29.04.1988; Aktenzeichen 6 Ca 507/87 E)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Mai 1989 – 13 Sa 905/88 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. März 1978 beim beklagten Land im Landeskriminalamt Niedersachsen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VIb, weil das beklagte Land die Voraussetzungen der VergGr. VIb Fallgruppe 4 Teil II, Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung), Unterabschnitt V (Angestellte in der Datenerfassung) der Anlage 1a zum BAT als erfüllt ansieht.

  • Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27. Februar 1986 verrichtet der Kläger folgende Tätigkeiten:
  • Überprüfen eingehender Meldungen auf fachgerechte Ausfüllung und Vollständigkeit sowie Durchführen erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen. 12 %.
  • Abfrage der dem LKA Niedersachsen mitgeteilten Personendaten und Gegenstandsnummern bzw. Kfz-Daten über Bildschirmgerät im On-line-Betrieb in den Dateien des POLAS/INPOL und Kennzeichnung der Belege entsprechend der Auskunft. 10 %.
  • Auswertung mittels Recherchen in der Falldatei Rauschgift (FDR) und Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse an die beteiligten Dienststellen (fernmündlich oder durch Bildschirm-FS). 12 %.
  • Direkteingabe (Speichern, Ergänzen, Berichtigen) von Daten in den unterschiedlichen Formaten der FDR aus eigener Initiative oder nach mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen oder fernschriftlichen Ersuchen über Bildschirmgerät im On-line-Betrieb in eine DV-Anlage, wobei verschiedene Klartextangaben selbständig bestimmten Katalogbegriffen und Schlüsselzahlen zuzuordnen sind. 55 %.
  • Löschen erledigter Datensätze bzw. -gruppen durch Verschlüsselung der Löschbegriffe und Direkteingabe in die DV-Anlage. 5 %.
  • Entgegennahme, Bearbeitung und Absetzen von MP- und NVS-Meldungen zu Datensätzen des BKA und anderer Bundesländer. Bei diesen Meldungen handelt es sich in der Regel um Anforderungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung eines Datensatzes. 6 %.

Der Kläger erhält im Rahmen seiner den Ziffern 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung zuzuordnenden Aufgaben Meldungen für die Falldatei Rauschgift (FDR) oder polizeiliche Schlußberichte. Er prüft die Meldungen auf ihre fachgerechte Ausfüllung und ihre Vollständigkeit und führt erforderliche Ergänzungen mittels des im Landeskriminalamt in anderen Dateien vorhandenen Datenbestandes oder nach Rücksprache mit den betreffenden Dienststellen durch. Sodann überprüft der Kläger, ob die angegebenen Daten im Datenbestand der Falldatei Rauschgift vorhanden sind. Findet er keinen Bestand, gibt er unter Anwendung der “Recherchier- und Erfassungsrichtlinien für die Falldatei Rauschgift” auf dem P-Schirm personenbezogene Daten, auf dem U-Schirm Dienststelle, Aktenzeichen und ähnliches, auf dem Z-Schirm Beruf u.ä. und auf dem T-Schirm die Tatbeschreibung ein. Ist Bestand vorhanden, korrigiert er fehlerhafte Daten und gibt ergänzend ein, wobei Klartextangaben bestimmten Katalogbegriffen und Schlüsselzahlen zugeordnet werden. Soweit der Kläger aus dem Datenbestand bestimmte Erkenntnisse gewinnt, gibt er diese an die meldende Dienststelle weiter. Bei der in Ziffer 3 der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeit des Klägers handelt es sich um die Erledigung besonderer Aufträge, bei denen die Aufgabe des Klägers darin besteht, in der Falldatei Rauschgift zu recherchieren und die gewonnenen Erkenntnisse an die anfragenden Dienststellen weiterzugeben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum BAT erfülle. Seine Tätigkeit zu 1., 3. und 4. der Arbeitsplatzbeschreibung sei als ein Arbeitsvorgang, der 79 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, anzusehen. Bei diesem Arbeitsvorgang handele es sich nicht um Datenerfassung im tariflichen Sinne, sondern um Sachbearbeitung. Wesentlich für seine Tätigkeit seien die Recherchen im Datenbestand; diese führten zu dessen Vervollständigung, Berichtigung und Ergänzung. Als Sachbearbeitung sei seine Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT tariflich zu bewerten. Da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere, stehe ihm ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT zu.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land ihm statt gewährter Vergütung aus der VergGr. VIb BAT Vergütung aus der VergGr. Vc BAT seit dem 1. Dezember 1986 schulde.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht vergütet werde. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen Tätigkeiten seien als Arbeitsvorgänge tariflich getrennt zu bewerten. Die vom Kläger zu mehr als 50 v.H. ausgeübte Tätigkeit, die unter Ziff. 4 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sei, sei als Datenerfassung im tariflichen Sinne anzusehen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIb Fallgruppe 4 Teil II Abschnitt B Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT, das auch die inhaltliche Veränderung von Daten erfasse. Allein die unter Ziff. 3 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte Recherchentätigkeit könne als Sachbearbeitertätigkeit angesehen werden, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT zu bewerten sei. Sie sei aber für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit wegen ihres geringen zeitlichen Umfangs nicht maßgeblich.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT nicht zusteht. Die Tätigkeit des Klägers ist nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II, Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung), Unterabschnitt V (Angestellte in der Datenerfassung) der Anlage 1a zum BAT tariflich zu bewerten. Eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT kommt deshalb gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT nicht in Betracht.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. Vc BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die in der Arbeitsplatzbeschreibung zu Ziffern 1 und 4 ausgewiesenen Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne bilden. Dazu stellt es fest, daß das Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit die vollständige und richtige Erfassung der Daten aus den FDR-Meldungen und Schlußberichten in der Falldatei Rauschgift ist. Zu diesem Arbeitsergebnis führt die Überprüfung der FDR-Meldungen und der Schlußberichte durch den Kläger auf die Vollständigkeit der Angaben und ihre Ergänzung (wie z. B. bei Geburtsdaten oder der Nationalität) entweder aus dem in anderen Dateien vorhandenen Datenbestand oder nach Rückfrage bei der meldenden Dienststelle. Danach prüft der Kläger in der Falldatei Rauschgift, ob zur betreffenden Person ein Datenbestand vorliegt. Liegt keiner vor, gibt er die Daten verschlüsselt ein. Liegt eine vor, vergleicht er den Datenbestand mit der Meldung oder dem Schlußbericht, prüft die Vollständigkeit und gibt Daten ergänzend oder berichtigend ein. Erhält er Erkenntnisse aus der Datei, gibt er sie an die meldende Dienststelle weiter. Diesen Teil der Tätigkeit sieht das Landesarbeitsgericht als Zusammenhangstätigkeit mit der Erfassungstätigkeit an.

Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung, die bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets geboten ist (vgl. BAGE 29, 364, 370 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975), stand. Zwar umfaßt die in den Ziffern 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführte Tätigkeit des Klägers, die das Landesarbeitsgericht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammenfaßt, eine Vielzahl einzelner Arbeitseinheiten. Da nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts diese jedoch nach dem Arbeitsablauf gleichartig verlaufen und keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 19. März 1980 – 4 AZR 300/78 – AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975), konnten sie vom Landesarbeitsgericht mit Recht als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne behandelt werden.

Welche Arbeitseinheiten als selbständige Arbeitsvorgänge anzusehen sind, beurteilt sich maßgeblich nach dem Arbeitsergebnis. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung des Klägers mit Recht bei der Bildung der Arbeitsvorgänge entsprechend der unterschiedlichen Aufgabenstellung die Tätigkeit des Klägers, wie sie sich aus den Ziffern 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt und seine in Ziffer 3 der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Tätigkeit verschiedenen Arbeitsvorgängen zugewiesen. Die Aufgabe des Klägers bei seiner in Ziffern 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeit besteht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darin, Daten aus den eingehenden FDR-Meldungen oder den Schlußberichten in die Falldatei Rauschgift einzugeben bzw. vorhandenen Datenbestand in bezug auf die neu gemeldeten Daten zu ergänzen oder entsprechend zu berichtigen. Arbeitsergebnis ist mithin die Herstellung eines möglichst vollständigen richtigen Datenbestandes. Auch wenn der Kläger bei dieser Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse an die meldenden Dienststellen weitergibt, besteht seine Aufgabe in diesem Bereich seiner Tätigkeit nicht darin, derartige Erkenntnisse zu ermitteln; diese stellen vielmehr, wie das Landesarbeitsgericht ausführt, nur ein Nebenprodukt seiner auf die vollständige und richtige Erfassung der gemeldeten Daten in der Falldatei Rauschgift gerichteten Tätigkeit dar. Die Meldung der gewonnenen Erkenntnisse hat das Landesarbeitsgericht somit zu Recht als Zusammenhangstätigkeit mit der Erfassungstätigkeit gewertet. Dies räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn er seine Tätigkeit insoweit nur als “mittelbare” Ermittlungstätigkeit bezeichnet. Davon hat das Landesarbeitsgericht mit Recht die Tätigkeit des Klägers, die in Ziffer 3 der Arbeitsplatzbeschreibung genannt ist, abgegrenzt. Insoweit besteht die Aufgabe des Klägers nämlich darin, aufgrund besonderer Aufträge im Datenbestand der Falldatei Rauschgift Recherchen durchzuführen und die Ergebnisse den anfragenden Dienststellen mitzuteilen. Arbeitsegebnis dieses Teils seiner Gesamttätigkeit ist mithin die Erledigung von Rechercheaufträgen. Entsprechend der unterschiedlichen Aufgabenstellung hat das Landesarbeitsgericht somit zu Recht die genannten Arbeitsbereiche des Klägers selbständigen Arbeitsvorgängen zugeordnet. Die Tätigkeiten in Ziffer 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung und in Ziffer 3 der Arbeitsplatzbeschreibung sind auch tatsächlich voneinander abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar, so daß sie insgesamt als selbständige Arbeitsvorgänge im Tarifsinne angesehen werden können.

Für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit Recht den von ihm aus den in den Ziffern 1 und 4 der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeiten gebildeten Arbeitsvorgang zugrunde gelegt, da dieser 67 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt. Dieser Arbeitsvorgang wird von den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II, Abschnitt B, Unterabschnitt V (Angestellte in der Datenerfassung) erfaßt. Deshalb kommt nach dem in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1a zum BAT zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Spezialität eine tarifliche Bewertung dieses Arbeitsvorganges nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT nicht in Betracht.

Die Tarifvertragsparteien haben in den Vorbemerkungen zum Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT die Voraussetzungen der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenerfassung erläutert. Diese haben, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“V. Angestellte in der Datenerfassung

  • Vorbemerkungen:
  • Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z.B. Funktionstasten, Lichtstift, Digitizer), um

    • Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z.B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder
    • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler (Abweichung der erfaßten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen,

    ohne daß – außer in den Fällen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden.

    Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.

  • Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z.B. bei wissenschaftlichtechnischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z.B. in Kassen und Sparkassen –, im Meldewesen, im Kfz-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.

In Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 4 ist bestimmt:

“Angestellte in der Datenerfassung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts herausheben, daß sie in nicht unerheblichem Umfang

nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen selbständig Urbelege prüfen und Daten verschlüsseln, offensichtliche Datenfehler berichtigen oder Daten formal ergänzen, soweit diese zusätzlichen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

(Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.)”

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der auf die Herstellung eines vollständigen und richtigen Datenbestandes in der Falldatei Rauschgift gerichtete Arbeitsvorgang der Datenerfassung im Sinne der Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V zuzuordnen sei und die tariflichen Anforderungen der VergGr. VIb Fallgruppe 4 erfülle. Der Kläger prüfe die Urbelege und ergänze sie gegebenenfalls um fehlende Angaben. Danach überprüfe er, ob ein Datenbestand in der Falldatei Rauschgift vorhanden sei oder nicht. Sei kein Datenbestand vorhanden, gebe er die Daten aus den Vorlagen verschlüsselt ein. Sei ein Datenbestand vorhanden, vergleiche er die Daten aus den Vorlagen mit dem Datenbestand in der Falldatei Rauschgift und gebe ergänzend ein. Dem Kläger obliege damit keine Sachbearbeitung im Sinne des Abs. 3 der Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V, da er nicht zur Erledigung fachlicher Aufgaben auch Daten erfasse, sondern seine Aufgabe in der vollständigen und richtigen Erfassung der eingehenden Daten in der Falldatei Rauschgift bestehe.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Nach den Vorbemerkungen zum Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT ist Datenerfassung die tariflich in Abs. 1 der Vorbemerkungen näher bezeichnete Bedienung eines Gerätes mit Tastatur oder sonstigen Erfassungshilfen, um im Sinne des Abs. 1 Buchst. a Daten von Vorlagen in eine Datenverarbeitungs-Anlage für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder um im Sinne des Abs. 1 Buchst. b die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Fehler zu berichtigen. Datenerfassung im tariflichen Sinne liegt nicht vor, wenn sie zur inhaltlichen Veränderung der Daten führt, wie die Tarifvertragsparteien am Schluß des Satzes 1 des Abs. 1 der Vorbemerkungen deutlich gemacht haben.

Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien einen eng begrenzten Teilbereich der Datenverarbeitung im allgemeinen Sinne umschrieben. Angestellte in der Datenerfassung sind mithin nur diejenigen Angestellten, die die Voraussetzungen der Vorbemerkungen des Unterabschnitts V erfüllen, und nicht schon alle Angestellten, deren Tätigkeit durch die EDV geprägt wird oder ohne sie nicht denkbar wäre. Dies haben die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 der Vorbemerkungen zum Ausdruck gebracht. Danach fallen Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgaben auch Daten erfassen, nicht unter den Unterabschnitt V. Arbeitsergebnis der Tätigkeit dieser Angestellten ist, wie die Klammerbeispiele deutlich machen, mithin nicht die Erfassung von Daten, sondern die Erledigung der jeweiligen fachlichen Aufgaben, auch wenn diese die Bedienung eines Geräts mit Tastatur oder sonstigen Erfassungshilfen zur Erfassung von Daten erfordert. Eine derartige Tätigkeit ist als Sachbearbeiter-Tätigkeit nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts V, sondern nach den Tätigkeitsmerkmalen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT zu bewerten (vgl. Beck/Klang/Thiel/Wenneis, Die Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung (BAT), Rz 316; Leib, Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung, S. 95). Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des Unterabschnitts V kommt insbesondere bei Tätigkeiten im Polizeidienst in Betracht, wenn Angestellten einerseits Datenerfassung im Sinne des Unterabschnitts V und andererseits Auskunftserteilung aufgrund von Recherchen im Datenbestand obliegen (vgl. Leib, aaO). Besteht die Arbeitsaufgabe in der Erteilung von Auskünften aufgrund von Recherchen im Datenbestand, wie beim Kläger mit der in Ziffer 3 der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Tätigkeit, so ist dieser Teil der Tätigkeit entsprechend dem Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht nach Teil II, Abschnitt B, Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT, sondern nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT zu bewerten.

Dies ist vorliegend für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers aber nicht maßgebend, da die Erledigung von Rechercheaufträgen im Datenbestand der Falldatei Rauschgift nur 12 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, während die Tätigkeit des Klägers in bezug auf die Herstellung eines vollständigen und richtigen Datenbestandes in der Falldatei Rauschgift 67 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit beansprucht. Diesen Arbeitsvorgang hat das Landesarbeitsgericht mit Recht der Datenerfassung im Tarifsinne zugeordnet.

Wie die Tarifvertragsparteien am Schluß des Satzes 1 des Abs. 1 der Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V bestimmt haben, fällt unter Datenerfassung im Tarifsinne nur eine Tätigkeit, die zu keiner inhaltlichen Veränderung der Daten führt. Davon ausgenommen haben sie jedoch die Fälle der VergGr. VIb Fallgruppe 4 des Unterabschnitts V. Die Verweisung auf die Fälle der VergGr. VIb Fallgruppe 4 des Unterabschnitts V bedeutet nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der bei der Tarifauslegung maßgebend mit zu berücksichtigen ist (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), daß die Tarifvertragsparteien damit zum Ausdruck bringen, welche Tätigkeiten trotz inhaltlicher Veränderung der Daten noch als Datenerfassung im Tarifsinne gelten sollen. In Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen ist die Berichtigung festgestellter Fehler (Abweichung der erfaßten Daten von den Vorlagen) als Tätigkeit der Datenerfassung genannt. Diese fällt aber nur dann unter den Unterabschnitt V, wenn sie sich auf die Fälle der VergGr. VIb Fallgruppe 4 bezieht. Diese wiederum erfaßt nur, soweit inhaltliche Veränderungen der Daten in Betracht kommen, die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder die formale Ergänzung von Daten. Offensichtliche Datenfehler sind z. B. Zahlendreher, Schreibfehler, unmögliche Altersangaben oder Geburtsdaten, falsche Schlüssel- oder Katalogwerte, d. h. alle Fehler, die durch einen einfachen Vergleich der bereits erfaßten Daten mit der Vorlage erkannt werden können (vgl. Beck/Klang/Thiel/Wenneis, aaO, Rz 310). Daraus folgt zugleich, daß sich die Tätigkeit auf die Berichtigung oder Ergänzung von Daten im Datenbestand der Datenverarbeitungsanlage, nicht aber auf die Daten in der Vorlage beziehen muß.

Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang fällt damit nicht jede inhaltliche Veränderung von Daten unter die VergGr. VIb Fallgruppe 4, sondern nur eine inhaltliche Veränderung, die auf der Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder der formalen Ergänzung von Daten beruht. Führt die Tätigkeit eines Angestellten zur inhaltlichen Veränderung von Daten, ist mithin für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgebend, ob diese nur durch die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder die formale Ergänzung von Daten erfolgt oder nicht. Ist dies der Fall, ist die Tätigkeit als Datenerfassung im Sinne des Unterabschnitts V anzusehen, weil sie von der VergGr. VIb Fallgruppe 4 erfaßt wird. Dies gilt auch, wenn diese Tätigkeit mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nimmt. Bezieht sich die Tätigkeit auf andere inhaltliche Veränderungen, so stellt sie gemäß der Einschränkung am Schluß des Satzes 1 des Abs. 1 der Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V keine Datenerfassung im Tarifsinne dar und ist nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zu bewerten.

Damit kommt es für die Zuordnung des auf die Herstellung eines vollständigen und richtigen Datenbestandes in der Falldatei Rauschgift gerichteten Arbeitsvorganges zur Datenerfassung im Sinne des Unterabschnitts V oder zu den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in bezug auf die Art der vom Kläger durchgeführten inhaltlichen Veränderungen von Daten im Datenbestand der Falldatei Rauschgift an. Insoweit stellt das Landesarbeitsgericht fest, daß der Kläger, wenn er in der Falldatei Rauschgift einen Datenbestand vorfindet, diesen mit den Daten aus den Vorlagen (FDR-Meldungen oder Schlußberichten) vergleicht und gegebenenfalls Ergänzungen vornimmt. Außerdem nimmt der Kläger, wie die Bezugnahme des Landesarbeitsgerichts auf die Arbeitsplatzbeschreibung deutlich macht, auch Berichtigungen im Datenbestand vor. Sowohl die Ergänzungen als auch die Berichtigungen von Daten im Datenbestand der Falldatei Rauschgift beruhen jedoch auf einem einfachen Vergleich der Daten aus den Vorlagen mit den Daten in der Falldatei Rauschgift. Es handelt sich damit um die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler bzw. um die formale Ergänzung von Daten, wobei der Kläger, wie er besonders hervorgehoben hat, nach den “Recherchier- und Erfassungsrichtlinien für die Falldatei Rauschgift” verfährt. Da eine solche Tätigkeit gerade in VergGr. VIb Fallgruppe 4 genannt ist, ist sie trotz inhaltlicher Veränderung der Daten nach dem Schluß des Satzes 1 des Abs. 1 der Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V der Datenerfassung im tariflichen Sinne zuzuordnen.

Ist folglich der Arbeitsvorgang, der die vollständige und richtige Erfassung von Daten in der Falldatei Rauschgift betrifft und der 67 v. H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, als Datenerfassung im Tarifsinne anzusehen, scheidet seine tarifliche Bewertung im Hinblick auf den in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Spezialität nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT aus. Im Hinblick auf den in § 22 BAT geforderten zeitlichen Umfang kann auch dahinstehen, ob die übrigen Arbeitsvorgänge der Tätigkeit des Klägers nach den allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT zu bewerten sind. Da die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, Abschnitt B, Unterabschnitt V Vergütung nach VergGr. Vc BAT nur für Angestellte vorsehen, denen eine oder mehrere Gruppen mit insgesamt mindestens 25 Angestellten in der Datenerfassung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht begründet.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, H. Pallas, Preuße

 

Fundstellen

Haufe-Index 872080

NJW 1990, 1315

RdA 1990, 128

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge