Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts gehört, daß der nach erfüllter Wartezeit jährlich neu erwachsende Urlaubsanspruch in seinem Bestand nur durch Ereignisse berührt wird, die in das laufende Kalenderjahr fallen.

2. Eine tarifliche Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts muß in der Tarifnorm eindeutig zum Ausdruck kommen.

3. Bestimmt eine tarifliche Urlaubsregelung, daß bei mehr als sechsmonatiger Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch für jeden weiteren Monat der Arbeitsunfähigkeit nach dem Zwölftelungsgrundsatz gekürzt werden kann, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Kürzungsrecht eine mehr als sechsmonatige Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Ursprungsjahr des von der Kürzung betroffenen Urlaubs voraussetzt.

 

Orientierungssatz

Manteltarifvertrag (MTV) für die gewerblichen Arbeiter der papiererzeugenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin idF vom 1968-05-28.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.12.1969; Aktenzeichen 2 Sa 470/69)

 

Fundstellen

BAGE 22, 436

BAGE, 436

BB 1970, 1437

DB 1970, 2278

NJW 1971, 112

BetrR 1970, 387

ARST 1971, 8

SAE 1972, 145

AP § 13 BUrlG, Nr 11

AR-Blattei, ES 1640 Nr 186

AR-Blattei, Urlaub Entsch 186

ArbuR 1970, 345

EzA § 1 BUrlG, Nr 9

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