Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit. Gerichtsstand des Vermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Der internationale Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 Satz 1, 1. Alt. ZPO) ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zum Inland aufweist (wie BGH Urteil vom 2. Juli 1991 – XI ZR 206/90 – BGHZ 115, 90 ff.).

 

Normenkette

ZPO §§ 21, 23, 29; EGBGB Art. 27-28; BGB § 269; Türkisches Obligationengesetz (Borclar Kanunu Art. 73 Ziff. 1)

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 05.01.1995; Aktenzeichen 2 Sa 50/94)

ArbG Hamburg (Urteil vom 05.05.1994; Aktenzeichen 8 Ca 388/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Januar 1995 – 2 Sa 50/94 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen entgangener Arbeitsvergütung und über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen.

Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts (Anonim Ortaklik), ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Istanbul. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seit 1972 bei der Beklagten angestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag der Parteien besteht nicht.

Bis September 1983 arbeitete der Kläger für die Beklagte in der Türkei. Danach entsandte die Beklagte den Kläger bis Dezember 1987 in ihr Münchener Büro. Nach einer Tätigkeit von 1988 bis September 1990 in Izmir/Türkei wurde der Kläger von der Beklagten ab Oktober 1990 in Hamburg eingesetzt. Sein Gehalt wurde ihm aus der Türkei überwiesen. Am 10. August 1992 wies die Beklagte den Kläger von der Türkei aus an, seine Arbeit in Hamburg einzustellen und wieder in Izmir tätig zu werden. Der Kläger widersprach dem, nahm aber am 14. September 1992 die Arbeit in Izmir auf. Dort erzielte er ab Oktober 1992 eine Bruttovergütung von umgerechnet 800,00 DM im Monat; in Hamburg hätte er bei der Beklagten 5.767,00 DM brutto monatlich verdient.

Der Kläger hat gemeint, seine Rückversetzung in die Türkei sei rechtswidrig gewesen. Er habe einen Anspruch gehabt, vier Jahre in Deutschland beschäftigt zu werden. Die Beklagte müsse ihm den Schaden ersetzen, der aus der Rückversetzung entstanden sei. Das Arbeitsgericht Hamburg sei international zuständig. Der Gerichtsstand des Vermögens ergebe sich daraus, daß die Beklagte – unstreitig – ein Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg besitze. Die Beklagte unterhalte in Hamburg eine selbständige Niederlassung.

Mit seiner am 10. September 1992 noch von seiner Hamburger Adresse aus eingereichten Klage fordert der Kläger von der Beklagten die auf DM-Basis berechnete Differenz zwischen den in der Türkei und in Deutschland auszuzahlenden Vergütungen. Dies sind 4.967,00 DM brutto monatlich für die Zeit vom 31. Oktober 1992 bis 30. September 1994.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 119.208,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, sie dürfe ausschließlich vor einem türkischen Gericht verklagt werden, da auf das Arbeitsverhältnis türkisches Recht Anwendung finde. Der Kläger habe nicht beanspruchen können, vier Jahre lang in Deutschland beschäftigt zu werden. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verkenne die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in der Türkei und in Deutschland. Tatsächlich verdiene der Kläger bei Anlegung eines zutreffenden Vergleichsmaßstabs in der Türkei mehr als in Deutschland.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

  • Die Revision ist zulässig.

    Die Parteien streiten nicht über die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg, sondern darüber, ob überhaupt deutsche Gerichte international zuständig sind. § 549 Abs. 2 ZPO, der lediglich die Rüge der örtlichen Zuständigkeit ausschließt, steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (BAG Urteil vom 29. Juni 1978 – 2 AZR 973/77 – AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu I der Gründe). Dasselbe gilt für § 73 Abs. 2 und § 65 ArbGG.

  • Die Revision ist nicht begründet. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg ist nicht gegeben.

      • Soweit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Verfahrensgesetzen und nicht staatsvertraglich geregelt ist, folgt sie grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Mit Ausnahme einzelner Vorschriften (z.B. §§ 606a, 640a Abs. 2 ZPO, §§ 35b, 43a, 43b Abs. 1 FGG) wird also die internationale Zuständigkeit durch die örtliche Zuständigkeit indiziert (BGHZ ≪GS≫ 44, 46 = AP Nr. 3 zu § 512a ZPO; BAG Urteil vom 4. Oktober 1974 – 5 AZR 550/73 – AP Nr. 7 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; BAG Urteil vom 27. Januar 1983 – 2 AZR 188/81 – AP Nr. 12 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; BAG Urteil vom 26. Februar 1985 – 3 AZR 1/83 – AP Nr. 23 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht).
      • Eine staatsvertragliche Zuständigkeitsregelung greift nicht ein. Das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, S. 774, i.d.F. des Beitritts-Übereinkommens vom 26. Mai 1989, BGBl. 1994 II, S. 519), unter das auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., Einl. Rz 234, m.w.N.), ist im Verhältnis der Parteien zueinander nicht anwendbar. Das Zuständigkeitssystem des Übereinkommens greift – mit Ausnahme des nicht einschlägigen Art. 17 EuGVÜ – nur dann ein, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz (Art. 52 EuGVÜ) oder seinen Sitz (Art. 53 EuGVÜ) in einem Vertragsstaat hat. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts (Anonim Ortaklik) mit Sitz in der Türkei. Die Türkei ist dem EuGVÜ nicht beigetreten.
    • Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg folgt nicht aus § 21 ZPO. Auch wenn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen zu prüfen ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Prozeßvoraussetzung bei der klagenden Partei (BAG Urteil vom 27. Januar 1983, aaO, zu B II 1 der Gründe). Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Beklagte in Hamburg eine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO unterhält. Der von dem Hamburger Büro der Beklagten verwendete Briefkopf läßt das nicht erkennen.
    • Das Arbeitsgericht Hamburg ist nicht gemäß § 29 ZPO international zuständig.

      • Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Über die Frage, ob ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird, entscheidet das deutsche materielle Recht als lex fori (Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 57 f., Rz 154, m.w.N.). Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht und damit einen Anspruch aus einem Vertragsverhältnis geltend (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 29 Rz 14).
      • Ob nach den vorgetragenen Tatsachen der Erfüllungsort im Gerichtsbezirk liegt, wird für die internationale Zuständigkeit überwiegend nach der lex causae bestimmt, also nach derjenigen Rechtsordnung, die nach dem deutschen IPR auf die eingeklagte Forderung zur Anwendung kommt (Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., S. 388 f., Rz 1482; Linke, aaO, jeweils m.w.N.; offen lassend: BGHZ 120, 334, 347).

        • Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 27, 28 EGBGB türkisches Recht anwendbar. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, die Beklagte eine türkische Gesellschaft, das Arbeitsverhältnis wurde in der Türkei begründet und überwiegend dort durchgeführt. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte ihr Arbeitsverhältnis durch die vorübergehende Entsendung des Klägers nach Deutschland keiner anderen Rechtsordnung unterstellt werden.
        • Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Erfüllungsort Hamburg für die Schadensersatzforderung ergibt. Nach Art. 73 Ziff. 1 des Türkischen Obligationengesetzes (Borclar Kanunu) sind Geldschulden an dem Ort zu erbringen, an dem sich der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufhält, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden soll gerade darin bestehen, daß er in der Türkei und nicht mehr in Deutschland gearbeitet hat.
        • Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn der Erfüllungsort nach deutschem Recht bestimmt wird. Bei Anwendung von § 269 BGB kommt nur ein türkischer Erfüllungsort in Betracht.
    • Für die Klage ist auch kein internationaler Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 Satz 1, 1. Alt. ZPO begründet. Nach dieser Bestimmung ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet.

      • Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist vermögensrechtlicher Art. Die Beklagte hat in Deutschland keinen Sitz, aber Vermögen am Gerichtsort, da sie ein Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg unterhält.
      • Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 23 Satz 1, 1. Alt. ZPO ist über die Vermögensbelegenheit hinaus ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits erforderlich. Das hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1991 (– XI ZR 206/90 – BGHZ 115, 90; danach: BGH Urteil vom 20. April 1993 – XI ZR 17/90 – LM Nr. 8 zu § 23 ZPO; BGH Urteil vom 22. Oktober 1996 – XI ZR 261/95 – LM Nr. 10 zu § 23 ZPO; BGH Beschluß vom 28. Oktober 1996 – X ARZ 1071/96 – NJW 1997, 325, 326) zutreffend angenommen.

        • Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Einschränkung des § 23 ZPO um das Tatbestandsmerkmal “hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits” ist trotz der an der Entscheidung geäußerten Kritik (vgl. nur Geimer, NJW 1991, 3072; ders., Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., S. 299 f., Rz 1077a; Fischer, RIW 1992, 57; Schack, JZ 1992, 54; Lüke, ZZP 105 (1992), 321; Fricke, NJW 1992, 3066; Schütze, DWiR 1991, 239; Thode, Urteilsanm. zu WuB VII A. § 23 ZPO 2.91; Pfeiffer, Urteilsanm. zu LM Nr. 7 zu § 23 ZPO) sachgerecht. Die Vorschrift dient anerkanntermaßen dem Gläubigerschutz. Insbesondere soll die Bildung vollstreckungsfreien Vermögens im Ausland verhindert werden (Lüke, aaO, S. 324 f.; Schütze, aaO, S. 240 f.). Es geht deshalb über den Sinn und Zweck der Norm hinaus, wenn aufgrund der Rolle Deutschlands im internationalen Wirtschaftsverkehr eine faktische Auffangzuständigkeit außerhalb internationaler Abkommen entstanden ist. Eine große Zahl international tätiger Unternehmen dürfte wegen der Bedeutung der Deutschen Mark im Wirtschaftsverkehr ein Konto bei einer in Deutschland ansässigen Bank führen. Der Bundesgerichtshof nimmt deshalb die eingetretene Globalisierung der Wirtschaft zu Recht zum Anlaß für eine einschränkende Auslegung des Gesetzes. Auf derselben Linie liegt es, wenn Gerichtsstände wie § 23 ZPO durch zwischenstaatliche Abkommen (vgl. Art. 3 EuGVÜ) ausgeschlossen werden.
        • Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1991 (aaO) ausgeführt, ist eine völkerrechtskonforme Auslegung des § 23 ZPO geboten. Dabei geht es nicht um eine Analogie zu den Regelungen internationaler Abkommen (so aber Lüke, aaO, S. 323 f.; Schack, aaO, S. 55), sondern um eine Reaktion auf die Erkenntnis, daß bei zunehmender Internationalisierung der Wirtschaft und des Geldverkehrs die über § 23 eröffnete Zuständigkeit deutscher Gerichte wächst, was zu völkerrechtlich nicht gewünschten Ergebnissen führt (vgl. BVerfGE 64, 1, 18 ff.; Schlosser, IPRax 1992, 140 ff.; Fricke, aaO., S. 3067; Mark/Ziegenhain, NJW 1992, 3062, 3064). Es handelt sich um eine aufgrund der veränderten Lebens- und Wirtschaftsumstände notwendig gewordene Restriktion der gesetzlichen Vorschrift. Entgegen Geimer (Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., S. 358, Rz 1356; siehe auch Fischer, aaO, S. 58; Schütze, aaO, S. 243) reicht ein Vermögen in Deutschland im Sinne des § 23 ZPO nicht mehr aus, um über eine daraus herzuleitende “Affinität zu Deutschland” die Gerichtspflichtigkeit des Vermögensinhabers vor deutschen Gerichten zu begründen.
        • Die Kritik, das Tatbestandsmerkmal des “hinreichenden Inlandsbezugs” eröffne einen richterlichen Bewertungsspielraum und führe zu Unsicherheit bei der Beurteilung der Zuständigkeit (u.a. Geimer, NJW 1991, 3072, 3074; Schütze, aaO, S. 242; Lüke, aaO, S. 325; Schack, aaO, S. 55 f.), ist nicht von der Hand zu weisen. Eine gewisse Rechtsunsicherheit ist jedoch hinzunehmen. Auch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1991 (aaO) gab es unterschiedliche Lösungsansätze, um die Anwendung des § 23 ZPO einzuschränken (vgl. Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982, Kap. III, Rz 334 ff.; Schütze, aaO, S. 240 ff., jeweils m.w.N.). Es erscheint unvermeidlich, Fallgruppen zu bilden, welche vergleichbaren internationalen Sachverhalte noch unter § 23 ZPO fallen (vgl. dazu Fischer, aaO, S. 59; Schlosser, aaO, S. 142; Mark/Ziegenhain, aaO, S. 3064 f.).
      • Entgegen der Rüge der Revision weicht die Rechtsauffassung des Senats nicht vom Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 1985 (– 3 AZR 1/83 – AP Nr. 23 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht) ab. Der Dritte Senat hat die Frage, ob ein Inlandsbezug des Rechtsstreits erforderlich ist, nicht behandelt, vielmehr im konkreten Fall allein auf die Vermögensbelegenheit abgestellt (aaO, zu I 2b der Gründe). Er hat auf eine vorsorgliche Anfrage gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG am 21. April 1997 bestätigt, über die hier maßgebliche Rechtsfrage weder positiv noch negativ entschieden zu haben.
      • Das Landesarbeitsgericht hat einen hinreichenden Inlandsbezug im Streitfalle zutreffend verneint.

        • Ein für die Zuständigkeit deutscher Gerichte hinreichender Inlandsbezug ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn beide Parteien des Rechtsstreits den Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben, sich dort auch gewöhnlich aufhalten, fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ihr streitiges Rechtsverhältnis materiell nach dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates beurteilt werden muß, dort seine Wurzel hat und zu erfüllen ist, keine Partei sich in Deutschland aufhält und die Belegenheit von Vermögen in Deutschland keine erkennbare Bedeutung für die Führung des Rechtsstreits hat.
        • Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, die Beklagte eine Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in der Türkei. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Türkei begründet, unterliegt türkischem Recht und wurde in der Vergangenheit überwiegend in der Türkei vollzogen. Die Arbeitseinsätze des Klägers im Ausland waren nicht auf Dauer angelegt. Die vorgetragenen Tatsachen lassen nicht den Schluß zu, das Arbeitsverhältnis habe durch die Entsendung des Klägers nach Deutschland ein besonderes Gepräge bekommen. Der Kläger verlangt nicht etwa eine Beschäftigung in Deutschland, sondern Schadensersatz gerade deshalb, weil die Beschäftigung in der Türkei (und nicht in Deutschland) erfolgt ist. Der Schaden konnte ausschließlich in der Türkei entstehen. Deshalb ist auch ohne Bedeutung, daß der Kläger die Zahlungsklage noch von seiner Hamburger Adresse aus eingereicht hat. Der Inlandsbezug des Rechtsstreits erschöpft sich damit darin, daß der Kläger, der für seine Arbeitgeberin vorübergehend in Deutschland gearbeitet hatte, nicht in Deutschland arbeiten durfte. Dieser Inlandsbezug ist für einen auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch nicht hinreichend.
  • Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Harnack, Rosendahl

 

Fundstellen

Haufe-Index 893926

DB 1998, 2619

JR 1998, 308

NZA 1997, 1182

AP, 0

IPRspr. 1997, 154

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