Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomsportlehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) zur abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der Anlage 1 zur 2. BesÜV hinsichtlich eines Studiums an der DHfK in der Zeit von September 1957 bis August 1962 und dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer”.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3 a

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 09.11.1995; Aktenzeichen 6 (5) Sa 865/94 E)

ArbG Halberstadt (Urteil vom 08.06.1994; Aktenzeichen 3 Ca 593/93)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. November 1995 – 6 (5) Sa 865/94 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger absolvierte in der Zeit von September 1957 bis August 1962 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig (DHfK), aufgrund dessen er den akademischen Grad „Diplom-Sportlehrer” erwarb. In der Diplomhauptprüfung wurden Leistungen in den Fächern „Grundlagen des Marxismus/Leninismus”, „Pädagogik”, „Psychologie”, „Geschichte der Körperkultur”, „Bewegungslehre”, „Biologische Grundlagen”, „Anatomie”, „Physiologie”, „Theorie der Körpererziehung”, „Lehrpraxis” und in verschiedenen Einzelsportarten nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: „Methoden des Ausdauertrainings im Skilanglauf”.

Der Kläger war seit Mai 1956 als Sportlehrer an einer Berufsschule tätig. Im September 1962 wechselte er zur medizinischen Schule H. und erteilte dort Sportunterricht. Am 15. Februar 1968 legte er nach einem zweijährigen externen Studium am Institut für die Weiterbildung mittlerer medizinischer Fachkräfte in Potsdam eine fachwissenschaftliche Prüfung für das Unterrichtsfach „Psychologie/Pädagogik an medizinischen Schulen” ab. Seit September 1991 wird der Kläger an der berufsbildenden Schule II in H. als Sportlehrer beschäftigt. Außerdem erteilt er acht Stunden wöchentlich Unterricht in den Fächern Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Ethik.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 6. Dezember 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und erteile allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule. Der pädagogische Charakter seiner Ausbildung sei durch die Prüfung in den Fächern „Pädagogik”, „Geschichte der Körperkultur”, „Theorie der Körpererziehung” sowie durch das Fach „Lehrpraxis” nachgewiesen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab 1. Juli 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach den TdL-Richtlinien zutreffend in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert worden. Er habe auch nicht dargelegt, daß er über eine für die Einstufung in Besoldungsgruppe A 12 erforderliche abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S.d. Fußnote 1 verfüge.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dabei hat er seinen Klageantrag mit Zustimmung des beklagten Landes auf die Zeit bis zum 30. Juni 1995 beschränkt, da er seit dem 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT-O erhält. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O, weil er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge. Eine solche liege nur vor, wenn die pädagogische Ausbildung dem Studium das Gepräge gegeben habe, was nur dann der Fall sei, wenn ein erheblicher Teil des Studiums sich mit den Grundlagen der (wissenschaftlichen) Pädagogik und ihrer Anwendung beschäftigt habe. Dies müsse ferner auch Ausdruck im Rahmen der abgelegten Prüfungen gefunden haben. Der Kläger habe aber weder dargelegt, daß er eine Ausbildung und Prüfung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” absolviert habe, noch nähere Umstände dargetan, aus denen sich der Schluß rechtfertigen lasse, daß sein Studium eine pädagogische Hochschulausbildung im genannten Sinne gewesen sei. Die Ausbildung am Institut für Weiterbildung mittlerer medizinischer Fachkräfte habe lediglich zu einem Fachschul-, nicht aber zu einem Hochschulabschluß geführt.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dem Kläger steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung und aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

a)§ 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b)Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungennach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1) 2)

  • als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer beruflichen Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu. Der Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1) zu Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV.

a) In die Besoldungsgruppe A 12 sind gemäß der Fußnote 1 einzustufen „Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule”.

Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nur zum Teil erfüllt. Er erteilt allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seine Ausbildung an der DHfK, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sportlehrer” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer i.S.d. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 zu stellen sind.

aa) Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Studium an der DHfK mit dem Abschluß „Diplom-Sportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.

bb) Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als „Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/95 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O) an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, die aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die „Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für „Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduelle Ausbildung und Prüfung im Fach „Didaktik des Schulsports” absolviert haben.

cc) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 (– 6 AZR 637/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) angeschlossen. Die Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu den herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerskonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994; Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2). Danach stehen Diplomlehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) Diplomsportlehrer (DHfK) gleich, soweit mit der grundständigen Ausbildung oder über postgraduelle Zusatzausbildung auch Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen wurde.

Dabei hat der Senat das Erfordernis einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in der „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” daraus abgeleitet, daß in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann, wie der Senat im Urteil vom 17. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt hat, nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden.

b) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.

aa) Der Kläger hat weder eine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch verfügt er über keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR.

bb) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, daß er in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach „Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.

Aus seinem Zeugnis über die Diplomhauptprüfung ergibt sich kein entsprechender Nachweis. Zwar verweist der Kläger darauf, daß er in den Fächern „Pädagogik”, „Theorie der Körpererziehung”, „Bewegungslehre” und „Lehrpraxis” ausgebildet und geprüft worden sei, wobei er sich im Fach Lehrpraxis auf eine vier Semester umfassende lehrpraktische Ausbildung in Gestalt von Hospitationen, Lehrversuchen und schulmethodischen Seminaren beruft. Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung des Klägers nicht aus.

Die Fächer „Pädagogik”, „Theorie der Körpererziehung” und „Bewegungslehre” weisen als solche auf keinen Bezug zum Einsatz im Schulsport im Vergleich zum Einsatz im Volkssport oder im Leistungssport hin. Das Fach Lehrpraxis bezieht sich auf den berufspraktischen Studienabschnitt und vermag den Nachweis einer methodischen Ausbildung nicht zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, daß er im Fach Lehrpraxis schulmethodische Seminare besucht habe. Daraus rechtfertigt sich nicht der Schluß, er habe insgesamt eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer absolviert.

Dafür, daß die Ausbildung des Klägers in den Jahren 1957 bis 1962 nicht auf den Einsatz im Schulsport ausgerichtet war und deshalb keinen schulsportmethodischen Gehalt i.S.d. in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 geforderten abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung hatte, spricht auch das Vorwort zur Studienkonzeption 1964. Dort heißt es u.a.:

„Ein wesentlicher Aspekt (bei der Erstellung des Studienplans für die Ausbildung der Diplomsportlehrer) war dabei die Bestimmung des Verhältnisses der Grundlagenausbildung zur Spezialausbildung. In früheren Jahren richtete sich die Bildung und Erziehung der Diplomsportlehrer, entsprechend dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand, auf allseitige Einsatzmöglichkeiten in den verschiedenen Bereichen der Körperkultur. Inzwischen wuchs aus der Praxis die Erfahrung, daß diese Ausbildung den differenzierten Anforderungen des Leistungssportes, des Volkssportes und des Schulsportes bereits gegenwärtig und erst recht nicht in der Perspektive voll gerecht wird. Es wurde notwendig, Formen des Studiums zu planen, die sowohl die Gemeinsamkeiten als auch die Spezifika der praktischen Anforderungen an den Ausbildungsstand der Sportlehrer und Trainer berücksichtigen. Aus diesem Grunde sind im Studiengang zwei Studienabschnitte festgelegt:

  1. die zweijährige gemeinsame Grundlagenausbildung aller Diplomsportlehrer, die mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und
  2. die anschließende berufsspezifische Ausbildung (Spezialausbildung) in drei Fachrichtungen, die mit der Diplom-Hauptprüfung endet.

Die differenzierte Ausbildung dient der Berufsvorbereitung von Diplomsportlehrern für den Leistungssport, Diplomsportlehrern für den Volkssport und Diplomsportlehrern für den Schulsport.”

Daraus folgt, daß eine berufsspezifische Ausbildung für den Schulsport grundsätzlich erst nach Einführung der Studienkonzeption 1964 erfolgte. Tatsachen, die davon abweichend den Schluß auf eine auf den Schulsport ausgerichtete Ausbildung und Prüfung des Klägers zulassen, hat der Kläger nicht dargelegt.

4. Der Kläger hat auch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 1 zum Abschnitt E I Buchst. b, die allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule erteilen, der VergGr. IV a BAT-O zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O erforderte eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über die der Kläger nicht verfügt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Schmidt, Reimann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1087099

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge