Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomsportlehrers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1 Anlage 1 der 2. BesÜV kann bei einem an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) ausgebildeten Diplomsportlehrer nur dann angenommen werden, wenn eine Ausbildung im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erfolgt ist und eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt wurde.

 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anl. 1 Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den Fassungen v. 24.06.1991 bis 30.06.1995 Abschn. E I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 1; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B II Nr. 6 VergGr. IVa; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) i.d.F. v. 22.06.1995 Abschn. B IV Nr. 6 VergGr. III

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 8 (3) Sa 92/95)

ArbG Senftenberg (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 4252/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 11. Februar 1972 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft. Er erwarb damit den akademischen Grad “Diplomsportlehrer” und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Im fünften Studienjahr hatte er eine Prüfung im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” abgelegt. Im sechsten Studienjahr war er im Fach “Pädagogik” geprüft worden. Während des Studiums absolvierte er ein Praktikum mit 190 Stunden an einer polytechnischen Oberschule. In der Diplom-Hauptprüfung wurden Leistungen in den Fächern Berufspraktischer Studienabschnitt, Marxismus-Leninismus, Planung und Leitung der sozialistischen Körperkultur, Allgemeine Trainingslehre, Theorie und Praxis der Sportarten Leichtathletik, Sportschwimmen und Wasserspringen, Geräteturnen, Sportspiele, Skisport, Kampfsport, Wasserfahrsport, Touristik, Gymnastik, Spezialausbildung – Basketball –, historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur, erziehungswissenschaftliche Grundlagen (Pädagogik, Psychologie) naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen nachgewiesen. Das Thema der Diplomarbeit lautete: “Zur Entwicklung des Sports in der Nationalen Volksarmee von 1961 bis 1971 anhand der Zeitschriften ‘Armeerundschau’, ‘Volksarmee’ und ‘Armeesportler’”.

Der Kläger wurde seit August 1968 als Sportlehrer an einer Schule beschäftigt. Durch eine Urkunde vom 16. Juni 1973 wurde ihm bestätigt, daß ihm Leistungen der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR gewährt werden. In einem Nachtrag vom 27. Juni 1988 wurde ihm bescheinigt, daß er seit dem 1. Oktober 1988 Anspruch auf Leistungen über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen habe.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land vom 18. März 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juli 1991 nach dem BAT-O. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in Verbindung mit Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in VergGr. IVa BAT-O eingruppiert. Seit dem 1. Juli 1991 unterrichtet der Kläger das Fach Sport in den Klassen 6 bis 10 an der Realschule Finsterwalde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 24. Juni 1991. Danach erfülle er die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Er verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und erteile Unterricht in den Klassen 6 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule. Während des Studiums habe er eine vielseitige pädagogisch-methodische Ausbildung erfahren, wie sich aus den Prüfungen im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” und “Pädagogik” ergebe. Er sei auch während seiner Studienzeit in insgesamt 90 Stunden im Fach “Schulsportmethodik” ausgebildet worden und habe dieses Fach mit einer Prüfung abgeschlossen. Dies könne der Leiter der Prüfungskommission, wie seine eidesstattliche Erklärung ausweise, bestätigen. Aus der ihm zugesagten Altersversorgung ergebe sich außerdem, daß er als “Diplomlehrer” anerkannt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Maßgabe der VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1991 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht in Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche, eingestuft werden. Seine Ausbildung zum Diplomsportlehrer sei keine pädagogische Hochschulausbildung. Er habe keinen Abschluß im Fach “Methodik des Sportunterrichts” nachgewiesen. Diese Beurteilung entspreche der Verfügung des Ministerrats der ehemaligen DDR vom 5. August 1985, wonach Diplomsportlehrer, die über keinen Abschluß im Lehrgebiet “Methodik des Sportunterrichts” verfügten, keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer besäßen. Das Studium des Klägers sei auf den Erwachsenensport, Trainingssport und militärische Körpererziehung ausgerichtet gewesen. Eine grundständige Ausbildung für den Schulsport sei nicht erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O nicht zu.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O, weil er nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge. Dazu reiche nicht aus, daß während des Studiums auch pädagogische Lehrveranstaltungen besucht und entsprechende Leistungsnachweise erbracht worden seien. Die Ausbildung im Bereich der Pädagogik müsse dem Studium das Gepräge gegeben haben. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Studiums sich auf die Grundlagen der Pädagogik und ihre Anwendung bezogen habe und dies auch in den abgelegten Prüfungen zum Ausdruck gekommen sei. Insoweit müsse eine Ausbildung und Prüfung in dem Lehrgebiet “Methodik des Sportunterrichts” erfolgt sein. Dies habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Seine Ausbildung im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” sei nicht speziell auf die Methodik des Schulsports gerichtet gewesen. Soweit er behauptet habe, 90 Unterrichtsstunden im Fach “Schulsportmethodik” ausgebildet worden zu sein, reiche dies im Verhältnis zum Gesamtumfang des Studiums nicht aus, um eine pädagogische Ausbildung annehmen zu können.
  • Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dem Kläger steht weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.

    • Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

      • § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

        3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

        als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,

        beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

      • Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O)

        Nr. 1

        Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

        Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

        Protokollnotiz:

        Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

        Nr. 3a

        Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

        Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

        Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

      • Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

        § 7

        Besoldungsordnungen

        1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.

        Anlage 1

        Besoldungsgruppe A 12

        Lehrer [1]

        – als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –

        1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

        2) Als Eingangsamt.

    • Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.
    • Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1) zu Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV verfügt.

      • In die Besoldungsgruppe A 12 sind gem. der Fußnote 1 einzustufen “Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule”.

        Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nur zum Teil erfüllt. Er erteilt Unterricht in den entsprechenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seine Ausbildung an der DHfK zum “Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer” zu führen, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer zu stellen sind.

        • Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – zur Veröffentlichung bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das vom Kläger absolvierte Fernstudium an der DHfK mit dem Abschluß “Diplomsportlehrer” als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer i.S.d. der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.

          Die Ausbildung von Diplomsportlehrern an der DHfK erfolgte danach in den Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport und Schulsport (vgl. Studienkonzeptionen für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964). Da in Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer gefordert wird, ist als Maßstab dafür, ob die Ausbildung des Klägers zum Diplomsportlehrer diesen Anforderungen entspricht, auf die Ausbildungsinhalte und den Prüfungsabschluß in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung abzustellen.

          Nach dem entsprechenden Studienplan gliederte sich die Ausbildung der Diplomsportlehrer im Schulsport in die Grundausbildung (1. bis 4. Semester) und die berufsspezifische Ausbildung (5. bis 8. Semester). Dabei wurde die berufsspezifische Ausbildung in der Hauptsache von der Methodik des Sportunterrichts, von der Wahlfachausbildung, von der Sportmedizin und den historischen Disziplinen geprägt (Studienkonzeption Fachrichtung Schulsport, 1964, Ziff. 2.2). Nach dem Studienplan entfielen auf die pädagogische, methodische und psychologische Ausbildung insgesamt 705 von 3285 Semesterwochenstunden. Dabei umfaßte die Ausbildung in Pädagogik einschließlich des Einführungspraktikums und der pädagogischen Psychologie 180 und die Methodik einschließlich der schulmethodischen Probleme der Sportarten 150 Semesterwochenstunden.

          Die Bereiche der fachwissenschaftlichen und pädagogisch-methodischen Ausbildung standen im Mittelpunkt des Diplomexamens (vgl. Studienkonzeption der Diplomsportlehrer für Schulsport, Ziff. 4.3). Im Fachgebiet “Methodik des Sportunterrichts” mußte eine Prüfungsunterrichtsstunde zum Abschluß des Schulpraktikums, das eine selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens 110 Unterrichtsstunden unter der Anleitung von Mentoren umfaßte, abgelegt werden. Gegenstand der mündlichen Abschlußprüfung waren: Forderungen der sozialistischen Gesellschaft an die körperliche Bildung und Erziehung im Schulsport, Prinzipien und methodische Verfahren zur allseitigen körperlichen Grundausbildung, Gestaltung und Anwendung organisatorisch-methodischer Formen des Sportunterrichts, systematische Leistungserfassung und -bewertung im Sportunterricht, Beitrag des Sportunterrichts und Übungsbetriebes zur sittlichen Erziehung der Schüler, Planung und Vorbereitung des Sportunterrichts und Organisation und Gestaltung des außerunterrichtlichen Sports der Schüler. Die Note für die Abschlußprüfung im Fach “Theorie und Methodik des Schulsports” stand in ihrer Wertigkeit zur Errechnung der Gesamtnote der Diplom-Hauptprüfung der Diplomarbeit und der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gleich (vgl. Prüfungsordnung für die Fachrichtung Schulsport, bestätigt vom amtierenden Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik am 13. August 1965). Aufgrund der bestandenen Diplom-Hauptprüfung war der Diplom-Sportlehrer berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer für Schulsport” zu führen.

          Der am 31. Juli 1969 und damit während des Studiums des Klägers vom Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik als internes Arbeitsmaterial der Deutschen Hochschule für Körperkultur für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer am 31. Juli 1969 bestätigte Studienplan und die Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer sahen als Studieninhalt im Fach Methodik (Ziff. 7.2) für die künftigen Diplomportlehrer (Einsatzbereich Volksbildung) über die Ausbildung in den Bereichen “Planung und Leitung der sozialistischen Körperkultur”, “Allgemeine Trainingslehre” und “Trainingslehre der Sportarten” hinaus gesonderte Lehrveranstaltungen vor. Diese erstreckten sich auf Ziel, Aufgaben und Inhalt des Schulsports, Lehrpläne des Sportunterrichts für alle Stufen des Schulsports, Entwicklungsbesonderheiten im Schulalter, Planung und Organisation des Sportunterrichts, Aufgaben und Gestaltung des außerschulischen Kinder- und Jugendsports und Fürsorge- und Aufsichtspflicht des Sportlehrers.

          Das Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” war damit wesentlicher Inhalt der grundständigen Ausbildung zum Diplomsportlehrer in der Fachrichtung Schulsport und maßgebender Bestandteil der Diplomhauptprüfung. Dies entspricht auch der vom Kläger in der Revisionsinstanz eingereichten “Ergänzung zu den Hinweisen für Fernstudenten ab Matr. 1965/71”, in der das Fach “Methodik des Sportunterrichts” als Gegenstand der Diplomhauptprüfung ausdrücklich ausgewiesen ist.

          Eine Ausbildung und Prüfung im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” rechtfertigt damit den Schluß, daß ein Diplomsportlehrer eine Hochschulausbildung abgeschlossen hat, die wegen ihres schulsportmethodischen Gehalts als pädagogische Hochschulausbildung anzusehen ist.

          Diese Bewertung entspricht auch dem Schreiben des Ministeriums für Volksbildung vom 5. August 1985 hinsichtlich der “Aufnahme von Kadern mit einer an der DHfK erworbenen Qualifikation als Diplomsportlehrer” in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen, wonach Diplomsportlehrer, die keinen Abschluß im Lehrgebiet “Methodik des Sportunterrichts” nachweisen können, keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer besitzen.

        • Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/95 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O), der sich der erkennende Senat anschließt, kann eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 rechtfertigende abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung bei einem an der DHfK ausgebildeten Diplomsportlehrer mit der Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” angenommen werden, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in Pädagogik und Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die “Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinen polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für “Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” führen dürfen. Den “Diplomlehrern für Sport” stehen, wie der Vierte Senat im einzelnen ausgeführt hat, in der Regel Diplomsportlehrer (DHfK) mit postgradualer Ausbildung und Prüfung in “Didaktik des Schulsports” gleich.
        • Ein an der DHfK ausgebildeter Diplomsportlehrer verfügt somit über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung i.S.d. Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1, wenn er Fähigkeiten und Kenntnisse in der Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports in der grundständigen Ausbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat, ihm die Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erteilt worden ist, er aufgrund einer Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” zu führen oder er aufgrund einer postgradualen Ausbildung dem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Diese Bewertung entspricht auch der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183a vom 27. September 1994, Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich Tabelle 3.2).
    • Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nicht.

      Er hat weder eine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” zu führen oder aufgrund derer er einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch verfügt er über keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR.

      Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, daß er in rechtlich erheblichem Umfang Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.

      • Aus dem Zeugnis des Klägers über die Diplomhauptprüfung ergibt sich nicht, daß er im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” ausgebildet und geprüft worden ist.

        Soweit der Kläger darauf verweist, er habe im 5. Studienjahr eine Prüfung im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” abgelegt und sei im 6. Studienjahr im Fach “Pädagogik” ausgebildet und geprüft worden, reicht dies zum Nachweis einer dem Studienplan entsprechenden Ausbildung im Fach “Methodik des Sportunterrichts” nicht aus.

        Dies folgt daraus, daß das Fach “Pädagogik”, wie das Zeugnis über die Diplomhauptprüfung ausweist, nur im Rahmen der für alle Fachrichtungen der Diplomsportlehrer maßgebenden erziehungswissenschaftlichen Grundlagen gelehrt und geprüft wurde, so daß sich damit ein berufsspezifischer Inhalt in bezug auf den Schulsport nicht belegen läßt. Auch die Ausbildung und Prüfung im Fach “Methodik – Allgemeine Trainingslehre” läßt nicht den Schluß auf eine methodische Ausbildung für den Bereich des Schulsports zu. Dazu bedurfte es, wie aus dem Studienplan 1969 hervorgeht, weitergehender und vertiefender Lehrinhalte, die auf eine künftige Tätigkeit als Diplomsportlehrer im Einsatzbereich der Volksbildung ausgerichtet waren.

      • Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe unterlassen, Beweis über seine Behauptung zu erheben, er sei während seiner Studienzeit 90 Unterrichtsstunden im Fach “Schulsportmethodik” ausgebildet worden und habe dieses Fach mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission abgeschlossen, hat er damit keinen Erfolg.

        Zum einen ergibt sich aus seinem Zeugnis, daß das Fach “Schulsportmethodik” nicht, wie im Studienplan für Schulsport vorgesehen, Gegenstand der Diplomhauptprüfung war. Zum anderen geht aus der eidesstattlichen Versicherung, die der vom Kläger als Zeuge benannte Vorsitzende der Prüfungskommission abgegebenen hat, nur hervor, daß der Kläger – was unstreitig ist – ein berufsausbildendes Praktikum an einer polytechnischen Oberschule absolviert und insoweit eine abschließende Prüfungslektion abgelegt hat. Das Praktikum ist jedoch als berufspraktischer Studienabschnitt gesondert im Zeugnis ausgewiesen und ersetzt deshalb nicht das Prüfungsfach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports”.

        Eine berufsspezifische Ausrichtung der Ausbildung auf den Schulsport ergibt sich demgegenüber aus der vom Kläger eingereichten Bestätigung der Universität Leipzig vom 16. April 1992 über die Ausbildungsinhalte des Hochschulfernstudiums Fachrichtung Diplomsportlehrer (Schulsport) des Studienjahrgangs 67/72. Insoweit vermochte der Kläger jedoch nicht zu belegen, daß sein Studium sich ebenfalls auf die Fachrichtung Schulsport bezogen und er einen entsprechenden Abschluß erworben hat.

        Auch aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen über seine Aufnahme in die Versorgungsordnung für Pädagogen ergibt sich nicht, daß er einen Abschluß im Lehrgebiet “Methodik des Sportunterrichts” erworben hat.

    • Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

      • Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juni 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschn. E I je nach ihrem Einsatz den Vergütungsgruppen IVb und IVa BAT-O zugeordnet.

        Die TdL-Richtlinien in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung sehen für Diplomsportlehrer an Grund- und Hauptschulen eine Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O (Abschn. B I Nr. 6) und für solche an Realschulen eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O (Abschn. B II Nr. 6) vor. Nur für eine Tätigkeit am Gymnasium ergibt sich eine Eingruppierung in VergGr. III BAT-O (Abschn. B IV Nr. 6). Der Kläger erteilt jedoch Unterricht an einer Realschule.

      • Auch aus der Regelung in dem vom Kläger herangezogenen Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. April 1995 (18/95, Amtsbl. d. Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, S. 269) ergibt sich kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Kläger. Nach dieser Regelung sind nur Diplomsportlehrer mit schulsportmethodischer Ausbildung den Diplomlehrern für Sport gleichzustellen und bei einem Einsatz in den Klassen 5 bis 10 nach VergGr. III BAT-O zu vergüten. Eine schulsportmethodische Ausbildung und einen entsprechenden Abschluß vermochte der Kläger jedoch nicht nachzuweisen.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Dr. Pühler, Knauß

 

Fundstellen

Haufe-Index 893917

BB 1998, 224

RdA 1998, 60

RiA 1998, 280

[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,

Als Eingangsamt.

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