Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT i d F des 55 Änderungs-TV braucht nicht erfüllt zu werden, wenn der Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abgeltung; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 51 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 47 Abs. 7; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 59; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 54. Änderungstarifvertrags § 47 Abs. 7

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 28.06.1988; Aktenzeichen 11 Sa 94/88)

ArbG Paderborn (Urteil vom 10.12.1987; Aktenzeichen 1 Ca 809/87)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juni 1988 – 11 Sa 94/88 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 3. November 1965 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.

Seit dem 4. August 1986 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 9. April 1987 wurde ihm Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Aus diesem Grund endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1987 (§ 59 BAT). Der Kläger wäre auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, seine dem Beklagten geschuldete Tätigkeit fortzusetzen.

Mit der am 12. Oktober 1987 erhobenen Klage begehrt der Kläger Abgeltung von 25 Urlaubstagen aus dem Jahr 1986 und 12 Urlaubstagen aus dem Jahre 1987. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.514,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 1987 ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 1986 und 1987 entstanden ist. Dem Kläger konnte der Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung von der Arbeitspflicht gewährt werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzte nicht voraus, daß der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig war (BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

II. Der Anspruch ist jedoch erloschen, weil dem Kläger, auch wenn das Arbeitsverhältnis über den 30. April 1987 hinaus fortbestanden hätte, der Urlaub nicht mehr vor seinem Verfall hätte erteilt werden können.

1. Der Senat hat sich beginnend mit dem Urteil vom 14. Mai 1986 (BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu II 2 der Gründe) der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAGE 50, 107 = AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung) angeschlossen. Nach ihr entsteht zwar der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber arbeitsfähig ist oder nicht. Da der Anspruch aber bei anschließendem Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist, erlischt er nach Ablauf seiner Befristung (BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und BAGE 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

Es kann dahinstehen, ob der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 1986 nach § 47 Abs. 7 BAT in der ab dem 1. Januar 1987 gültigen Fassung am 30. Juni 1987 oder nach der bis zum 31. Dezember 1986 gültigen Fassung dieser Tarifnorm erst am 31. Dezember 1988 erloschen ist. Der Kläger ist seit dem 4. August 1986 ununterbrochen krank und hat seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt. Der Urlaubsanspruch für 1986 ist somit spätestens am 31. Dezember 1988 erloschen, der für 1987 am 30. Juni 1988.

2. Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß nach § 51 Abs. 1 BAT in der für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Fassung des 55. Änderungstarifvertrages vom 9. Januar 1987 ein Angeltungsanspruch auch entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die der Gewährung des Urlaubs entgegenstand, bis zum Verfallzeitpunkt fortbesteht.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 45,203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung) und ihm folgend der erkennende Senat (zuletzt: Urteil vom 18. Juli 1989 – 8 AZR 44/88 – zu 3a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen) haben entschieden, daß nach § 51 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung ein Abgeltungsanspruch auch bestand, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte. Dies ergab sich daraus, daß in § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT a.F. die Abgeltung ausdrücklich vorgesehen war, wenn “der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden” konnte. Daraus, daß dieses Tatbestandsmerkmal in § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT n.F. nicht mehr enthalten ist, folgt, daß hinsichtlich der Abgeltung von Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung, Auflösungsvertrag, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. vor dem Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, keine tariflichen Besonderheiten mehr gelten. Dies bedeutet, daß in diesen Fällen Urlaub verfällt, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, und der Anspruch des Angestellten auf Abgeltung dieses Urlaubs demgemäß erlischt, wenn der Angestellte vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt. Dies ist auch die einhellige Meinung des Schrifttums (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand April 1989, § 51 Anm. 3e; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand April 1989, § 51 Anm. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand März 1989, § 51 Rz 11; Crisolli/Tiedtke, BAT, Stand Februar 1989, § 51 S. 200/2; Peltzer, NZA 1988, 493).

III. Ob nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BAT n. F. ein von der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs unabhängiger Urlaubsabgeltungsanspruch besteht, wenn der Urlaub aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe oder allein deswegen nicht gewährt werden konnte, weil die Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierfür nicht ausreichte, braucht nicht entschieden zu werden. Der Urlaubsanspruch des Klägers konnte allein wegen dessen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden.

IV. Da die Klage bereits aus den genannten Gründen keinen Erfolg hat, brauchte auch nicht darüber entscheiden zu werden, ob nach § 51 Abs. 1 BAT n.F. ein den Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs übersteigender tarifvertraglicher Urlaubsabgeltungsanspruch überhaupt entsteht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden kann (vgl. dazu Peltzer, NZA 1988, 493, 494).

 

Unterschriften

Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Dr. Wittek, Dr. Meyer, Fox

 

Fundstellen

Haufe-Index 872102

BAGE, 331

RdA 1990, 60

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