Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abgeltung; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 51 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 47 Abs. 6; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 47 Abs. 7; Bundes-Angestelltentarifvertrag i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags § 59; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 § 43 Abs. 17 Unterabs. 2; Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 § 23 Abs. 17 Unterabs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 18.01.1989; Aktenzeichen 3 Sa 792/88)

ArbG Weiden (Urteil vom 29.09.1988; Aktenzeichen 3 Ca 476/88)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Januar 1989 – 3 Sa 792/88 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 11. Oktober 1948 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Verwaltungsangestellter der Stadtwerke. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) anzuwenden.

Seit dem 29. Januar 1987 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Durch Bescheid vom 23. April 1988 wurde ihm rückwirkend ab 1. Juli 1987 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Aus diesem Grund endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1988 (§ 59 BAT).

Mit der am 25. Juli 1988 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abgeltung von 35 Urlaubstagen aus dem Jahr 1987 und 17 Urlaubstagen aus dem Jahr 1988, jeweils einschließlich Schwerbehindertenzusatzurlaub, in rechnerisch unstreitiger Höhe. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.580,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht zu, weil er seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision bittet der Kläger um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu.

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 1988 ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 1987 und 1988 entstanden ist (vgl. BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

Der Anspruch für das Jahr 1987 ist jedoch am 30. Juni 1988 erloschen (§ 47 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1 BAT), weil dem Kläger, auch wenn das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden hätte, der Urlaub nicht mehr hätte erteilt werden können (BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BurlG Abgeltung; BAGE 48, 186 = AP Nr. 21 zu § 7 BurlG Abgeltung; BAGE 50, 107 = AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BurlG Abgeltung).

Der Anspruch für das Jahr 1988 war bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (18. Januar 1989) zwar nach nicht verfallen. Allerdings bestanden in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung nicht, weil der Kläger noch arbeitsunfähig, der Urlaubsanspruch somit nicht erfüllbar war (vgl. BAG jeweils a.a.O.).

II. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 4 BurlG für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Mangels einer günstigeren tariflichen Regelung gilt es auch für den tariflichen Urlaub, soweit dieser den gesetzlichen Urlaub übersteigt.

Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß nach § 51 Abs. 1 BAT in der für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Fassung des 55. Änderungstarifvertrags vom 9. Januar 1987 ein Abgeltungsanspruch auch entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die der Gewährung des Urlaubs entgegenstand, bis zum Verfallzeitpunkt fortbesteht.

Zwar haben der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BurlG Abgeltung) und ihm folgend der erkennende Senat (zuletzt: Urteil vom 18. Juli 1989 – 8 AZR 44/88 – zu 3 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen) angenommen, daß nach § 51 Abs. 1 BAT in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung ein Abgeltungsanspruch auch bestand, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Verfallzeitpunkt nicht mehr hätte gewährt werden können. Im Urteil vom 15. August 1989 (– 8 AZR 530/88 – zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat jedoch entschieden, daß nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT n. F. für die Abgeltung von Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung, Auflösungsvertrag, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. vor dem Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, keine tariflichen Besonderheiten mehr gelten. In diesen Fällen erlischt der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, wenn der Angestellte vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt. Der Senat ist damit der einhelligen Meinung des Schrifttums gefolgt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand August 1989, § 51 Anm. 3 e; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand September 1989, § 51 Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand März 1989, § 51 Rz 11; Crisolli/Tiedtke, BAT, Stand Oktober 1989, § 51 S. 200/2; Peltzer, NZA 1988, 493).

III. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern.

Die Revision meint, § 51 BAT enthalte eine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende zwingende Tarifnorm. Aus der Formulierung des § 51 Abs. 1 Satz 3 („Entsprechendes gilt, …”) ergebe sich, daß die Tarifvertragsparteien nur die in Satz 2 enthaltene Rechtsfolge zur Anwendung kommen lassen wollten. Diese bestehe aber darin, daß der Urlaub abzugelten sei, ohne daß es auf das weitere dem § 7 Abs. 4 BUrlG zu entnehmende anspruchsbegründende Merkmal der Erfüllbarkeit ankomme. Gegen diese Auslegung spricht, daß die Tarifvertragsparteien durch die Neufassung des § 51 Abs. 1 BAT gerade ein Merkmal beseitigt haben, das bis dahin in der Auslegung, die das Bundesarbeitsgericht ihm gegeben hatte, die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs erleichterte, indem es auf die Erfüllbarkeit verzichtete. Eine Entscheidung im Sinne der Revision würde somit dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien zuwiderlaufen.

IV. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß der Kläger sich nicht auf die Bestimmung des § 47 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT berufen kann, nach der auch während einer Erkrankung Urlaub genommen werden kann.

Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 22. Oktober 1987 (BAGE 56, 262 = AP Nr. 38 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAGE 56, 265 = AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG Abgeltung) bei Beurteilung der entsprechenden Bestimmungen des § 43 Abs. 17 Unterabs. 2 des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 und des § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 entschieden, daß die tariflich vorgesehene Möglichkeit, während einer Erkrankung „Urlaub” zu nehmen, nicht die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs begründet. Der Arbeitnehmer erhält durch eine solche Regelung nur den Anspruch auf Urlaubslohn anstelle der Krankenbezüge. Die Gewährung von Freizeit ist jedoch nicht möglich. Damit fehlt es an der entscheidenden Voraussetzung für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs.

Die Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen, die sich bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmer aus § 51 Abs. 1 BAT n. F. einerseits und § 47 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT andererseits ergeben, ist nicht gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien waren dadurch, daß sie für das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Abgeltungsregelung getroffen haben, die auf die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs verzichtet, nicht gehindert, sich für die Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG zurückzuziehen (vgl. BAG jeweils a.a.O.).

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Peifer, Dr. Wittek, Dr. Haible, Brückmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073468

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