Leitsatz (redaktionell)

1. Tritt der Handlungsgehilfe als Gesellschafter in eine GmbH ein, die im Handelszweig des Arbeitgebers Konkurrenzgeschäfte tätigt, so macht er damit ein Geschäft auf eigene Rechnung.

2. HGB § 61 Abs 1 Halbs 2 begründet in einem solchen Fall für den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Übertragung der Gesellschaftsrechte des Handlungsgehilfen auf Herausgabe des Gewinnanteils.

3. Wird der Handlungsgehilfe neben seiner Gesellschafterstellung als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer für die konkurrierende GmbH tätig oder ist er kraft Gesellschaftsvertrag zu Dienstleistungen für die GmbH verpflichtet und macht er in dieser Eigenschaft im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte für Rechnung der GmbH, so kann der Arbeitgeber gemäß HGB § 61 Abs 1 Halbs 2 nicht die dem Handlungsgehilfen auf Grund Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsvertrag zustehenden Vergütung beanspruchen.

 

Normenkette

HGB § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.01.1961; Aktenzeichen 1 Sa 430/60)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440448

BB 1962, 638 (LT1-3)

DB 1962, 1014 (LT1-3)

NJW 1962, 1365

NJW 1962, 1365 (LT1-3)

GmbH-Rdsch 1962, 197 (LT1-3)

AP § 61 HGB (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1830 Nr 20 (LT1-3)

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 20 (LT1-3)

ArbuR 1962, 250 (LT1-3)

PraktArbR HGB §§ 60, 61, Nr. 30 (LT1-3)

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