Leitsatz (redaktionell)

1. Es wird daran festgehalten, daß der Betriebsrat auch vor fristlosen Kündigungen zu hören, seine Anhörung aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist

2. Bei einem gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, kann auch schon ein einmaliges fahrlässiges Versagen das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unheilbar zerstören, wenn das Versehen geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken.

3. Auch in einem solchen Fall bleibt jedoch unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht kommender Umstände abzuwägen, ob die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war.

4. Zu diesen Umständen kann auch gehören, daß der Arbeitgeber in vergleichbaren anderen Fällen von einer fristlosen Kündigung abgesehen hat.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.1964; Aktenzeichen 3 Sa 358/64)

 

Fundstellen

BB 1966, 81

DB 1966, 116

DB 1966, 155

DB 1968, 217

BetrR 1966, 46

SAE 1966, 39

AP § 66 BetrVG, Nr 27

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 19

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 19

BArbBl 1966, 688

EzA § 133b GewO, Nr 1

PraktArbR BGB § 626, Nr 216

PraktArbR BetrVG § 66, Nr 97

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