Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat hält daran fest, daß die in BetrVG 1952 § 66 Abs 1 vorgeschriebene vorherige Anhörung des Betriebsrats auch bei fristlosen Kündigungen nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
2. In einem Betriebe, in dem ein arbeitswissenschaftliches Akkordsystem, wie zB das Refa-System eingeführt ist, darf der einzelne Arbeitnehmer die Mitwirkung bei einer Zeitaufnahme auch dann nicht verweigern, wenn er glaubt, daß der Zeitnehmer seinen Leistungsgrad bei einer früheren Zeitaufnahme falsch eingeschätzt habe.
3. Beschwert sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat gegen die Zuweisung einer bestimmten Arbeit (vgl BetrVG 1952 § 54 Abs 1c), so hat das keine aufschiebende Wirkung.
4. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos der Ansicht ist, er brauche die ihm übertragene Arbeit nicht oder nicht in der gewünschten Weise zu verrichten.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.06.1962; Aktenzeichen 1 Sa 101/62) |
Fundstellen
BB 1963, 560, 561 |
DB 1963, 664 |
DB 1963, 801 |
BetrR 1963, 176 |
RdA 1963, 202 |
SAE 1963, 146 |
AP § 66 BetrVG, Nr 22 |
AR-Blattei, Akkordarbeit Entsch 11 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 12 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 15 |
AR-Blattei, ES 40 Nr 11 |
AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 15 |
AR-Blattei, ES 530.9 Nr 12 |
PraktArbR BetrVG § 66, Nr 74 |
PraktArbR GewO §§ 123-124b, Nr 212 |
WA 1963, 111 |
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