Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer, dem vor der Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit (KSchG § 1 Abs 1) gekündigt wird, kann den allgemeinen Kündigungsschutz ausnahmsweise dann in Anspruch nehmen, wenn durch die Kündigung der Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben vereitelt werden soll (Bestätigung von BAG 1957-09-20 1 AZR 136/56 = BAGE 4, 306 = AP Nr 34 zu § 1 KSchG). Diese Folge tritt hingegen dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber aus einem sachlichen Grunde kündigt, der nicht notwendig den Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte Kündigung (KSchG § 1 Abs 2 und 3) genügen muß.

2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht aus BetrVG § 102 zur Anhörung des Betriebsrats nicht ausreichend, dann wird dieser Mangel grundsätzlich nicht dadurch geheilt, daß der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung "abschließend" Stellung nimmt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Betriebsrat ausdrücklich und vorbehaltlos der Kündigung zugestimmt hat (vgl BAG 1978-03-16 2 AZR 424/76 = AP Nr 15 zu § 102 BetrVG 1972 auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

3. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers aus BetrVG § 102 Abs 1 keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß KSchG §§ 1 ff geschützt ist (BAG 1978-07-13 2 AZR 717/76 = AP Nr 17 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG 1978-07-13 2 AZR 798/77 = AP Nr 18 zu § 102 BetrVG 1972 beide auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

4. Ob der Arbeitgeber schon vor der Anhörung des Betriebsrats seinen Kündigungswillen abschließend gebildet hatte, ist auf die im übrigen ordnungsgemäße Anhörung ohne Einfluß. Die anderslautende Rechtsprechung zu BetrVG 1952 § 66 wird unter der Geltung des BetrVG § 102 nicht aufrechterhalten.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 28.10.1976; Aktenzeichen 8 Sa 928/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437738

BAGE 31, 83-92 (LT1-4)

BAGE, 83

BB 1979, 1094-1095 (LT1-4)

DB 1979, 1135-1136 (LT2-4)

DB 1979, 1136 (LT1)

NJW 1979, 2421-2422 (LT1-4)

BetrR 1979, 308-309 (LT1-4)

ARST 1979, 184-185 (LT1-2)

BlStSozArbR 1979, 279 (T)

BlStSozArbR 1979, 298 (T)

SAE 1980, 36-40 (LT1-4)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 19

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 62 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 62 (LT1-4)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 39

JuS 1979, 828 (T1-4)

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