Leitsatz (redaktionell)

1. An die Altersbegrenzung des KSchG, nach der der Kündigungsschutz erst vom vollendeten 20. Lebensjahr des Arbeitnehmers an eintritt, ist der Richter gebunden, er kann sich über sie auch nicht mit Billigkeitserwägungen hinwegsetzen.

2. Kündigt der Arbeitgeber, kurz bevor der Arbeitnehmer das 20. Lebensjahr vollendet hat, und widerspricht ein solches Verhalten Treu und Glauben, so kann nach dem Rechtsprinzip des BGB § 162 die Einräumung des Kündigungsschutzes nach Maßgabe des KSchG auch an einen noch nicht 20 Jahre alten Arbeitnehmer in Frage kommen.

3. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Vergleiche BAG 1954-09-15 1 AZR 258/54 = BAGE 1, 69; BAG 1955-06-27 1 AZR 429/54 = BAGE 2, 87 und BAG 1960-03-29 3 AZR 568/58 = AP Nr 7 zu § 7 KSchG) fest, daß die Anhörung des Betriebsrates nach BetrVerfG 1952 § 66 Abs 1 bei der Kündigung nicht Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung ist.

Dies gilt allgemein, also auch bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht nach Maßgabe des KSchG geschützt ist.

4. Gegen den Arbeitgeber, der entgegen BetrVerfG 1952 § 66 Abs 1 den Betriebsrat bei der Kündigung von Arbeitnehmern nicht anhört, sind Sanktionen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene möglich. In der vorsätzlichen, rechtswidrigen, schuldhaften wiederholten Nichtanhörung kann eine Hinderung oder Störung der Betriebsratstätigkeit liegen, die der Strafdrohung des BetrVerfG 1952 § 78 Abs 1 Buchst b unterliegt.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 02.02.1956; Aktenzeichen 3 Sa 234/55)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437144

BAGE 4, 306 (LT1-4)

BAGE, 306

NJW 1958, 37

AP § 1 KSchG (LT1-4), Nr 34

PraktArbR KSchG § 1 Abs 1, Nr 26 (LT1-4)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge