Leitsatz (redaktionell)

1. Dem angestellten Leiter eines Hotels, dem die Organisation des Hotelbetriebes obliegt und der dem gesamten Hotelpersonal gegenüber weisungsbefugt ist, geht eine schriftliche Willenserklärung zu, sobald sie dem Buchhalter des Hotels in dem Hotelbetriebe übergeben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Buchhalter eine Empfangsvollmacht erteilt worden ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Hotelleiter vorübergehend nicht in dem Hotel aufhält, weil er sich für einige Tage in stationäre Krankenhausbehandlung begeben hat.

3. Gibt der Hotelbuchhalter das ihm ausgehändigte Schriftstück später wieder an die Post zurück, ohne dem Hotelleiter von dem Inhalt Kenntnis zu geben, so ist dies für die Frage des Zugangs ohne Bedeutung.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 09.06.1975; Aktenzeichen (2) 3 Sa 462/74)

 

Fundstellen

DB 1977, 546 (LT1-3)

AP § 130 BGB (LT1-3), Nr 8

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 10 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 10 (LT1-3)

EzA § 130 BGB, Nr 7 (LT1-3)

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