Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Prokuristen. Beweiswürdigung

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 2 Sa 531/96)

ArbG Kiel (Urteil vom 13.02.1991; Aktenzeichen 5a Ca 1777/88)

 

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1997 – 2 Sa 531/96-aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Nach Erledigung der Hauptsache des Klageverfahrens streiten die Parteien aufgrund der Widerklage des Beklagten über die Schadensersatzpflicht des Klägers wegen in Mittäterschaft begangener Unterschlagung oder hilfsweise schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem deliktisch handelnden Buchhalter.

Die Firma T. GmbH & Co. KG betrieb seit 1969 in Kiel sowie in mehreren auswärtigen Filialen ein Handelsgeschäft mit Teppichen und Heimtextilien. Am 31. August 1991 wurde über das Vermögen der Firma T. GmbH & Co. KG das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.

In der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 29. Februar 1984 war der Kläger aufgrund Dienstvertrages vom 30. August 1971 „zur Unterstützung der Geschäftsleitung” bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. In § 1 des Dienstvertrages heißt es:

„Sein Aufgabenkreis umfaßt insbesondere:

  1. Leitung des Rechnungswesens einschließlich der Kostenrechnung und Statistik,
  2. Beratung der Geschäftsleitung auf dem Gebiet des Organisations- und Finanzwesens.

Darüber hinaus wird Herr B. sich mit allen Aufgabengebieten des Unternehmens im Laufe der Zeit bekannt und vertraut machen.”

Ihm wurde Prokura erteilt.

Gleichfalls seit 1971 beschäftigte die Gemeinschuldnerin den Oberbuchhalter Karl P. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Bareinnahmen aus dem Hauptsowie den Filialgeschäften zur Bank zu bringen. In den Jahren 1977 bis 1980 unterschlug Karl P. Barmittel in Höhe von 280.700,00 DM, indem er Bankeinzahlungen unterließ und zum Ausgleich fingierte Zahlungen von Warenrechnungen über ein fingiertes Konto 70111 verbuchte. Im Jahre 1981 verdeckte Karl P. eine Unterschlagung über 12.000,00 DM dadurch, daß erden Barverkaufserlös um diesen Betrag gemindert verbuchte und eine entsprechend geringere Bankeinzahlung veranlaßte. In den Jahren 1981 bis Februar 1984 unterschlug Karl P. insgesamt 518.450,00 DM, indem er Bareinzahlungen nicht zur Bank brachte und zum Ausgleich nicht existente Wechsel auf dem Schuldwechselkonto verbuchte. Karl P. wurde rechtskräftig verurteilt, der Gemeinschuldnerin Schadensersatz in Höhe von 508.950,00 DM zu leisten.

In den Jahren 1981 bis 1984 ließ der Kläger private Tankquittungen in Höhe von insgesamt 8.978,18 DM über die Firmenkasse abrechnen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die fingierten Buchungen auf dem Konto 70111, die bewußt unterlassenen Gegenbuchungen auf dem Erlöskonto und das fingierte Schuldwechselkonto mit dem Oberbuchhalter P. abgesprochen. Er habe mit dem Oberbuchhalter die Unterschlagung der Kasseneinnahmen verabredet und bewußt gedeckt. Dem Kläger seien bei den täglichen Kontrollen Differenzen zwischen den Kontoauszügen und den Bankkonten in der Buchhaltung aufgefallen, ohne daß er dieses verhindert oder der Geschäftsleitung mitgeteilt habe. Dem Kläger seien auch die Differenzen zwischen Wareneingangsbuch und Wareneingangskonten bekannt gewesen. Er habe sie selbst handschriftlich korrigiert. Der Kläger habe mit dem Oberbuchhalter gemeinsam die Buchhaltung manipuliert, um die Differenzen zu verdecken.

Hilfsweise hat der Beklagte geltend gemacht, der Kläger hafte für die Unterschlagungen des Oberbuchhalters P. unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht. Der Kläger sei unmittelbarer Vorgesetzter des Oberbuchhalters gewesen und habe somit eine Überwachungs- und Kontrollpflicht in den Bereichen Finanzplanung und -kontrolle, Buchhaltung und Bilanzerstellung wahrzunehmen gehabt.

Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, private Tankrechnungen über die Firmenkasse abzurechnen.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen,

  1. an ihn

    1. 799.150,00 DM zu zahlen zuzüglich gestaffelter Zinsbeträge seit 1. Januar 1978;
    2. weitere 12.000,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17. Januar 1981 zu zahlen;
    3. weitere 8.978,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1980 zu zahlen;
  2. hilfsweise zu 1.a) bis c), die dort genannten Beträge an den ehemaligen Geschäftsführer Volker L. zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Dazu hat er vortragen, er sei zur Unterstützung der Geschäftsleitung eingestellt worden und deshalb im Bereich des Rechnungswesens, der Kostenrechnung und der Statistik darauf beschränkt gewesen, Vorschläge und Anregungen zu geben. Weitere Aufgaben in bezug auf die Buchhaltung habe er nicht gehabt. Vielmehr habe der Oberbuchhalter P. die Buchhaltung völlig selbständig und eigenverantwortlich geführt. Mit den Unterschlagungen des Oberbuchhalters habe er nichts zu tun.

Hinsichtlich der Tankquittungen hat der Kläger behauptet, sein Vorgehen sei mit dem Geschäftsführer L. abgestimmt gewesen. Seine gewinnabhängige Tantieme sei nämlich im Laufe der Jahre gefallen. Um dies auszugleichen, sei ihm gestattet worden, sich private Tankquittungen erstatten zu lassen.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Gemeinschuldnerin sei nicht mehr Inhaberin der Forderungen. Diese seien vielmehr durch den notariellen Vertrag an den ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer L. abgetreten. Im übrigen seien die Forderungen verfallen, zumindest verjährt.

Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Kläger zur Zahlung von 103.690,00 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage im übrigen abgewiesen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Beklagten in vollem Umfang aufgehoben und die Sa- che an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr den Kläger verurteilt, an den Beklagten 551.925,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von insgesamt 820.128,18 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise Zahlung dieses Betrages an den ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Volker L.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger hafte aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung für die Unterschlagungen des Buchhalters P. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen, daß der Kläger ab Oktober 1977 bis zu seinem Ausscheiden Ende Februar 1984 davon gewußt habe, daß der Oberbuchhalter P Tageseinnahmen der Firma T., die er zur Bank habe bringen sollen, teilweise unterschlagen habe. Der Kläger habe diese Unterschlagungen bedingt vorsätzlich geduldet. Als Leiter des Rechnungswesens und Verantwortlicher für die Buchhaltung habe der Kläger seine vertraglichen Aufsichts- und Überwachungspflichten verletzt. Hinsichtlich der Schadenspositionen 280.700,00 DM und 12.000,00 DM hafte der Kläger voll. Für die Schadensposition von 518.450,00 DM sei der Kläger zur Hälfte verantwortlich. Bereits im Dezember 1980 habe der Geschäftsführer L. nämlich durch den Kläger von erheblichen Inventurdifferenzen erfahren. Die Firma T. hätte jedenfalls ab Mitte 1981 aufgrund ihres Kenntnisstandes den Buchhalter P. ablösen können. Unter diesen Voraussetzungen sei der Kläger nur zur Hälfte für den Schaden verantwortlich, der durch das Schuldwechselkonto verdeckt worden sei. Damit ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von insgesamt 551.925,00 DM (280.700,00 DM + 12.000,00 DM + 259.225,00 DM).

Hinsichtlich der Tankquittungen hafte der Kläger überhaupt nicht. Es sei erwiesen, daß der Geschäftsführer L. von der Verrechnung privater Tankquittungen gewußt habe.

Soweit der Kläger hafte, sei der Beklagte weiterhin aktiv legitimiert. Die Forderung sei nicht abgetreten worden. Der Schadensersatzanspruch sei weder aufgrund der vertraglichen Ausschlußklausel verfallen, noch sei er verjährt.

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Verfahrensrügen beider Revisionen greifen durch.

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Haftung des Klägers wegen Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Buchhalter P. nicht nach den Grundsätzen der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu mildern sei, wenn der Kläger hinsichtlich der Schadensverursachung vorsätzlich gehandelt habe (vgl. Beschluß des Großen Senats des BAG vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A) – SAGE 78, 56 = AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dazu hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen, daß der Kläger ab Oktober 1977 bis zu seinem Ausscheiden Ende Februar 1984 davon gewußt habe, daß der Buchhalter P. Tageseinnahmen der Firma T. teilweise unterschlagen habe. Der Kläger habe diese Unterschlagungen bedingt vorsätzlich geduldet.

2. Mit der Revision rügt der Kläger zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den Vorsatz des Klägers ohne ausreichende Beweiswürdigung festgestellt habe.

a) Gemäß § 286 ZPO hat der Tatrichter sich seine Überzeugung darüber, ob eine streitige Behauptung wahr ist oder nicht, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme zu bilden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme sind für die Revisionsinstanz gem. § 561 ZPO bindend. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG Urteil vom 1. Oktober 1997 – 5 AZR 685/96 – AP Nr. 11 zu § 3 MuSchG 1968, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe; BGH Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 – NJW 1993, 935, 937, jeweils m.w.N.).

Dabei verlangt die Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht eine Würdigung jeder Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht aus, wenn insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum gesamten Ergebnis der Beweisausnahme Stellung genommen wird. Inhaltlich ist dabei jedoch gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich, daß im Urteil die Gründe angegeben werden, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das erfordert auch die Auseinandersetzung mit erheblichen Einwänden der Prozeßparteien, nämlich im Falle einer Zeugenvernehmung bei erhobenen Beweiseinreden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen auch die nähere Darlegung der Umstände und des persönlichen Eindrucks, aus denen sich die Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben soll (BGH Urteil vom 13. März 1991 – IV ZR 74/90 – NJW 1991, 3284, m.w.N.). Die den Parteien gegenüber gebotene Objektivität verpflichtet das Gericht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst zu prüfen und zu beurteilen, was gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechende Darlegungen im Urteil erfordert (BAG Urteil vom 25. Februar 1998 – 2 AZR 327/97 – n.v., zu II 1 der Gründe).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Da das Landesarbeitsgericht einen bedingten Vorsatz des Klägers hinsichtlich der Unterschlagungen des Buchhalters P. festgestellt hat, hätte es ausführen müssen, wie es zu diesem Schluß kommt. Das hat es nicht getan. Der bloße Hinweis des Landesarbeitsgerichts, „nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen”, genügt als allgemeine Floskel nicht (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 1993 – 8 AZR 226/92 – n.v., zu II 1 a der Gründe). Das Landesarbeitsgericht zitiert zwar in ausführlicher Weise die Aussagen verschiedener vom Arbeitsgericht gehörter Zeugen. Dabei beschränkt es sich allerdings auf die Aussagen, die sich auf die Funktion des Klägers bei der Beklagten beziehen. Warum sich aus dieser Funktion des Klägers eine Kenntnis oder zumindest ein „billigendes Inkaufnehmen” möglicher Unterschlagungen des Buchhalters P. ergibt, ist im Urteil nicht ausgeführt.

3. Das Urteil des Landesarbeitsgericht kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Widerklage hinsichtlich der Privatverrechnung von Tankquittungen abgewiesen hat. Der Beklagte rügt mit der Revision zu Recht, daß das Landesarbeitsgericht hinsichtlich dieses Vorfalls den in der Berufungsbegründung genannten Zeugen L. nicht vernommen habe. Ohne die Vernehmung dieses Zeugen hätte das Landesarbeitsgericht nicht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme es als erwiesen ansehen dürfen, daß der ehemalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin von den privaten Berechnungen von Tankquittungen durch den Kläger Kenntnis gehabt habe.

4. Der Rechtsstreit ist deshalb zur Entscheidung über die Widerklage an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Er ist nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif. Etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten sind weder abgetreten, verfallen oder verjährt, wie das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Noack, R. Iskra

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254608

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