Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 13.02.1991; Aktenzeichen 5a Ca 1777/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 8 AZR 292/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten/Widerklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.02.1991 geändert, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 551.925,– DM

in Höhe von 259.225,– DM als Gesamtschuldner mit Karl P., Albrechtskoppel 23, 24211 Preetz (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 28.11.1986, 3 c Ca 758/86); LAG Schl.-Holst., Teil-Urteil vom 15.06.1987, Schluß-Urteil vom 16.09.1987 – 5 (6) Sa 30/87 –

zu zahlen zzgl. Zinsen

auf

24.500,– DM

4,00 %

vom

01.01.1978 bis 31.12.1978;

auf

63.500,– DM

4,00 %

vom

01.01.1979 bis 31.12.1979;

auf

188.200,– DM

4,00 %

vom

01.01.1980 bis 31.12.1980;

auf

344.950,– DM

14,00 %

vom

01.01.1982 bis 21.03.1982,

12,75 %

vom

01.06.1982 bis 31.08.1982,

12,25 %

vom

01.09.1982 bis 29.10.1982,

11,25 %

vom

30.10.1982 bis 09.12.1982,

10,25 %

vom

10.12.1982 bis 31.12.1982;

auf

442.175,–DM

10,25 %

vom

01.01.1983 bis 06.01.1983,

10,00 %

vom

07.01.1983 bis 31.03.1983,

9,5 %

vom

11.03.1983 bis 31.03.1983,

8,75 %

vom

01.04.1983 bis 30.04.1983,

8,25 %

vom

01.05.1983 bis 31.05.1983,

7,00 %

vom

01.06.1983 bis 31.12.1983;

auf

539.675,– DM

7,00 %

vom

01.01.1984 bis 12.01.1984,

4,00 %

vom

13.01.1984 bis 31.12.1984;

auf

551.925,– DM

4,00 %

ab

01.01.1985.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 67,3 %, der Beklagte und Widerkläger zu 32,7 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten als Konkursverwalter der Firma T. GmbH & Co. KG wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem Oberbuchhalter Karl P. in Höhe von 811.150,– DM schadensersatzpflichtig ist, ferner abgerechnete Benzinkosten in Höhe von 8.978,18 DM zu erstatten hat.

Die Firma T. betrieb seit 1969 in Kiel sowie mehreren auswärtigen Filialen ein Handelsgeschäft mit Teppichen und Heimtextilien; gegründet worden ist sie von den Gesellschaftern Volker L. sowie Klaus S., die zugleich Geschäftsführer waren. Sie beschäftigte u.a. ab 1971 den Oberbuchhalter Karl P.; dieser kannte den Geschäftsführer L. aus gemeinsamer früherer Tätigkeit bei einer anderen Firma. Um die Interessen des Gesellschafters S., der einen Geschäftsanteil von 60 % hielt und nicht regelmäßig in der Firma war, wahrzunehmen, wurde der Kläger gemäß Dienstvertrag vom 30.08.1971 „zur Unterstützung der Geschäftsleitung” eingestellt. In § 1 des Dienstvertrages heißt es weiter:

Sein Aufgabengebiet umfaßt insbesondere:

  1. Leitung des Rechnungswesens einschließlich der Kostenrechnung und Statistik,
  2. Beratung der Geschäftsleitung auf dem Gebiet des Organisations- und Finanzwesens.

Darüber hinaus wird Herr B. sich mit allen Aufgabengebieten des Unternehmens im Laufe der Zeit bekannt und vertraut machen.

Zum 01.04.1971 erhielt der Kläger Prokura. Zu den Aufgaben des Oberbuchhalters Karl P. gehörte es u.a., die Bareinnahmen aus dem Haupt- sowie den Filialgeschäften zur Bank zu bringen. In den Jahren 1977 bis 1980 unterschlug Karl P. Barmittel über insgesamt 280.700,– DM, indem er in dieser Höhe Bankeinzahlungen nicht tätigte und zum Ausgleich fingierte Zahlungen von Warenrechnungen über ein fingiertes Kreditoren-Konto 70111 verbuchte. Im Jahre 1979 wurden in der Firma T. Inventurdifferenzen von rd. 500.000,– DM festgestellt; dies veranlaßte die Firma T. zu einer Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt. Im Januar 1981 verdeckte Karl P. eine Unterschlagung von Bareinnahmen in Höhe von 12.000,– DM dadurch, daß er den Barverkaufserlös um diesen Betrag in den Sammelbuchungen gemindert verbuchte und eine entsprechend geringere Bankeinzahlung veranlaßte. In der Zeit von Juli 1981 bis Februar 1984 unterschlug Karl P. insgesamt 518.450,– DM, indem er Bareinzahlungen nicht zur Bank brachte und zum Ausgleich fingierte Wechsel auf dem Schuldwechselkonto verbuchte. Im Jahre 1983 schied der Gesellschafter S. aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma T. endete durch Aufhebungsvertrag vom 26.02. zum 29.02.1984; in diesem ist u.a. vereinbart worden:

4). Darüber hinaus bestehen keine weiteren gegenseitigen Verpflichtungen bzw. Forderungen.

In den Jahren 1981 bis 1984 ließ der Kläger private Tankrechnungen einer Bordesholmer Tankstelle in Höhe von insgesamt 8.978,18 DM über die „Kleine Kasse” der Firma T. abrechnen. Als anläßlich der Umstellung ihrer Finanzbuchhaltung auf eine firmeninterne EDV-Anlage im Januar 1985 bei der Übertragung der Saldenvorträge erhebliche Fehlbeträge in der Buchhaltung festgestellt wurden, beauftragte die Firma T. im April 1986 den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer J., eine Unterschlagungsprüfung vorzunehmen; dieser fertigte ein Gutachten unter ...

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