Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen im Beitrittsgebiet

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelsache zum Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 – 7 AZR 703/93 – (zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

BAT-O § 60 Abs. 1 Übergangsvorschrift; RÜG Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 2; Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 S. 7

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 28.10.1993; Aktenzeichen 7 Sa 33/93)

ArbG Berlin (Urteil vom 19.11.1992; Aktenzeichen 73 Ca 16313/92)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1993 – 7 Sa 33/93 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O mit Ablauf des Monats geendet hat, in dem die Klägerin ihr 60. Lebensjahr vollendete.

Die am 10. April 1932 geborene Klägerin war seit dem 15. November 1971 als Medizinisch-technische Assistentin beim. Städtischen Krankenhaus B. beschäftigt. Im Jahre 1980 wurde die Klägerin als Schwerbeschädigte anerkannt und erhielt eine Invalidenrente. Zuletzt arbeitete sie wöchentlich acht Stunden im Rahmen des sogenannten Lohndrittels gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Rentenverordnung (DDR) vom 23.1 November 1979 (GBl. I S. 401). Mit Schreiben vom 25. März 1992 teilte das Krankenhaus der Klägerin mit, gemäß § 60 BAT-O ende das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das Rentenalter erreicht habe; im Falle der Klägerin „würde dies der 30 April 1.992 sein”. Die Klägerin wurde deswegen gebeten in der nächsten Woche in der Personalstelle vorzusprechen, um alle Formalitäten, zu regeln.

Im Anschluß an den 30. April 1992 wurde der Klägerin der ihr noch zustehende Jahresurlaub gewährt. Mit Schreiben vom 7. Mai 1992 wurde ihr dann mitgeteilt, daß sie vom 12. bis 14. Mai 1992 noch ihren anteilmäßigen Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz erhalten und ihr Arbeitsverhältnis zum 14. Mai 1992 enden werde.

Die Klägerin hält ihr Arbeitsverhältnis für fortbestehend und hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält das Arbeitsverhältnis für beendet, da die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O, die vorsehe, daß das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Monats ende, in dem die Arbeitnehmerin ihr 60. Lebensjahr vollende, rechtswirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zu Recht zur Beschäftigung der Klägerin verurteilt. Denn das Arbeitsverhältnis besteht über den 14. Mai 1992 hinaus fort. Zu diesem Zeitpunkt konnten die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O und die Vorschrift der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 zum Einigungsvertrag bereits deshalb nicht mehr zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, weil ihr zeitlicher Geltungsbereich abgelaufen war. Auf die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht kommt es daher nicht an.

I. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat nicht aufgrund des § 60 Abs. 1 BAT-O in Verbindung mit der Übergangsvorschrift zu dieser Vorschrift geendet. Denn die Übergangsvorschrift ist mit dem Inkrafttreten des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) am 1. Januar 1992 gegenstandslos geworden. Einer Überprüfung der tragenden Begründung des Berufungsurteils, diese Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI unwirksam, bedurfte es daher nicht.

1. Nach § 60 Abs. 1 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen BAT-O vom 10. Dezember 1990 endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat. In der „Übergangsvorschrift” zu dieser Tarifnorm hatten die Tarifvertragsparteien bestimmt: „Solange eine Regelaltersgrenze (Rentenalter) unter 65 Jahren gilt, ist diese maßgebend”.

2. Für die mithin entscheidenden Fragen, welche Regelung der Tarifvertrag mit dem Begriff „Regelaltersgrenze (Rentenalter)” meint und ob diese Regelung im Mai 1992 noch in Geltung war, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages vorgefunden haben. Denn aus der Formulierung „solange … gilt” ergibt sich zwingend, daß die Tarifvertragsparteien von einer bereits geltenden – unter 65 Jahren liegenden – Regelaltersgrenze (Rentenalter) ausgegangen sind und daran die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen wollten, solange diese – oder jedenfalls eine in den maßgeblichen Punkten vergleichbare – Regelung gelten würde.

3. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des BAT-O (10. Dezember 1990) galt im Beitrittsgebiet aufgrund der Bestimmung in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages die (DDR-)Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Rentenverordnung) vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509). Aufgrund der Maßgabe a) zu der genannten Bestimmung des Einigungsvertrages sollte die Rentenverordnung bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft bleiben. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Grundregelung in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags zur Überleitung des in den alten Bundesländern geltenden Rentenrechts ergibt sich, daß ab diesem Zeitpunkt auch im Beitrittsgebiet das SGB VI (Rentenversicherung) gelten sollte, wobei allerdings in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 Einigungsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 eine Besitzstandsregelung vorgesehen war, nach der sich die Rentenberechtigung und -höhe mindestens nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Rentenrecht bestimmen sollten.

4. Das mithin im Zeitpunkt des Abschlusses des BAT-O geltende Rentenrecht der ehemaligen DDR, auf das sich die Tarifvertragsparteien in der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 BAT-O bezogen hatten, war dadurch gekennzeichnet, daß für Männer und Frauen eine unterschiedliche, aber jeweils verhältnismäßig starre Altersgrenze galt, mit deren Erreichen eine betragsmäßig feste, also nicht dynamisierte Altersrente gewährt wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 Rentenverordnung bestand ein Anspruch auf Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie mindestens 15 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatten. Lediglich Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren haben, erhielten gemäß § 4 der Rentenverordnung mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente auch dann, wenn sie die erforderliche Anzahl von Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit nicht erfüllt hatten.

5. Eine derartige für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gibt es seit dem Inkrafttreten des RÜG (1. Januar 1992) in dieser festen Form nicht mehr. Durch Art. 1 RÜG wurde zu diesem Zeitpunkt auch in den neuen Bundesländern das SGB VI in Kraft gesetzt. Gemäß § 35 SGB VI haben Männer und Frauen gleichermaßen Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Auch die Altersgrenzen für eine vorgezogene Altersrente nach den §§ 36 bis 38 und nach § 40 SGB VI sind für Männer und Frauen gleich. Lediglich die vorgezogene Altersrente nach § 39 SGB VI können mit Vollendung des 60. Lebensjahres nur Frauen beziehen, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Von einer besonderen Regelaltersgrenze, gerade für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres, kann deshalb auf der Grundlage des SGB VI nicht mehr gesprochen werden. Ebensowenig läßt sich sagen, daß Frauen nach dem SGB VI mit 60 Jahren das „Rentenalter” erreicht hätten.

6. Allerdings ist durch Art. 2 RÜG für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 auch die Rentenverordnung der DDR – in leicht modifizierter Form – aufrechterhalten worden, so daß während dieser Übergangszeit für Frauen in den neuen Bundesländern ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem SGB VI bzw. nach Art. 2 RÜG besteht (vgl. z.B. KassKomm-Polster, Stand Mai 1994, Band 2, Art. 2 § 1 RÜG Rz 3). Dabei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß Art. 2 RÜG lediglich der in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages vereinbarten Besitzstandswahrung dient. Auch die Bestimmung des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 RÜG. nach der die „Regelaltersgrenze” für Frauen bei Vollendung des 60. und für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, darf daher nur als Bestandteil dieser Besitzstandswahrungsregelung und nicht als Normierung einer Regelaltersgrenze im Gesamtsystem des in den neuen Bundesländern seit dem 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts verstanden werden. Auf diese „Regelaltersgrenze” des Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 RÜG bezieht sich deshalb die Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 BAT-O nicht, zumal den Tarifvertragsparteien des BAT-O zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages die Wortwahl des RÜG noch nicht bekannt sein konnte. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Wortwahl auch nur zum Ausdruck bringen, daß ab diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet üblicherweise ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht (BT-Drucks. 12/405 S. 140).

7. Insgesamt kann daher nicht angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien des BAT-O mit ihrem Begriff des Geltens einer „Regelaltersgrenze (Rentenalter)” in der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 BAT-O auch die für Frauen bestehende bloße Möglichkeit, mit Vollendung des 60. Lebensjahres irgendeine Altersrente zu beziehen, gemeint und daran die Folge der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten knüpfen wollen, zumal auch in § 60 Abs. 1 BAT (West) diese Rechtsfolge nicht mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente, sondern allgemein mit der Vollendung des 65. Lebensjahres verbunden wurde. Zumindest hätte ein derart weitreichender Wille der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsverhältnisse gerade nur von Frauen – und auch dies nur in den neuen Bundesländern – zwangsweise auch gegen ihren Willen zu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem ihnen nur ein Wahlrecht auf Bezug einer vorgezogenen Altersrente zusteht, im Tarifvertrag eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Da es hieran fehlt, muß die Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 BAT-O so verstanden werden, daß sie nur so lange gelten sollte, wie im Beitrittsgebiet noch allein die (DDR-)Rentenverordnung fortgalt. Da dies, wie dargestellt, nur bis zum 31. Dezember 1991 der Fall war, ist die Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 BAT-O mit diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat auch nicht aufgrund der Vorschrift der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 zum Einigungsvertrag (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 EV) geendet.

1. Nach dieser Vorschrift „endet das Arbeitsverhältnis unabhängig von Satz 1” (der Überführung der Einrichtung und damit der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Rechtsträger) „und Satz 5” (der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Nichtweiterverwendung eines sich in der sogenannten Warteschleife des Satzes 2 befindlichen Arbeitnehmers) „mit Erreichen des Rentenalters”. Nach der Systematik des Einigungsvertrages handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine der Maßgaben, mit denen gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 EV die bisherigen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Beitrittsgebietes fortgelten sollten, bis sie gemäß Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 EV durch eine tarifliche Regelung abgelöst werden (vgl. dazu MunchKomm-Säcker/Oetker, BGB, Ergänzungsband, 2. Aufl., Einigungsvertrag Rz 968 ff.).

Diese geplante Ablösung durch eine tarifvertragliche Regelung konkretisiert für den Bereich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Art des Vorläufigkeitscharakters, den die Vorschriften der Anlage I zum Einigungsvertrag für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach der Grundnorm des Art. 20 Abs. 1 EV, der ausdrücklich von „Übergangsregelungen” spricht, haben sollen.

2. Die in Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 EV vorgesehene Ablösung der Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 EV ist am 1. Januar 1991 durch das Inkrafttreten des BAT-O erfolgt. Schon deshalb konnte im Mai 1992 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, wie schon das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, aufgrund der Vorschrift der Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 EV nicht mehr eintreten. Auch für diese Vorschrift bedurfte es daher keiner Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.

III. Besteht mithin das Arbeitsverhältnis fort, so hat die Klägerin auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (vgl. BAG – Großer Senat – Beschluß vom 27. Februar 1985, BAGE 48, 122, 130 ff. = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 1 bis 3 der Gründe), da überwiegende schutzwürdige Interessen des beklagten Landes, die Klägerin auch im Falle des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses nicht zu beschäftigen, nicht vorgetragen worden sind.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Weller, Schmidt, Steckhan, Johannsen, Kordus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093348

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