Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbau von Fenstern als bauliche Leistung

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 13.09.1993; Aktenzeichen 16 Sa 644/93)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 04.02.1993; Aktenzeichen 5 Ca 1370/92)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 1993 – 16 Sa 644/93 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge auf Zahlung der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Juni 1988 bis Januar 1990 und März 1990 bis Februar 1991 in der Gesamthöhe von 69.063,84 DM sowie auf Auskunftserteilung über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und die entsprechende Höhe der Sozialkassenbeiträge für die Zeiträume März bis Mai 1988 und März 1991 bis Oktober 1992 und für den Zeitraum von März 1988 bis Oktober 1992 über die Zahl der insgesamt und der mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigten Angestellten, deren Bruttogehaltssumme und die Höhe der Vorruhestands- und Zusatzversorgungskassenbeiträge sowie für den Fall der Nichterteilung der begehrten Auskünfte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Im Betrieb des Beklagten werden seit 1988 von den Arbeitnehmern u.a. von einem Drittunternehmen serienmäßig gefertigte komplette Fenster mit Holz- oder Kunststoffrahmen in Bauwerke eingebaut. Der Beklagte ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer sowie der Holzberufsgenossenschaft München und wird zur produktiven Winterbauförderung herangezogen.

Nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind alle baugewerblichen Arbeitgeber zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung verpflichtet. Zum Geltungsbereich enthält § 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 u.a. folgende Regelungen:

㤠1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die. soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -Verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe,

3. des Glaserhandwerks,

…”

Die ZVK ist der Ansicht, der Beklagte habe im gesamten Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Tarifsinne unterhalten. weil in jedem Kalenderjahr zu mehr als 50 % der Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer vorgefertigte, im Handel bzw. vom Hauptunternehmer fertig bezogene Fenster eingebaut worden seien. Somit sei der Beklagte zur Beitragszahlung und Auskunftserteilung verpflichtet. Der Betrieb des Beklagten sei auch nicht als Betrieb des Glaserhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen, da keine Arbeiten durchgeführt worden seien, die ausschließlich dem Glaserhandwerk zugerechnet werden könnten.

Die ZVK hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen.

I.1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in d. Monat(en)

März bis Mai 1988, März bis Dezember 1991

in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in d. genannten Monat(en) angefallen sind,

1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31.12.1989) bzw. ab 01.01.1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in d. Monat(en)

März 1988 bis Dezember 1991

in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 01.07.1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur

Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

Zu Nr. 1.1 31.200,00 DM,

zu Nr. 1.2 9.865,88 DM.

II.1. Dem Kläger auf dem vorgeschriebenen

Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31.12.1991) bzw. ab dem 01.02.1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in d. Monat(en)

Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 1992

in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in d. genannten Monat(en) angefallen sind.

1.2 wieviele Angestellte insgesamt und wieviele Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt (bis 31.12.1989) bzw. ab 01.01.1990 wieviele Angestellte insgesamt mit Ausnahme derjenigen, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, in d. Monat(en)

Januar. Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 1992

in dem Betrieb d. Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehalts summe (gilt nur für den Zeitraum 01.01.1987 bis 30.04.1992) und in welcher Höhe Vorruhestands- (bis 30.04.1992) sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in d. genannten Monat(en) angefallen sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

Zu Nr. 1.1 6.000,00 DM,

zu Nr. 1.2 1.704,90 DM.

III. an den Kläger 69.063,84 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, er habe nie einen baugewerblichen Betrieb unterhalten. Von seinen Arbeitnehmern würden Glaserarbeiten ganz überwiegend in der Herstellerfirma durchgeführt und anschließend die fertig montierten Fenster und Türen auf die Baustelle geliefert sowie dort eingebaut. Nur zu einem kleineren Teil würden die Glaserarbeiten von den Mitarbeitern direkt vor Ort auf der Baustelle erledigt. Teilweise hätten seine Arbeitnehmer die Fenster im Herstellerwerk selbst gefertigt bzw. zusammengesetzt. In jedem Kalenderjahr des streitigen Zeitraums seien arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der persönlichen Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer, Arbeiten des Zusammenbaus von Fenstern im Herstellerwerk, der Verglasung von Fenstern im Herstellerwerk, der Verglasung von Fenstern auf der Baustelle und der reinen Verglasungstätigkeit ohne Einbau eines Fensters durchgeführt worden; zeitlich überwogen habe dabei der Einbau von Glasscheiben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der ZVK blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die ZVK ihre Klageanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Begründung kann die Klage der ZVK nicht abgewiesen werden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts damit begründet, es fehle eine Rechtsgrundlage sowohl für das Auskunftsbegehren wie auch für das Zahlungsverlangen der ZVK, da der Betrieb des Beklagten nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV in der jeweils maßgeblichen Fassung erfaßt werde. Bereits aus dem eigenen Vorbringen der ZVK folge, daß der Betrieb des Beklagten ein Betrieb des Glaserhandwerks sei, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

II. Aus dem Vortrag der ZVK, vom Betrieb des Beklagten würden arbeitszeitlich überwiegend komplette Fenster eingebaut, kann nicht darauf geschlossen werden, der Betrieb des Beklagten sei als Betrieb des Glaserhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Ob der Betrieb des Beklagten aber nach dessen eigenem Vortrag als Betrieb des Glaserhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, hängt von der tatsächlichen zeitlich überwiegenden Tätigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer ab, die zwischen den Parteien streitig ist. Das Landesarbeitsgericht muß hierzu – ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien – weitere Feststellungen, unter Umständen durch eine Beweisaufnahme, treffen.

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, der Einbau von kompletten Fenstern, bestehend aus Fensterscheibe und Fensterrahmen, in Bauwerke werde von den in § 1 Abs. 2 VTV aufgezählten baulichen Tätigkeiten erfaßt. Es hat angenommen, die von der ZVK behauptete Tätigkeit des Betriebes der Beklagten falle sowohl unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV, da es sich um Montagebauarbeiten handele, wie auch unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, weil der Einbau von Fenstern zu den Arbeiten im Zusammenhang mit der Komplettierung eines Neubaus bzw. der Instandsetzung und Instandhaltung eines Altbaus gehöre. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. Januar 1994 – 10 AZR 40/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

2. Dem Landesarbeitsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, der Betrieb des Beklagten sei bereits nach dem Vortrag der ZVK nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 3 VTV als Betrieb des Glaserhandwerks vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen.

Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, daß nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII des VTV Betriebe, auch wenn sie unter die Merkmale der vorangehenden Abschnitte des § 1 Abs. 2 fallen, von dessen betrieblichem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind (BAG Urteil vom 28. September 1988 – 4 AZR 352/88 – AP Nr. 96 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 13. März 1991 – 4 AZR 436/90 – AP Nr. 139 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Der Vortrag der ZVK, wonach im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend in jedem Kalenderjahr des Klagezeitraums komplette Fenster, bestehend aus Fensterscheibe und Fensterrahmen, in Bauwerke eingebaut werden, rechtfertigt allein jedoch nicht die Annahme, der Betrieb des Beklagten sei ein Betrieb des Glaserhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 3 VTV. Ein Betrieb, der baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist nur dann aufgrund der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn er zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die einem der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV zuzuordnen sind (Senatsurteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Diese Voraussetzung erfüllt der Betrieb der Beklagten nach dem vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Vortrag der ZVK nicht.

Der Einbau kompletter, aus Fensterscheibe und Fensterrahmen bestehender Fenster in Bauwerke kann sowohl von Baubetrieben wie auch von anderen Gewerbebetrieben durchgeführt werden. Wie der Senat in dem Urteil vom 26. Januar 1994 (– 10 AZR 40/93 –) im einzelnen ausgeführt und begründet hat, können diese Tätigkeiten sowohl dem Tischler-Handwerk, dem Glaserhandwerk wie auch als Trockenbauarbeiten dem Baugewerbe zugeordnet werden. Nach der weiteren Entscheidung des Senats vom 7. April 1993 (– 10 AZR 618/90 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) setzt die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Gewerbezweig voraus, daß in dem Betrieb auch die typischerweise in diesem Gewerbe verrichteten Arbeiten ausgeführt werden.

Nach diesen Grundsätzen – an denen der Senat festhält – kann der Betrieb des Beklagten allein aufgrund des Vortrags der ZVK nicht als Betrieb des Glaserhandwerks eingeordnet werden. Über den Einbau kompletter Fenster hinaus werden nach dem Vortrag der ZVK im Betrieb des Beklagten keine typischen Glaserarbeiten durchgeführt, wie z.B. das Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen, das Herstellen von Kunstverglasungen, das Herstellen von Glaskonstruktionen, das Einrahmen von Bildern (Verordnung über die Berufsbildung zum Glaser/zur Glaserin – Glaser-Ausbildungsverordnung – vom 18. Dezember 1985) bzw. das Herstellen von Glaskonstruktionen einschließlich der Rahmen zum funktionsfertigen Verschluß von Konstruktionsöffnungen im Bauwesen, an Fahrzeugen und Geräten, die Gestaltung, Be- und Verarbeitung sowie Veredelung von Glas und glasverwandten Stoffen, der Entwurf, die Ausführung, der Einbau, die Restaurierung und Ergänzung von zusammengefügten, eingegossenen und bemalten Kunstverglasungen, die Anfertigung und Instandsetzung von Bilderleisten und Bilderrahmen und Einrahmungen von Bildern, die Herstellung und Montage von Spiegeln (Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaserhandwerk vom 9. Dezember 1975).

Auch unter Heranziehung der Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Zuordnung der Tätigkeiten der Flachdachisolierer zum Dachdeckerhandwerk entwickelt hat, folgt, daß der Betrieb des Beklagten allein aufgrund des Vortrages der ZVK nicht als Betrieb des Glaserhandwerks angesehen werden kann. Danach sind Flachdachabdichtungsarbeiten, die sowohl dem Dachdeckerhandwerk wie auch den baulichen Tätigkeiten zuzuordnen sind, dann dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen, wenn darüber hinaus in dem Betrieb in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten sind, oder wenn die Flachdachabdichtungsarbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Dachdeckern bzw. unter der unmittelbaren Aufsicht eines Fachmannes des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden (BAG Urteil vom 14. September 1988 – 4 AZR 218/88 –, n.v.). Aus dem Vortrag der ZVK folgt nicht, daß im Betrieb des Beklagten in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich dem Glaserhandwerk vorbehalten sind bzw. daß solche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Glasern bzw. unter der unmittelbaren Aufsicht eines Fachmanns des Glaserhandwerks ausgeführt werden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1994 – 10 AZR 40/93 –).

3. Da das Urteil des Landesarbeitsgerichts danach keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben. Der Senat kann mangels entsprechender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Vortrag des Beklagten in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 565 ZPO).

Der Vortrag des Beklagten läßt nämlich den Schluß zu, daß er einen Betrieb des Glaserhandwerks unterhält. Der Beklagte hat behauptet, in seinem Betrieb würden Glaserarbeiten ganz überwiegend in der Herstellerfirma von seinen Mitarbeitern erledigt und anschließend die fertig montierten Fenster und Türen auf die Baustelle geliefert sowie dort eingebaut. Zu einem kleineren Teil würden auch Glaserarbeiten von den Mitarbeitern direkt vor Ort auf der Baustelle erledigt; teilweise habe der Beklagte auch ausschließlich Glaserarbeiten in Auftrag genommen und diese Glaserarbeiten durch seine Mitarbeiter erledigen lassen. Zum Teil hätten die Mitarbeiter des Beklagten sogar die Fenster im Herstellerwerk selbst gefertigt. Soweit der Beklagte vorträgt, im streitigen Zeitraum seien in seinem Betrieb arbeitszeitlich gesehen überwiegend, also zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer, Arbeiten des Zusammenbaus von Fenstern im Herstellerwerk, der Verglasung von Fenstern im Herstellerwerk, der Verglasung von Fenstern auf der Baustelle und der reinen Verglasungstätigkeit ohne Einbau eines Fensters durchgeführt worden, wobei der Einbau von Glasscheiben überwogen habe, ist dieser Vortrag geeignet, das Vorliegen eines Betriebs des Glaserhandwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 3 VTV anzunehmen; insoweit lägen typische Glasertätigkeiten vor. Da das Landesarbeitsgericht diesem Vortrag nicht nachgegangen ist, wird es hierzu weitere Feststellungen nachzuholen haben.

Der Rechtsstreit ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Böck, Thiel, Wolf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093314

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