Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonntagsarbeit. Freitzeitausgleich an Wochenfeiertag

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 6, 6a, § 17 Abs. 5, § 35 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Unterabs. 1; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 17.04.1991; Aktenzeichen 5 Sa 796/90)

ArbG Bonn (Urteil vom 25.07.1990; Aktenzeichen 3 Ca 603/90)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. April 1991 – 5 Sa 796/90 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers bei Gewährung von Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen.

Der Kläger ist als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger arbeitet in einem Bereich, dessen Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern. Er arbeitet dienstplanmäßig an etwa 26 Sonntagen im Jahr.

Der Ausgleich dienstplanmäßiger Sonntags- und Feiertagsarbeit ist in § 15 Abs. 6 BAT geregelt. Diese Bestimmung hatte, soweit es auf ihren Inhalt ankommt, in der im Jahre 1989 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

㤠15

Regelmäßige Arbeitszeit

(6) In Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, muß an Sonntagen und Wochenfeiertagen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.

Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

(8) …

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind, und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT für jede auszugleichende Arbeitsstunde der dienstplanmäßigen Sonntagsarbeit die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT zu. Der tariflich vorgesehene Freizeitausgleich werde dienstplanmäßig vier- bis fünfmal im Jahr an Wochenfeiertagen gewährt. Damit seien die tariflichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT erfüllt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in dem Falle zu zahlen, daß der Kläger Sonntagsarbeit leistet und ein hierfür zugebilligter freier Ausgleichstag auf einen Wochenfeiertag fällt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. Die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT sei nur zu zahlen, wenn an dem Wochenfeiertag, an dem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit gewährt worden sei, dienstplanmäßig hätte gearbeitet werden müssen und unter Abweichung vom Dienstplan Freizeitausgleich gewährt worden sei. Nur dann sei ein Ausgleich für entgangene Feiertagsvergütung gerechtfertigt. Dienstplanmäßig gewährte Freizeit sei jedoch nicht zusätzlich zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT für Sonntagsarbeit, die durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen wurde.

I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob die Beklagte nach den tariflichen Bestimmungen des BAT verpflichtet ist, die begehrte Stundenvergütung für an Wochenfeiertagen ausgeglichene Sonntagsarbeit zu zahlen. Dieses besteht auch für zukünftige Fälle.

II. Die Klage ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT für jede durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichene Sonntagsarbeitsstunde zu. Weder der Tarifwortlaut noch der tarifliche Gesamtzusammenhang ließen den Schluß zu, daß die Stundenvergütung nur zu zahlen sei, wenn an dem Wochenfeiertag, an dem der Freizeitausgleich vorgenommen wird, dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen ist. Vielmehr begründe auch ein von vornherein dienstplanmäßig vorgesehener Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag den Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT.

III. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT sind gegeben.

1. Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT hat der Angestellte, der für dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag erhält, für jede auszugleichende Stunde Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung ist Anspruchsvoraussetzung für die Stundenvergütung, daß an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich für vorangegangene dienstplanmäßige Sonntagsarbeit gewährt wird. Die Tarifvertragsparteien differenzieren damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwischen dienstplanmäßigem und in Abweichung vom Dienstplan gewährtem Freizeitausgleich, sondern knüpfen allein an das Zusammenfallen eines Wochenfeiertages mit dem Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit an.

2. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgt nicht, daß der Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT bei dienstplanmäßigem Freizeitausgleich an Wochenfeiertagen ausgeschlossen ist und nur besteht, wenn an einem Wochenfeiertag, an dem dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen ist, ausnahmsweise ein Freizeitausgleich vorgenommen wird.

a) Dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag ist nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT, anders als dienstplanmäßige Arbeitszeit an Wochenfeiertagen nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT, zwingend durch Freizeit auszugleichen. Dieser Freizeitausgleich ist deshalb in den Schichtplänen bei Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, stets vorzusehen (vgl. BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 – 6 AZR 370/89 – DB 1992, 382). Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT ist der Freizeitausgleich an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder folgenden Woche vorzunehmen. Die tarifliche Bestimmung soll damit sicherstellen, daß der Arbeitnehmer, der sonntags arbeiten muß, an einem anderen Tag im Ausgleichszeitraum entsprechende Freizeit erhält. Damit wird er hinsichtlich des Umfangs der Freizeitgewährung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, für den der Sonntag stets arbeitsfrei ist.

Dabei soll der Freizeitausgleich grundsätzlich an einem Werktag erfolgen. Dies ist deshalb im Dienstplan entsprechend vorzusehen. Erfolgt ein dienstplanmäßiger Freizeitausgleich an einem Werktag, entsteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch, da die Freizeit nur vom normalerweise arbeitsfreien Sonntag auf einen Werktag verlagert wird. Für die Sonntagsarbeit erhält der Schichtdienstleistende den Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. b BAT. Im übrigen leistet er nicht mehr als seine regelmäßige Arbeitszeit, für die die monatliche Vergütung zu zahlen ist.

b) Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT ist es zulässig, daß der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit nicht nur an Werktagen, sondern ausnahmsweise auch an einem Wochenfeiertag erfolgen kann. Aus der Verwendung des Begriffs „ausnahmsweise” leitet die Beklagte in Übereinstimmung mit den Kommentierungen von Pieper (PK-BAT, § 15 Rz 35) und Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand Mai 1992, § 15 Rz 72), und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. März 1990 (– 6 AZR 457/88 – ZTR 1990, 379) her, daß ein solcher, den Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT auslösender Freizeitausgleich nur an Wochenfeiertagen denkbar sei, an denen für den Angestellten dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war.

Dieser Auslegung, die – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – schon im Wortlaut der tariflichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat, stehen der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen.

Die Tarifvertragsparteien sehen vor, daß Sonntagsarbeit durch Freizeitgewährung an einem Werktag auszugleichen ist. Findet dieser Freizeitausgleich statt, so wird der Schichtdienstleistende hinsichtlich des Umfangs der Freizeitgewährung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der nicht Schichtdienst leistet. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch zugelassen, daß der Freizeitausgleich „ausnahmsweise” an einem Wochenfeiertag erfolgt. Der Begriff „ausnahmsweise” bezieht sich dabei auf den Grundsatz, daß die Freizeitgewährung an einem Werktag erfolgen soll. Dies folgt daraus, daß bei Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag der Schichtdienstleistende zwar, ebenso wie bei einem Freizeitausgleich an einem Werktag, nicht über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wird. Er hat aber durch den Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb am Sonntag und am Wochenfeiertag frei hat. Deshalb ist die Gewährung von Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag nur ausnahmsweise zulässig.

Hat der Schichtdienstleistende dadurch, daß der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag in dieser Woche erfolgt, einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der nicht Schichtdienst leistet, so erhält er zum Ausgleich dafür die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT. Dient diese somit als Ausgleich für den Verlust an Freizeit im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, der nicht Schichtdienst leistet, so ist eine Differenzierung danach, ob für den Wochenfeiertag dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war oder nicht, nicht gerechtfertigt. Sowohl bei dienstplanmäßigem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen als auch bei Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit in Abweichung vom Dienstplan an Wochenfeiertagen, an denen dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war, gebieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung den Ausgleich des Freizeitverlustes durch Gewährung der Stundenvergütung.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dieser Auslegung der Tarifnorm die Ausführungen im Senatsurteil vom 22. März 1990 (– 6 AZR 457/88 – ZTR 1990, 379) nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in jenem Rechtsstreit war an dem Wochenfeiertag, für den der Kläger die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT begehrte, kein Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit vorgenommen worden. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu § 15 Abs. 6 BAT sind deshalb so zu verstehen, daß diese Tarifnorm keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für dienstplanmäßige Freizeit an einem Wochenfeiertag begründen soll, wenn die Freizeitgewährung nicht zum Ausgleich geleisteter Sonntagsarbeit erfolgt. Klarzustellen ist dabei allerdings, daß die Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT dazu dient, dem Angestellten, der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag erhält, einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß ihm ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag in dieser Woche nicht zusteht und er deshalb arbeitszeitmäßig schlechter steht, als ein Arbeitnehmer, der nicht zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist.

Diese Interpretation der tariflichen Bestimmung widerspricht auch nicht den Ausführungen im Senatsurteil vom 4. August 1988 (– 6 AZR 269/86 – ZTR 1989, 112). Auch in diesem Rechtsstreit hatte sich der Senat nicht mit einem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag zu befassen, sondern mit einem Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich, wenn der dienstplanmäßig freie Tag auf einen Wochenfeiertag fiel. Dies muß ein Angestellter, der Schichtdienst leistet, jedoch ebenso hinnehmen, wie ein Angestellter, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb auch keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich hat, wenn ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.

Von der vorliegenden Fallgestaltung und den Sachverhalten, die Gegenstand der Senatsurteile vom 4. August 1988 und 22. März 1990 waren, ist weiter der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag zu unterscheiden. Er richtet sich nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT; bei ihm ist dem Arbeitnehmer nur ein Antragsrecht eingeräumt (vgl. dazu: BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 – 6 AZR 370/89 – DB 1992, 382).

Der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntags- und Feiertagsarbeit ist in § 15 Abs. 6 BAT außerdem anders geregelt als z.B. der Ausgleich von Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT oder der Ausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst im Sinne von § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 BAT n.F. Arbeitsleistungen außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit können nur durch Freistellung von einer bestehenden Arbeitspflicht abgegolten werden (vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155; Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 269/90 – ZTR 1991, 200).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Femppel, Rose

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065148

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