Leitsatz (redaktionell)

Wird vorgetragen, daß der Arbeitgeber alle Angestellten auf einem bestimmten Dienstposten generell höhergestuft habe, wenn sie sich bewährt hätten, kann sich daraus für den einzelnen Arbeitnehmer ein Anspruch auf höhere Bezahlung wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben, wenn er aus sachfremden oder sachwidrigen Gesichtspunkten von der Höhergruppierung ausgenommen wurde.

 

Normenkette

BGB § 242; BAT § 23a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.12.1971; Aktenzeichen 4 Sa 773/71)

 

Fundstellen

DB 1973, 1755 (LT1)

ARST 1973, 145

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1), Nr 38

AR-Blattei, ES 800 Nr 1

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 1

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 3

PersV 1973, 346

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