Leitsatz (redaktionell)

1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 2 und vom Benachteiligungsverbot des GG Art 3 Abs 3 geprägt.

2. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern freiwillige Zulagen auszahlt, muß die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, daß nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Zu den unzulässigen Differenzierungen bei der Bildung von Arbeitnehmergruppen gehören solche Unterscheidungsmerkmale, die gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 2 oder das Benachteiligungsverbot des GG Art 3 Abs 3 und damit zugleich gegen das Differenzierungsverbot des BetrVerfG § 75 Abs 1 verstoßen.

3. Verstößt die vom Arbeitgeber für die Auszahlung freiwilliger Zulagen im Betrieb aufgestellte Regel gegen GG Art 3 Abs 2 und 3 und gegen BetrVerfG § 75 Abs 1, kann der übergangene Arbeitnehmer - Gleichbehandlung geltend machen.

4. Wenn von den gewerblichen Arbeitnehmern eines Betriebes nur die Arbeiter eine Zulage erhalten, während die Arbeiterinnen ausgeschlossen sind, und die Gründe für die Bevorzugung der Arbeiter jeweils nur auf einen Teil von ihnen zutreffen, so ist im Zweifel der Ausschluß der Arbeiterinnen nicht gerechtfertigt. Der generelle Ausschluß aller Frauen von der Zulage bedarf einer besonderen Begründung.

 

Normenkette

BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 2-3; BetrVG § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 12.10.1973; Aktenzeichen 2 Sa 602/73)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 13.08.1973; Aktenzeichen Ca 772/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440291

DB 1975, 551 (LT1-4)

NJW 1975, 751

BetrR 1975, 178-185

ARST 1975, 70-72 (LT2,3)

WM IV 1975, 658 (LT1-4)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-4), Nr 39

AR-Blattei, ES 800 Nr 42 (LT1-4)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 42 (LT1-4)

ArbuR 1975, 189-192 (LT1-4)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 9

JuS 1975, 337 (LT1,3)

PERSONAL 1975, 36

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