Entscheidungsstichwort (Thema)

Anbringung von Leitplanken als bauliche Leistung

 

Orientierungssatz

1. Die Anbringung und Reparatur von Leitplanken wird von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfaßt (Bestätigung des Urteils vom 2. Oktober 1973 - 4 AZR 611/72 - AP Nr 15 zu § 1 TVG Tarifverträge- Bau).

2. Diese betriebliche Tätigkeit gehört weder zu den Straßenbauarbeiten noch zu den Erdbewegungsarbeiten oder Montagebauarbeiten. Sie wird auch nicht von den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs 2 Abschnitt II BauRTV erfaßt.

3. Unter "Bauten aller Art" im Sinne von § 1 Abs 2 Abschnitt I BauRTV sind Gebäude aller Art zu verstehen.

4. Auslegung deS § 1 Abs 2 Abschnitte I, II und V BauRTV idF vom 3.2.1981.

5. Siehe auch Urteil BAG vom 08.05.1985, 4 AZR 516/83, AP Nr 66 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau

 

Normenkette

BauRTV § 1 Abs. 2 Abschn. 1-2, 5

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 16.08.1983; Aktenzeichen 5 Sa 110/83)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 08.12.1982; Aktenzeichen 6 Ca 4323/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439406

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