Leitsatz (redaktionell)

1. Mit gesetzlichen Vorschriften inhaltsgleiche tarifliche Urlaubsvorschriften sind nicht anders als das Gesetz auszulegen.

2. BUrlG § 6 Abs 1 ist im Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn Urlaubsansprüche aus aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen auf verschiedenen Rechtsquellen beruhen und in der Höhe voneinander abweichen.

3. Hat der Arbeitnehmer im früheren Arbeitsverhältnis den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erhalten und im folgenden Arbeitsverhältnis desselben Kalenderjahres noch einen Teilurlaubsanspruch auf der Grundlage eines höheren Jahresurlaubs erworben, so entfällt der letztere Anspruch insoweit, als beide Urlaubsansprüche sich auf einander überdeckende Teile des Kalenderjahres beziehen.

 

Orientierungssatz

Auslegung der §§ 15 und 16 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie im Unterwesergebiet vom 1965-09-30.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 27.11.1968; Aktenzeichen 1 Sa 45/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439980

BAGE 22, 201

BAGE, 201

BB 1970, 260

DB 1970, 354

NJW 1970, 678

BetrR 1970, 131

RdA 1970, 93

SAE 1970, 158

AP § 6 BUrlG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 176

AR-Blattei, Urlaub Entsch 176

ArbuR 1970, 55

EzA § 6 BUrlG, Nr 1

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