Leitsatz (redaktionell)

1. § 15 Abs 1 S 1 KSchG verbietet jedenfalls auch solche ordentliche Kündigungen, die ein Tendenzunternehmen gegenüber einem dem Betriebsrat angehörenden Tendenzträger (hier: Solo- und Erster Hornist in einem Symphonieorchester) wegen nicht tendenzbezogener Leistungsmängel erklärt. Dadurch wird die durch Art 5 Abs 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit nicht beeinträchtigt.

2. Kündigungsrechtlich erhebliche tendenzbezogene Leistungsstörungen liegen nur dann vor, wenn die von einem Tendenzträger erbrachte Arbeitsleistung als solche dem Tendenzzweck zuwiderläuft. Um nicht tendenzbezogene und damit tendenzneutrale Leistungsstörungen handelt es sich dann, wenn bei einem Tendenzträger Leistungsmängel auftreten, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem verfolgten Tendenzzweck haben.

 

Orientierungssatz

1. Ordentliche Kündigung eines dem Betriebsrat angehörenden Konzertmusikers wegen Leistungsmängeln.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Tendenzträger derjenige Arbeitnehmer, für dessen Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind.

3. Eine außerordentliche Kündigung stellt wegen des damit verbundenen Unwerturteils für den Arbeitnehmer gegenüber einer ordentlichen Kündigung ein Rechtsgeschäft mit weiterreichenden Rechtsfolgen dar. Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann aber nach § 140 BGB stets nur in ein anderes Rechtsgeschäft mit gleichen oder weniger weitreichenden Rechtsfolgen umgedeutet werden. Das Ersatzgeschäft darf niemals weitergehende Wirkungen als das ursprünglich beabsichtigte Rechtsgeschäft haben.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.10.1980; Aktenzeichen 2 Sa 67/80)

ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 06.05.1980; Aktenzeichen 1 Ca 105/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441390

BAGE 40, 296-307 (LT1-2)

BAGE, 296

BB 1983, 1097-1099 (LT1-2)

DB 1983, 830-832 (LT1-2)

NJW 1983, 1221-1222 (LT1-2)

BlStSozArbR 1983, 135-136 (T)

BlStSozArbR 1983, 227-228 (T)

JR 1984, 88

SAE 1983, 282-286 (LT1-2)

AP § 15 KSchG 1969, Nr 12

AfP 1983, 363

EzA § 15 nF KSchG, Nr 28 (LT1-2)

RiA 1983, 129-129 (T)

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