Leitsatz (redaktionell)

1. "Dienststätte" im Sinne des BRKG ist die Stelle, an der der Bedienstete in der Regel seinen Dienst zu verrichten hat.

2. Ein "Dienstgang" im Sinne von BRKG § 2 Abs 3 liegt vor, wenn ein Bediensteter, ohne seinen Dienstort (oder Wohnort) zu verlassen, sich außerhalb seiner ständigen "Dienststätte" zur Erledigung von Dienstgeschäften befindet.

3. "Außendienst" nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin für die Gewährung von Außendienstentschädigungen ist derjenige Dienst, den ein Bediensteter ohne Rücksicht auf Art und Beschaffenheit der Örtlichkeit außerhalb seiner jeweiligen "Dienststätte" zu verrichten hat.

 

Normenkette

BAT § 42; BRKG §§ 7, 15, 18, 2 Abs. 2-3, § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 17.08.1973; Aktenzeichen 3 Sa 58/73)

 

Fundstellen

AP § 42 BAT (LT1-3), Nr 3

EzA § 42 BAT, Nr 1

PersV 1975, 155-160 (LT1-3)

RiA 1974, 197

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