Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhält ein Landesarbeitsgericht im Gebäude eines anderen Gerichts desselben Ortes (hier Landgericht) ein Fach zur Aufnahme von für das Landesarbeitsgericht bestimmten Schriftstücken, das unter Ausschluß eines fortbestehenden Zugriffs des Absenders oder eines Beförderers nur vom Gericht geleert werden kann, so wird durch den Einwurf eines fristgebundenen Schriftsatzes in dieses Fach am letzten Tag der Frist diese auch dann gewahrt, wenn der Schriftsatz erst nach der auf dem Fach angegebenen täglichen Leerungszeit in das Fach gelangt ist.

2. Gleiches gilt, wenn es sich bei dem Fach um ein gemeinsames Fach des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts handelt. In diesem Falle geht ein Schriftsatz mit dem Einwurf in das Fach bei dem Gericht ein, an das er adressiert ist.

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.11.1984; Aktenzeichen 3 Sa 103/84)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 18.05.1984; Aktenzeichen 7 Ca 494/83)

 

Fundstellen

BAGE 52, 19-24 (LT1-2)

BAGE, 19

NJW 1986, 2728

RdA 1986, 338

AP § 519 ZPO (LT1-2), Nr 36

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 184 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 160.7 Nr 184 (LT1-2)

EzA § 519b ZPO, Nr 4 (LT1-2)

MDR 1986, 876-877 (LT1-2)

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