Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. keine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs 1 ZPO kann nicht nachträglich vom Beschwerdegericht ausgesprochen werden. Dies gilt gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 bis 6 GVG auch im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Beschluss vom 17.07.2003; Aktenzeichen 4 Ta 39/03)

ArbG Suhl (Beschluss vom 11.03.2003; Aktenzeichen 4 Ca 49/03)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2003 – 4 Ta 39/03 – sowie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluß des Thüringer Landesarbeitsgerichts werden als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.019,86 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

a) Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Diese Bestimmung ist im Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 78 ArbGG entsprechend anzuwenden. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 ArbGG entsprechend (§ 78 Satz 2 ArbGG). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zulassung kann deshalb nicht nachträglich vom Beschwerdegericht ausgesprochen werden. Diese Grundsätze gelten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG auch im Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs (Senat 19. Dezember 2002 – 5 AZB 54/02 – NJW 2003, 1069, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind sowohl die vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde als auch der Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, unzulässig, weil das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 GKG.

 

Unterschriften

Mikosch, Bepler, Linck

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134495

FA 2004, 30

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