Leitsatz (redaktionell)

1. Mitbestimmungspflichtig nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 1 ist nicht nur die Gestaltung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensregeln, sondern jede Maßnahme, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird.

2. Ein Sicherheitswettbewerb, der zu einem sicherheitsbewußten Verhalten anregen soll und der für die Verringerung von Unfallzahlen Prämien aussetzt, berührt das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Einführung unterliegt daher der Mitbestimmung des Betriebsrates.

3. BetrVG § 88 Nr 1 schließt ein Initiativrecht des Betriebsrates zur Durchführung eines Sicherheitswettbewerbs als einer zusätzlichen Maßnahme zur Verhütung von Arbeitsunfällen aus.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.10.1977; Aktenzeichen 10 TaBV 105/76)

ArbG Solingen (Entscheidung vom 19.08.1976; Aktenzeichen 2 BV 2/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436834

BAGE 35, 150-159

BAGE, 150

DB 1981, 1674-1676 (T1-3)

DB 1981, 1882-1886 (LT1-4)

NJW 1982, 404

NJW 1982, 404-405 (LT1-3)

BlStSozArbR 1981, 360-360 (T)

JR 1982, 264

JR 1982, 44

SAE 1982, 203-206 (LT1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 52 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 52 (LT1-3)

EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung, Nr 6 (LT1-3)

VersR 1981, 1192-1192 (L1-3)

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