Leitsatz (redaktionell)

1. Anordnungen des Arbeitgebers, die das Verhalten der Arbeitnehmer hinsichtlich der Erbringung ihrer Arbeitsleistung, also ihr Arbeitsverhalten, nicht aber ihr das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb betreffendes Ordnungsverhalten zum Gegenstand haben, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 1.

2. Eine nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 1 mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber zu Kalkulationszwecken vorgedruckte Erfassungsbögen einführt, in die die Arbeitnehmer die für jedes laufende Arbeitsprojekt aufgewendeten Arbeitsstunden einzutragen haben.

3. Herkömmliche Schreibgeräte, mit deren Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte Daten auf Papier festzuhalten hat, sind keine technischen Einrichtungen im Sinne von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 6.

4. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 und BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 setzt erst ein, wenn es um die Festlegung der betrieblichen Lohngestaltung oder der Akkord- oder Prämiensätze selbst geht. Dem Arbeitgeber ist es nach diesen Bestimmungen nicht verwehrt, in seinem Betrieb ohne Beteiligung des Betriebsrats etwa probeweise zu seiner eigenen Information oder als Hilfe zu seiner eigenen Entschließung über die Einführung eines Leistungslohnsystems Zeitstudien durchzuführen.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.10.1979; Aktenzeichen 2 TaBV 4/79)

 

Fundstellen

BAGE 37, 112-119 (LT1-4)

BAGE, 112

BB 1982, 1421-1422 (LT1-4)

DB 1982, 1116-1118 (LT1-4)

AuB 1983, 189-190 (T)

ARST 1982, 131-132 (LT1-4)

BlStSozArbR 1982, 197-198 (T)

JR 1983, 44

SAE 1984, 102-104 (LT1-4)

AP § 87 BetrVG 1972, Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 58 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 58 (LT1-4)

EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebl Ordnung, Nr 7 (LT1-4)

VersR 1982, 710-712 (LT1-4)

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