Leitsatz (redaktionell)

1. Eine tarifliche Regelung einer Angelegenheit - hier der Zahlung von Erschwerniszuschlägen - schließt ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs 1 insoweit nicht aus, als sie selbst eine nähere Ausgestaltung der Regelung den Betriebspartnern zuweist.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 umfaßt auch die Erstellung eines Katalogs erschwerniszuschlagspflichtiger Arbeiten, die Zuordnung der einzelnen zuschlagspflichtigen Arbeiten zu bestimmten Lästigkeitsgruppen und die Festlegung des Verhältnisses der Lästigkeitsgruppen zueinander.

3. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gedeckt ist die Bestimmung der Höhe der einzelnen Erschwerniszulagen, gleichgültig ob diese in absoluten Beträgen ausgewiesen oder in bestimmter Weise an eine vorgegebene Größe, etwa den Tariflohn, angebunden werden.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 8 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten und die Auszubildenden der chemischen Industrie in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln vom 1974-02-01 in der Fassung vom 1975-05-20.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.01.1979; Aktenzeichen 19 TaBV 48/77)

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.10.1977; Aktenzeichen 7 BV 133/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436873

BAGE 37, 255-267 (LT1-3)

BAGE, 255

BB 1982, 1920-1921 (LT1-3)

DB 1982, 1274-1276 (LT1-3)

BetrR 1982, 422-428 (LT1-3)

BlStSozArbR 1982, 200-201 (T)

JR 1983, 44

SAE 1983, 12-16 (LT1-3)

AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung (LT1-3), Nr 7

EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung, Nr 3 (LT1-3)

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