Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan neugegründeter Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gründet der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG eine neue GmbH und übernimmt diese von der KG den Nahverkehrsbetrieb, so handelt es sich bei der GmbH um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen iS von § 112a Abs 2 Satz 2 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 4, § 112a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.12.1993; Aktenzeichen 5 TaBV 4/93)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 27.01.1993; Aktenzeichen 12 BV 8/92)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplanes.

1. Antragsteller ist der Konkursverwalter über das Vermögen der K GmbH (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) mit Sitz in K . Antragsgegner ist der im Betrieb der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat.

Die Gemeinschuldnerin wurde durch notariellen Vertrag vom 3. Januar 1989 gegründet. Sie betrieb mit rund 30 Arbeitnehmern eine Güterspedition. Am 31. August 1990 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter legte den Betrieb still und kündigte den Arbeitnehmern. Da der Konkursverwalter den Abschluß eines Sozialplans verweigerte, hat die auf Antrag des Betriebsrates bestellte Einigungsstelle am 14. Mai 1992 einen Sozialplan beschlossen.

Der Konkursverwalter hält den Sozialplan für unwirksam. Die Gemeinschuldnerin sei ein neugegründetes Unternehmen im Sinne von § 112 a Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat habe daher anläßlich der Betriebsstillegung einen Sozialplan nicht erzwingen können. Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Gemeinschuldnerin sei im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung der "K -Firmen" erfolgt, so daß die Befreiung neugegründeter Unternehmen von der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht Platz greife.

2. Im Zusammenhang mit der Gründung der Gemeinschuldnerin sind die folgenden Vorgänge von Bedeutung: Der Speditionskaufmann Karl K gründete 1973 die "Karl K ISP GmbH" (im folgenden nur GmbH) mit einem Stammkapital von zunächst 20.000,-- DM, das später auf 50.000,-- DM erhöht wurde. Karl K war alleiniger Gesellschafter und zusammen zunächst mit seiner Ehefrau und später seinem Sohn alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH wurde 1974 alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer 1970 gegründeten Kommanditgesellschaft, die von diesem Zeitpunkt "Spedition Karl K ISP GmbH & Co." firmierte (im folgenden nur KG). Karl K war gleichzeitig Kommanditist der KG mit einer Kommanditeinlage von 60.000,-- DM. Von drei weiteren Kommanditisten mit einer Einlage von je 5.000,-- DM schied einer 1978 aus. Die KG betrieb den Güternah- und Fernverkehr und hatte Zweigniederlassungen in M und P .

Die KG verkaufte 1987 oder 1988 den Güterfernverkehr einschließlich der Konzessionen an die UPS.

Durch notariellen Vertrag vom 3. Januar 1989 gründete der Kaufmann Karl K die Gemeinschuldnerin mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM. Alleiniger Gesellschafter der Gemeinschuldnerin war Karl K . Zum Geschäftsführer wurde sein Sohn, ein Wolfgang T und eine weitere Person, bestellt.

Dieser Wolfgang T war Geschäftsführer der in B ansässigen "T -Holding GmbH" (im folgenden nur Holding GmbH) und Geschäftsführer der ebenfalls in B ansässigen T Speditions GmbH.

Ebenfalls am 3. Januar 1989 schlossen Karl K - auch als Geschäftsführer der GmbH und damit für die KG -, Wolfgang T und Siegfried K als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin einen weiteren notariellen Vertrag.

Durch diesen Vertrag erwarb die Holding GmbH den Geschäftsanteil des Karl K an der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin erwarb von der KG einen "wesentlichen Teil ihres Betriebsvermögens so, daß die Gemeinschuldnerin in der Lage ist, Geschäfte der KG in der Hauptniederlassung und in Zweigniederlassungen weiter zu führen". Zu diesem Betriebsvermögen gehörten im einzelnen aufgeführte Last- und Personenkraftwagen, Ersatzteile, Treibstoff und Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung. Der Kaufpreis betrug 978.000,-- DM. Für die Kaufpreisforderung übernahm die Holding GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Gemeinschuldnerin trat weiter in die laufenden Verträge der KG ein und übernahm die bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer.

Karl K vermietete der Gemeinschuldnerin die in seinem Eigentum stehenden Betriebsgrundstücke und Gebäude sowohl der Haupt- als auch den Zweigniederlassungen der KG.

In der Folgezeit stattete die Holding GmbH die Gemeinschuldnerin mit Konzessionen für den Güterfernverkehr aus. Weder die GmbH noch die KG betrieben in der Folgezeit noch irgendeine Geschäftstätigkeit.

Am 10. Mai 1990 beantragte die Holding GmbH die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen und das Vermögen anderer zur T -Gruppe gehörenden Firmen. Da die Gemeinschuldnerin die Mitbürgschaft für die Verbindlichkeiten der T -Gruppe von rund 15 Mio. DM übernommen hatte, kam es zur Eröffnung des Konkursverfahrens auch über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

3. Der Konkursverwalter sieht in den geschilderten Vorgängen keine rechtliche Umstrukturierung eines Unternehmens. Zur Gründung der Gemeinschuldnerin sei es gekommen, weil der zwischenzeitlich verstorbene Kaufmann Karl K seine Spedition habe schließen wollen. Die T -Gruppe, die im Raum S noch keine Speditionstätigkeit entfaltet habe, sei am Erwerb der Spedition interessiert gewesen. Die Gründung der Gemeinschuldnerin sei notwendig geworden, um der T -Gruppe die Fortführung des Firmennamens "K " zu ermöglichen. Wirtschaftlich gesehen handele es sich bei allen Verträgen um einen einheitlichen Vorgang, der die Fortführung der Speditionstätigkeit der KG ermöglichen und damit auch die Arbeitsplätze der hier beschäftigten Arbeitnehmer erhalten sollte. Gerade dieser Vorgang solle nach § 112 a Abs. 2 BetrVG durch die Befreiung von der Sozialplanpflicht gefördert werden.

Der Konkursverwalter hat beantragt,

festzustellen, daß der von der Einigungsstelle am

14. Mai 1992 beschlossene Sozialplan unwirksam

ist.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Berufung der Gemeinschuldnerin auf die Befreiung von der Sozialplanpflicht sei rechtsmißbräuchlich. Bei der Gemeinschuldnerin handele es sich um eine Stillegungs-GmbH.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Konkursverwalters abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihm stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates ist begründet. Der Sozialplan ist wirksam. Die Gemeinschuldnerin ist nicht nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG von der Sozialplanpflicht befreit.

I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Gemeinschuldnerin ein neugegründetes Unternehmen ist, das im Zeitpunkt der Betriebsstillegung noch keine vier Jahre alt war. Unerheblich ist, daß die Gemeinschuldnerin von der KG mit dem Nahverkehrsbetrieb einen Betrieb übernommen hat, der älter als vier Jahre ist. Für die Befreiung eines neugegründeten Unternehmens von der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt es allein auf das Alter des neugegründeten Unternehmens an, nicht aber auf das Alter eines von ihm übernommenen Betriebes. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 14/88 - AP Nr. 3 zu § 112 a BetrVG 1972) und der h.M. in der Literatur (Willemsen, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 112 a BetrVG; von Hoyningen-Huene, NJW 1985, 1801; Heinze, NZA 1987, 41, 49; Loritz, NZA 1993, 1109, 1110; Knorr, Neues Arbeitsrecht Teil D, Rz 244; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., §§ 111-113, Rz 71).

II. Die Befreiung von der Sozialplanpflicht gilt nach § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG jedoch nicht für ein neugegründetes Unternehmen, dessen Gründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht einen solchen Zusammenhang bei der Gründung der Gemeinschuldnerin verneint. Mit der Ausnahmeregelung in § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG wollte der Gesetzgeber Unternehmen und Konzerne, die rechtlich umstrukturiert werden und bei denen Unternehmen nur formal neugegründet werden, von der Privilegierung des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausnehmen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 10/2102, S. 28). Nach den Gesetzesmaterialien gehören zu den Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen die Verschmelzung bestehender Unternehmen auf ein neugegründetes Unternehmen, die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens auf ein neugegründetes Unternehmen, die Auflösung eines bestehenden Unternehmens und die Übertragung seines Vermögens auf ein neugegründetes Unternehmen, die Aufspaltung eines bestehenden Unternehmens auf mehrere neugegründete Unternehmen und die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neugegründete Tochtergesellschaften. Die Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., §§ 112, 112 a, Rz 18 a). Der Ausschluß vom Sozialplanprivileg ist auch sachgerecht, da anderenfalls die "Flucht aus dem Sozialplan", bezogen auf die bereits vor der Umstrukturierung im Unternehmen oder Konzern beschäftigten Arbeitnehmer durch Rechtsgeschäft möglich wäre, ohne daß es zu einem im Sinne von § 112 a Abs. 2 BetrVG relevanten unternehmerischen Neuengagement käme (Willemsen, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 112 a BetrVG 1972).

1. Voraussetzung für eine rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen in diesem Sinne ist nicht, daß schon bestehende Unternehmen dabei in ihrer rechtlichen Struktur geändert werden. Gerade die auch genannte Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neugegründete Tochtergesellschaften macht deutlich, daß der Gesetzgeber auch Fälle erfassen wollte, in denen bestehende Unternehmen in ihrer rechtlichen Struktur und ihrem Bestand unverändert bleiben. Die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen bezieht sich daher nicht auf bestehende rechtliche Einheiten, sondern auf abgrenzbare unternehmerische Aktivitäten, deren Wahrnehmung von einer rechtlichen Einheit auf eine andere verlagert wird. Es geht nicht um die Änderung bestehender rechtlicher Strukturen, d.h. von bestehenden Unternehmen als juristischen Personen, sondern darum, daß bestehende unternehmerische Aktivitäten innerhalb von rechtlichen Strukturen wahrgenommen werden, die sich von den bisher bestehenden unterscheiden (Loritz, NZA 1993, 1111; Willemsen, DB 1990, 1408).

2. Um eine solche Änderung der rechtlichen Strukturen, innerhalb derer das Unternehmen "K Spedition" betrieben wurde, handelt es sich im vorliegenden Falle.

Die Gemeinschuldnerin hat von der KG den dieser noch verbliebenen Nahverkehr übernommen, indem sie das entsprechende Betriebsvermögen erwarb und zwar - wie es im Vertrag vom 3. Januar 1989 heißt - so, daß der Nahverkehr von der Hauptniederlassung und den Zweigniederlassungen wie bisher weiterbetrieben werden konnte. Sie trat in bestehende Verträge ein und beschäftigte die Arbeitnehmer weiter. Die unternehmerische Aktivität im Nahverkehr wurde damit von einer anderen rechtlichen Einheit ausgeübt.

Unerheblich ist, daß die Gemeinschuldnerin nicht von der KG selbst oder deren Komplementär-GmbH gegründet wurde. Ein Unternehmen, das im Sinne von § 112 a Abs. 2 Satz 2 BetrVG rechtlich umstrukturiert wird, kann auch von einer natürlichen Person betrieben werden. Unternehmer im vorliegenden Fall war der Kaufmann Karl K . Eine natürliche Person kann unternehmerische Aktivitäten auch dadurch ausüben, daß sie Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft ist und diese als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer leitet. Für das Konzernrecht ist anerkannt, daß herrschendes Unternehmen im Konzern auch eine natürliche Person sein kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - NJW 1994, 446; Urteil vom 29. März 1993 - II ZR 265/91 - AP Nr. 2 zu § 303 AktG "TBB"; Urteil vom 23. September 1991 - II ZR 135/90 - AP Nr. 1 zu § 303 AktG "Video"; Urteil vom 16. September 1985 - II ZR 275/84 - BGHZ 95, 330 "Autokran"; Urteil vom 13. Oktober 1977 - II ZR 123/76 - BGHZ 69, 334, 338; so auch Karsten Schmidt: Gesellschaftsrecht § 17 I 2 c; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 13. Aufl., Anh. § 13 Rz 4). Dieser Meinung hat sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 94/90 - AP Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972; Urteil vom 6. Oktober 1992 - 3 AZR 242/91 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Konzern; Urteil vom 8. März 1994 - 9 AZR 197/92 - AP Nr. 6 zu § 303 AktG). Daß der Kaufmann Karl K neben seiner Betätigung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und KG keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entfaltet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auf eine solche weitere unternehmerische Betätigung kommt es nur für die Frage an, ob die natürliche Person als herrschendes Unternehmen im Konzern für Verbindlichkeiten abhängiger Gesellschaften einstehen muß. Daß die natürliche Person als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ein Unternehmen betreibt, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dies die einzige unternehmerische Aktivität ist.

Der Kaufmann Karl K hat sein Unternehmen rechtlich umstrukturiert. Er hat als Alleingesellschafter die Gemeinschuldnerin gegründet und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG deren Betrieb auf die Gemeinschuldnerin übertragen. Er hat dieser die ihm gehörenden Betriebsgrundstücke und Gebäude vermietet. Die Gemeinschuldnerin ist nicht neugegründet worden, um weitere zusätzliche unternehmerische Aktivitäten zu entwickeln, sondern den bisher von Karl K mit der KG betriebenen Nahverkehr "wie bisher" fortzuführen.

Damit erfolgte die Gründung der Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung eines Unternehmens. Darauf, ob das Unternehmen K durch die Gründung der Gemeinschuldnerin zu einem Konzern wurde, deren herrschendes Unternehmen der Kaufmann Karl K war, kommt es nicht an.

III. Dem steht nicht entgegen, daß von vornherein beabsichtigt war und feststand, daß die Gemeinschuldnerin von der Holding-GmbH übernommen werden sollte. Durch die Übernahme der Geschäftsanteile des Karl K an der Gemeinschuldnerin durch die Holding-GmbH änderte sich an deren rechtlichen Einheit nichts. Die Gemeinschuldnerin sollte auch nach wie vor den bislang von der KG betriebenen Nahverkehr betreiben.

Unerheblich ist auch, daß Karl K sein Unternehmen letztlich aufgeben und damit seine unternehmerische Tätigkeit beenden wollte. Wenn er, statt den Betrieb der KG stillzulegen, sein Unternehmen veräußern wollte und es zu diesem Zweck für sinnvoll und erforderlich hielt, zunächst die Gemeinschuldnerin zu gründen, so wurde er auch damit noch unternehmerisch tätig. Er hat sein Unternehmen rechtlich umstrukturiert, um es auf diese Weise veräußern zu können. Die Gründung der Gemeinschuldnerin ist ihm zuzurechnen und geschah auch unter dieser Zielsetzung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung seines Unternehmens.

Ob die Gemeinschuldnerin von der Sozialplanpflicht befreit gewesen wäre, wenn diese von der Holding-GmbH gegründet worden wäre, um über sie neue Speditionsaktivitäten im Raum S zu entfalten, ist bei diesem Sachverhalt nicht zu entscheiden.

Damit war die Gemeinschuldnerin anläßlich der Schließung ihres Betriebes nicht von der Anwendung des § 112 Abs. 4 BetrVG ausgenommen. Mangels Einigung der Betriebspartner auf einen Sozialplan konnte daher die Einigungsstelle verbindlich über die Aufstellung eines Sozialplanes entscheiden.

IV. Soweit der Konkursverwalter erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend gemacht hat, der Beschluß der Einigungsstelle beruhe auf schweren Verfahrensfehlern, da in Anwesenheit der Betriebsparteien abgestimmt worden sei, kann dieses neue tatsächliche Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden.

Weitere Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit des von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplanes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden. Der Sozialplan ist damit wirksam.

Matthes Dr. Freitag Hauck

Hermann Schlaefke

 

Fundstellen

Haufe-Index 436568

DB 1995, 1182-1183 (LT1)

GmbH-Rdsch 1995, 830 (L)

BetrR 1995, 102 (LT1)

BetrVG BetrVG § 112a, EnnR (2) (LT1)

WiB 1995, 710-711 (LT)

EWiR 1995, 535 (L)

JR 1996, 132

NZA 1995, 699

NZA 1995, 699-701 (LT1)

ZIP 1995, 1031

ZIP 1995, 1031-1033 (LT)

AP § 112a, Nr. 7 (LT1)

AR-Blattei, ES 1470 Nr. 64 (LT1)

EzA-SD 1995, Nr 11, 11-13 (LT1)

EzA BetrVG 1972 § 112a, Nr. 7 (LT1)

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