Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache. Anerkenntnis

 

Normenkette

ZPO § 91a Abs. 1, § 307; ArbGG § 53 Abs. 1 S. 1, § 72 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 02.03.1992; Aktenzeichen 9 Sa 95/91)

ArbG Berlin (Urteil vom 30.09.1991; Aktenzeichen 22 Ca 11810/91)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 1991 der Tarifvertrag für Angestellte bei der Deutschen Bundespost (Tarifgebiet West) Anwendung findet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren haben die Parteien durch Schriftsatz der Beklagten vom 3. Dezember 1992 und durch Schriftsatz der Klägerin vom 7. Dezember 1992 den Rechsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 14. Januar 1993 ihre Kostenpflicht anerkannt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen.

Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, bei der Entscheidung über die Kosten der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen und damit grundsätzlich darauf abzustellen. ob die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Erkennt jedoch eine Partei ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht an, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BAGE 56, 95, 97 = AP Nr. 11 zu § 45 ArbGG 1979, zu B I der Gründe). Der Beklagten waren somit, nachdem sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hatte, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Diese Entscheidung konnte gem. § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 72 Abs. 6 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter ergehen (vgl. BAG Beschluß vom 12. Mai 1992 – 7 AZR 239/91 – n.v.).

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Schliemann, Dr. Armbrüster

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079624

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