Leitsatz (redaktionell)

1. Auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 besteht ein Prozeßführungs- und Antragsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

Ein solches Recht besteht jedoch nicht hinsichtlich interner Geschäftsführungsbeschlüsse des Betriebsrats, die die antragstellende Gewerkschaft in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht unmittelbar beeinträchtigen.

Im Verhältnis auch zu den im Betrieb und im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ist der Betriebsrat ein eigenständiges und eigenverantwortliches Organ der Betriebsverfassung.

2. Ein Tarifvertrag kann nicht wirksam persönliche Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats aufstellen, die über die gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe der BetrVG § 8 und BetrVG § 26 Abs 1 hinausgehen.

 

Orientierungssatz

Auslegung der §§ 8,9,11 und 12 des Tarifvertrages vom 1955-02-12 über die Betriebsverfassung des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus.

 

Normenkette

ArbGG §§ 80, 83; BetrVG §§ 2, 8, 26, 28, 74, 19

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 31.08.1972; Aktenzeichen 8 BVTa 18/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436759

BAGE 25, 60

BAGE, 60

BB 1973, 1071

BB 1973, 1634

DB 1973, 1254

BetrR 1973, 282

SAE 1974, 233

ZBR 1974, 228

AP § 19 BetrVG 1972, Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung VI Entsch 38

AR-Blattei, ES 530.6 Nr 38

ArbuR 1973, 119

EzA § 19 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-2)

PraktArbR BetrVG §§ 26-36, Nr 29

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