Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorar eines Rechtsanwalts als Einigungsstellenbeisitzer

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 76; BRAGO § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 09.08.1988; Aktenzeichen 8 TaBV 19/88)

ArbG Hannover (Beschluss vom 18.01.1988; Aktenzeichen 8 BV 13/87)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. August 1988 – 8 TaBV 19/88 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honoraranspruchs des Antragstellers als Beisitzer einer in der Niederlassung Hannover des beteiligten Arbeitgebers gebildeten Einigungsstelle.

Der beteiligte Arbeitgeber ist im Gebäudereinigungsgewerbe tätig und beschäftigt in seiner Niederlassung Hannover etwa 800 Arbeitnehmer. Auf Antrag des beteiligten Betriebsrates bestellte das Arbeitsgericht Hannover mit Beschluß vom 2. April 1987 (– 8 BV 10/86 –) den Richter am Arbeitsgericht R zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Aufstellung eines Sozialplanes wegen einer Betriebsänderung bei dem Arbeitgeber gebildet wurde.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle setzte das Arbeitsgericht für jede Seite auf zwei fest. Mit Beschluß vom 22. April 1987 bestellte der Betriebsrat einen Gewerkschaftssekretär und den antragstellenden Rechtsanwalt zu seinen Beisitzern. Mit letzterem vereinbarte der Betriebsrat folgende Honorarregelung:

„Das Honorar des Rechtsanwalts L beläuft sich auf 10/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden; mindestens aber 300,– DM je angefangener Stunde der Einigungsstellensitzung und je angefangener Stunde der Beratung mit dem Betriebsrat und der Vorbereitung der Einigungsstellensitzung, einschließlich eventueller Ausarbeitung eines Sozialplanentwurfes. Daneben ist Rechtsanwalt L berechtigt, Auslagen, Reisekosten, Abwesenheits- und Tagegelder sowie Gelder für nach eigenem Ermessen gefertigte Kopien, Abschriften und Umsatzsteuer nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden 4 % Zinsen in Rechnung gestellt.”

Mit Schreiben vom 30. April 1987 widersprach der Arbeitgeber dieser Honorarzusage des Betriebsrats. Der Einigungsstellenvorsitzende berechnete dem Arbeitgeber für seine Tätigkeit 1.400,– DM (14 Stunden a 100,– DM). Der Antragsteller berechnete dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 24. Juli 1987 4.860,39 DM (14 Stunden a 300,– DM, 63,50 DM Auslagen und Fahrtkosten sowie 14 % Mehrwertsteuer).

Nachdem sich der Arbeitgeber nur zur Zahlung von 980,– DM (7/10 der Vergütung des Vorsitzenden) bereit erklärt hatte, leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren ein. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 4.860,39 DM zu. Er sei insgesamt 14 Stunden in seiner Eigenschaft als Beisitzer der Einigungsstelle tätig gewesen. Am 15. Mai 1987 habe er von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr zusammen mit der Betriebsratsvorsitzenden und dem Gewerkschaftssekretär die erste Sitzung der Einigungsstelle vorbereitet. An den Sitzungen der Einigungsstelle habe er am 18. Mai 1987 von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, am 29. Juni 1987 von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und am 24. Juli 1987 von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr teilgenommen. Desweiteren habe er am 18. Mai 1987 von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zusammen mit der Betriebsratsvorsitzenden den ersten Sitzungstag nachbereitet.

Der Betriebsrat habe nicht nur die Befugnis, Beisitzer der Einigungsstelle zu bestellen, sondern auch Honorarvereinbarungen mit den Beisitzern zu treffen. Die vom Betriebsrat erteilte Honorarzusage von 300,– DM pro Stunde sei erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Sie bewege sich im Rahmen dessen, was ein freiberuflicher Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit je Stunde einnehmen müsse, um seinen Kanzleibetrieb unterhalten zu können und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Werde dem Rechtsanwalt eine derartige Vergütung nicht gewährt, so sei es für einen Betriebsrat nahezu unmöglich, einen Rechtsanwalt für die Beisitzertätigkeit in einer Einigungsstelle zu gewinnen, da Rechtsanwälte in der Regel nicht bereit seien, dieses Amt für eine niedrigere Vergütung zu übernehmen. Das Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden sei kein Maßstab, da dieser in der Regel Richter am Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sei, die Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender nur nebenberuflich ausübe und nahezu keine laufenden Unkosten habe. Die Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle, in der es um die Formulierung von Rechtsnormen gehe, sei Anwaltstätigkeit. Er müsse für diese Tätigkeit so gestellt werden wie andere Anwaltskollegen in entsprechender Tätigkeit. Auslagen und Fahrtkosten seien ihm in Höhe von 63,50 DM zu ersetzen. Darüber hinaus könne er 14 % Mehrwertsteuer verlangen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn 4.860,39 DM zuzüglich eines Zinsanspruches in Höhe von 4 % ab dem 15. August 1987 zu zahlen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Honorarzusage des Betriebsrats sei unwirksam, da sie unangemessen hoch gewesen sei. Auch sei die geltend gemachte Stundenanzahl zu hoch angesetzt. Der Einigungsstellenvorsitzende, der sich erst einarbeiten mußte, habe die gleiche Stundenanzahl in Ansatz gebracht wie der Rechtsanwalt, der bereits im Zuge des Bestellungsverfahrens (– 8 BV 10/86 –) mit der Angelegenheit betraut worden sei. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die Betriebsratsvorsitzende als Beisitzerin tätig geworden sei, sondern zwei betriebsfremde Beisitzer bestellt worden seien. Darüber hinaus sei die geltend gemachte Honorarforderung übersetzt. Dem Rechtsanwalt stehe höchstens ein Honorar in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden zu. Der Betriebsrat könne bei Honorarvereinbarungen mit den Beisitzern den Arbeitgeber nur im Rahmen der Angemessenheit verpflichten. Für Beisitzer werde von der Rechtsprechung im Regelfall ein Honorar von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden für angemessen erachtet. Die Vergütung des Vorsitzenden in Höhe von 100,– DM pro Stunde sei auch nicht unangemessen gering, sondern stelle einen als üblich und angemessen anzusehenden Stundensatz dar.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag in Höhe von 1.166,79 DM stattgegeben und ihn im übrigen zurückgewiesen, da dem Antragsteller nur ein Honorar in Höhe von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden, d.h. 980,– DM, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und Fahrtkosten in Höhe von 63,50 DM sowie der Mehrwertsteuer zustehe.

Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, an ihn weitere 3.693,60 DM nebst Zinsen zu zahlen; den gleichen Antrag hat der erst im zweiten Rechtszuge beteiligte Betriebsrat gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde und den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der beteiligte Rechtsanwalt sein Begehren weiter. Der Arbeitgeber beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller mit Recht nur einen Honoraranspruch in Höhe von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden zuerkannt.

I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von § 76 BetrVG als Anspruchsgrundlage ausgegangen. Die durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) eingeführte Vorschrift des § 76 a BetrVG ist erst am 1. Januar 1989 in Kraft getreten und kommt daher als Anspruchsgrundlage für die vom antragstellenden Rechtsanwalt im Jahre 1987 wahrgenommene Beisitzertätigkeit noch nicht in Betracht.

II. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, daß dem Rechtsbeschwerdeführer für seine Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle dem Grunde nach ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den beteiligten Arbeitgeber zusteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 – 7 ABR 73/87 – AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist nach § 76 Abs. 2 BetrVG auch die Befugnis des Betriebsrats, die Beisitzer der Einigungsstelle auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht festgesetzten Zahl zu bestellen. Durch seine Bestellung zum Mitglied der Einigungsstelle nimmt auch der Beisitzer an dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch die Anrufung der Einigungsstelle bestehenden besonderen Rechtsverhältnis teil, das auch seine Rechte und Pflichten bestimmt. Hierzu gehört auch der Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf ein angemessenes Honorar für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle, wenn sie erforderlich war oder der Betriebsrat sie für erforderlich halten durfte. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Beide Betriebspartner können danach auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören. Der Betriebsrat ist befugt, betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Hiervon gehen auch die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend aus.

III. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist jedoch auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Rechtsbeschwerdeführer stehe nur eine Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden zu, rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Höhe nach kann der Betriebsrat einem von ihm bestellten Beisitzer nur ein Honorar zusagen, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen entspricht (§ 315 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 – 6 ABR 106/78 – AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Ein gegenüber dem Vorsitzendenhonorar um 3/10 geringeres Beisitzerhonorar trägt dem Umstand Rechnung, daß der Vorsitzende einer Einigungsstelle im Verhältnis zu den Beisitzern weitergehende Aufgaben wahrzunehmen hat. Ihm obliegen insbesondere die Verhandlungsführung, die Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie die Begründung eines von der Einigungsstelle gefällten Spruchs. Diese zusätzlichen Aufgaben rechtfertigen es, daß der Vorsitzende in der Regel ein höheres Honorar als die Einigungsstellenbeisitzer erhält. Das Verhältnis von 7/10 entspricht jedenfalls grundsätzlich billigem Ermessen, denn es kommt darin eine sachgerechte tätigkeitsbezogene Bemessung der Vergütung zum Ausdruck. Eine derartige prozentuale Abstufung des Vorsitzendenhonorars zum Honorar der betriebsfremden Beisitzer entspricht auch einem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst eindeutigen finanziellen Rahmen für die Betriebsräte (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 b der Gründe).

2. Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings dann billigem Ermessen widersprechen, wenn der Vorsitzende ein unangemessen niedriges Honorar erhält. Dies ist hier indessen nach der zutreffenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall gewesen. Der Vorsitzende hat ein Stundenhonorar von 100,– DM bezogen. Gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dieses Vorsitzendenhonorar sei noch als angemessen anzusehen, hat auch die Rechtsbeschwerde keine Angriffe erhoben.

3. Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde liegt ein rechtserheblicher Umstand, der eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigen könnte, auch nicht darin, daß der Antragsteller in seinem Hauptberuf Rechtsanwalt ist und als solcher durchschnittlich höhere Stundenvergütungen erhält sowie einen beträchtlichen laufenden Büroaufwand hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 BRAGO „Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung”) berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwalts als Mitglied einer Einigungsstelle nicht nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird ein Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonders sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (vgl. BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 – 6 ABR 79/83 – AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972). In der Einigungsstelle hat der Rechtsanwalt die gleiche Funktion und Rechtstellung wie ein anderer Beisitzer. Ebensowenig wie dieser kann der Rechtsanwalt die Verhältnisse in seinem Hauptberuf zum Maßstab seiner Rechtsstellung in einer nebenberuflichen Tätigkeit machen. Maßgebend für die Bemessung seiner Vergütung ist daher nur seine nebenberufliche Tätigkeit in der Einigungsstelle; der im Hauptberuf weiterhin anfallende Aufwand ist für diese nebenberufliche Tätigkeit ohne Belang.

Ein für die Bemessung der Beisitzervergütung erheblicher Umstand könnte zwar in einem etwaigen Verdienstausfall liegen, den der Rechtsanwalt durch die Beisitzertätigkeit in seinem Hauptberuf erleidet. Hierbei muß es sich jedoch um einen konkreten Verdienstausfall handeln, der durch die Beisitzertätigkeit tatsächlich entstanden ist. Einen derartigen konkreten Verdienstausfall hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ungenügend ist demgegenüber die Angabe einer durchschnittlichen Verdiensthöhe. Denn sie ist das Durchschnittsverhältnis von gutbezahlten und weniger ertragreichen Anwaltstätigkeiten, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Anwalt wegen einer Einigungsstellentätigkeit auch lukrative Mandate ausschlägt. Näher liegt vielmehr, daß ein Rechtsanwalt seine nebenberufliche Beisitzertätigkeit entweder durch den Verzicht auf weniger ertragreiche Mandate oder durch zusätzlichen Arbeitseinsatz ausgleicht.

C. Da dem beteiligten Rechtsanwalt mithin ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zusteht, hat das Landesarbeitsgericht auch den dahingehenden Antrag des Betriebsrats jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Schliemann, Dr. Steckhan, Stappert, Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969677

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