Leitsatz (redaktionell)

1. Eine technische Einrichtung iS des BetrVerfG § 87 Abs 1 Nr 6 ist dann dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dieses Ziel verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch auswertet. Die Möglichkeit, daß erst durch zusätzliche anderweitige Anordnungen oder bestimmte Gestaltungen zukünftig Arbeitnehmer überwacht werden könnten, genügt andererseits nicht.

2. Der Tatbestand des BetrVerfG § 87 Abs 1 Nr 6 greift auch Platz, wenn auf Grund der Einrichtung unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung bestimmter anderer Arbeitnehmer gezogen werden können, die nicht die mit der Einrichtung versehene Maschine bedienen.

 

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.01.1974; Aktenzeichen 6 TaBV 20/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436774

BAGE 27, 256-263 (LT1-2)

BAGE, 256

BB 1975, 1480 (LT1-2)

DB 1975, 2233 (LT1-2)

NJW 1976, 261

NJW 1976, 261-262 (LT1-2)

BetrR 1976, 8-13 (LT1-2)

ARST 1976, 178-179 (LT1-2)

JR 1977, 318

RdA 1975, 386-388 (LT1-2)

SAE 1976, 189-191 (LT1-2)

AP § 87 BetrVG 1972 Überwachung (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 28 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 28

ArbuR 1976, 91 (LT1-2)

EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolle, nrichtung Nr 2 (LT1-2)

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