Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 09.09.1999; Aktenzeichen 3 Sa 419/99)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. September 1999 – 3 Sa 419/99 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

1. Die auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde ist unzulässig.

a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus dem anzufechtenden Urteil und einer angezogenen, divergenzfähigen Entscheidung einander gegenüber stellt. Daran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde gibt keine abstrakten Rechtssätze des anzufechtenden Urteils und eines der im Gesetz genannten Gerichte wieder, die einander widersprechen. Statt dessen rügt die Beschwerde – zutreffend – Pflichtvergessenheit des Landesarbeitsgerichts und eine verfassungswidrige Behandlung des Streitstoffs durch verspätete Absetzung und Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils. Damit kann eine Zulassung wegen Divergenz nicht begründet werden.

b) Eine zulässige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, daß die Sache eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG aufgeführten privilegierten Rechtsstreitigkeiten betrifft. Dazu hat die Beschwerde nichts vorgetragen.

c) Das geltende Arbeitsgerichtsgesetz kennt keine Verfahrensbeschwerde, wie sie die Klägerin betreibt. Auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00 – wird erneut hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Dörner, Steckhan, Linsenmaier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785955

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