Leitsatz

Werden Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt, wird bei der Ermittlung der dem Antragsteller zustehenden Leistungen u. a. auch geprüft, ob dieser anzurechnende Vermögenswerte besitzt, so z. B. ein Hausgrundstück. Das BAföG (§ 28 Abs. 1 Nr. 1) bestimmt bislang den bei Grundstücken anzusetzenden Wert für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nach dem Einheitswert auf der Grundlage der Wertverhältnisse v. 1. 1. 1964 bzw. für sonstige Grundstücke mit einem Aufschlag von 40 % auf der Basis dieses Einheitswerts. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch vor kurzem diese Praxis der Wertansetzung für verfassungswidrig erklärt, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Art. 3 Abs. 1 GG), denn im Gegensatz hierzu werden Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände mit dem Kurs- oder Zeitwert angesetzt (§ 28 Abs. 1 Nr. 4, 5, Abs. 2 BAföG). Dagegen macht der Grundstückswert heute i. d. R. nur noch einen Bruchteil des Verkehrswerts aus. Zudem werden von dem ermittelten Grundstückswert auch noch die bestehenden Schulden und Lasten im Nominalwert abgesetzt (§ 28 Abs. 3 BAföG), auch hierin liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 02.02.1999, 1 BvL 8/97

Anmerkung

Anmerkung: Um dem Gesetzgeber ausreichend Zeit für die Verabschiedung einer Neuregelung zu geben, darf die bisherige Regelung noch längstens bis zum 31. 12. 2000 angewandt werden. Falls jedoch bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung nicht erfolgt ist, muß die Anrechnung von Vermögen nach diesem Zeitpunkt ganz unterbleiben.

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