Ein häufig in der Praxis übersehenes Problem stellt sich im Hinblick auf § 1380 BGB. Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1033) hat eine zu beachtende Entscheidung verkündet (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 9 Rz. 5 ff.).

4.1 Ausgangssituation

§ 1380 BGB ist heikel. Immer dann, wenn der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehe eine Zuwendung vorgenommen hat und diese nur noch mit einem Teilbetrag oder auch gar nicht mehr im Endvermögen des Empfänger vorhanden ist, reduziert die Norm den Zugewinnausgleichsanspruch um die Hälfte des Wertes der Zuwendung.

 

Beispiel:

Herr Müller kauft seiner Frau einen Pkw (Wert 20.000 EUR). Als er ihr sagt, er werde sich von ihr trennen und beabsichtige, sich scheiden zu lassen, ist sie so durcheinander, dass sie einen Unfall hat mit Totalschaden. Das Endvermögen von Herrn Müller beträgt 100.000 EUR, Frau Müller hat kein Vermögen. Es ergibt sich folgende güterrechtliche Berechnung:

 
Endvermögen Mann 100.000 EUR Endvermögen Frau 0 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 0 EUR
Zugewinn 100.000 EUR   0 EUR
§ 1380 BGB 20.000 EUR    
  120.000 EUR    
davon ½ 60.000 EUR    
abzüglich 20.000 EUR    
  40.000 EUR    

4.2 Sonderfall: Zahlungen auf das Familienheim

Das OLG Karlsruhe mit seinem 5. Senat hat angenommen: Wenn der alleinverdienende Ehemann die Schulden für das gemeinsame Haus der Parteien zahlt, so sei die damit verbundene Wertsteigerung zugunsten der Ehefrau eine unbenannte Zuwendung. Da "unbenannte Zuwendungen" Zuwendungen i.S.d. § 1380 BGB sind, sei in diesem Fall die Norm anzuwenden.

M.E. ist dies bedenklich, da nach § 1360 Satz 2 BGB Haushaltstätigkeit und Berufstätigkeit einander gleichgestellt sind. Es ist deshalb fraglich, ob die zu ziehende Konsequenz angebracht ist, wenn die Frau ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat und deshalb auch kein Geld mehr verdiente, weil sie die gemeinsamen Kinder betreute.

Im Normalfall ist die Ansicht des OLG Karlsruhe unproblematisch, weil sich mit und ohne § 1380 BGB dasselbe Ergebnis zeigt.

 

Beispiel:

Die Eheleute sind zu je ½ Miteigentümer eines bebauten Grundstückes, das einen Gesamtwert von 400.000 EUR hat. Der Mann hat diesen Betrag bezahlt.

Ohne § 1380 BGB

 
Endvermögen Mann 200.000 EUR Endvermögen Frau 200.000 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 0 EUR
Zugewinn 0 EUR   0 EUR

Mit § 1380 BGB

 
Endvermögen Mann 200.000 EUR Endvermögen Frau 0 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 0 EUR
Zugewinn 200.000 EUR   0 EUR
§ 1380 BGB 200.000 EUR    
  400.000 EUR    
davon ½ 200.000 EUR    
abzüglich 200.000 EUR    
  0 EUR    

Die Dinge ändern sich aber, wenn die Frau über Anfangsvermögen verfügte, das in der Ehe verbraucht wurde.

 

Beispiel:

Wie vor, aber die Frau hat (indexiert) 100.000 EUR in die Ehe gebracht, die verbraucht wurden.

Ohne § 1380 BGB

 
Endvermögen Mann 200.000 EUR Endvermögen Frau 200.000 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 100.000 EUR
Zugewinn 200.000 EUR   100.000 EUR

Der Mann hat 50.000 EUR zu zahlen.

Mit § 1380 BGB

 
Endvermögen Mann 200.000 EUR Endvermögen Frau 200.000 EUR
Anfangsvermögen Mann 0 EUR Anfangsvermögen Frau 100.000 EUR
Zugewinn 200.000 EUR   100.000 EUR
§ 1380 BGB 200.000 EUR    
  400.000 EUR    
davon ½ 200.000 EUR    
abzüglich 200.000 EUR    
  0 EUR    

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