Das Wichtigste in Kürze:
1. | In der (Verteidigungs)Praxis sind (Blut-)Alkoholfragen von wesentlicher Bedeutung. Sie spielen insbesondere im Bereich der §§ 20, 21 StGB eine Rolle. |
2. | Wurde dem Beschuldigte erst so spät nach (potentieller) Tatbegehung gefasst, dass die Entnahme einer Blutprobe sinnlos war, da der vor der Tat genossene Alkohol bereits wieder abgebaut ist, muss die BAK ohne eine Blutuntersuchung bestimmt werden. |
3. | Wenn der Beschuldigte einen sog. Nachtrunk behauptet, muss für die Berechnung der Tatzeit-BAK die Alkoholmenge des Nachtrunks ermittelt und von der festgestellten BAK abgezogen werden. |
4. | Häufig ergibt sich auch die Notwendigkeit einer Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf die Tatzeit-BAK, da sich der Blutalkoholgehalt zwischen der Tatzeit und der Blutentnahme verändert hat. |
5. | Für den Verteidiger ist in der Praxis von Bedeutung, welche Indizwirkung eine festgestellte BAK ggf. hat und ob diese widerlegt werden kann. Zudem sind besondere verfahrensrechtliche Fragestellungen von Belang. |
Rdn 1456
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