Das Wichtigste in Kürze:

1. § 244 Abs. 3 führt die Gründe auf, mit denen ein Beweisantrag abgelehnt werden darf. § 244 Abs. 4 ergänzt diese Gründe für den Beweisantrag auf Vernehmung eines (weiteren) SV.
2. Der Verteidiger muss darauf achten, dass er nicht eine unzulässige Beweiserhebung beantragt, da dies nach § 244 Abs. 3 S. 2 zwingend zur Ablehnung seines Beweisantrags führt.
3. Über offenkundige, also über allgemein- oder gerichtskundige Tatsachen braucht das Gericht keinen Beweis zu erheben (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 1).
4. Auch über Tatsachen, die bedeutungslos sind, muss nicht Beweis erhoben werden (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
5. Ein Beweisantrag kann auch mit der Begründung abgewiesen werden, die Beweistatsache sei aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme bereits erwiesen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3).
6. Ist ein Beweismittel völlig ungeeignet, kann ein Beweisantrag mit dieser Begründung abgelehnt werden (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4).
7. Wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels wird ein Beweisantrag abgelehnt, wenn das Gericht sich erfolglos um seine Heranziehung bemüht hat und keine begründete Aussicht besteht, dass es in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5).
8. Bei beweiserheblichen entlastenden Tatsachen kann ein Beweisantrag auch mit der Begründung abgelehnt werden, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6).
9. Schließlich konnte früher der Beweisantrag abgelehnt werden, wenn er zur Prozessverschleppung gestellt ist. Der Ablehnungsgrund ist entfallen.
10. § 244 Abs. 5 S. 3 regelt die Ablehnung der Verlesung sog. "Ausgangsdokumente".
 

Rdn 1016

 

Literaturhinweise:

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