Rdn 1244

 

Literaturhinweise:

Beining, Gerichtliche Beweiserhebung im Zwischenverfahren, HRRS 2016, 407

Gubitz, Der Anwalt als Strafverteidiger im Zwischenverfahren, JA 2007, 369

Koch, Das Zwischenverfahren im Strafprozess – Mauerblümchen oder verborgener Schatz? – Zugleich ein Beitrag zum Diskussionspapier der Regierungskoalition zur Reform des Strafverfahrens – StV 2002, 222

Kretschmer, Begriff und Bedeutung des Beweisantrages außerhalb der Hauptverhandlung, StraFo 2013, 184

Meyer-Goßner, Zwischenverfahren im Zwischenverfahren?, StV 2002, 392

Vogel, Psychologie im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren – Oder: von (schl)echter und halber Strafverteidigung, StraFo 2020, 223

s.a. die Hinw. bei → Beweisanträge im Ermittlungsverfahren, Teil B Rdn 1228.

 

Rdn 1245

1. Nach § 201 Abs. 1 S. 1 wird der Angeschuldigte/Verteidiger bei der Zustellung der → Anklageschrift, Teil A Rdn 572, nicht nur aufgefordert zu erklären, ob er → Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, Teil E Rdn 2230, erheben, sondern auch, ob er vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen will.

 

☆ Der Verteidiger muss sich überlegen , ob die Beantragung von Beweiserhebungen in diesem Verfahrensstadium, in dem die Anklage bereits vorliegt, für seinen Mandanten noch etwas bringt. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte i.d.R. den Anträgen des Verteidigers nicht nachgehen und es häufig zudem besser ist, einen Beweis erst zur oder in der HV zu beantragen.überlegen, ob die Beantragung von Beweiserhebungen in diesem Verfahrensstadium, in dem die Anklage bereits vorliegt, für seinen Mandanten noch etwas bringt. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte i.d.R. den Anträgen des Verteidigers nicht nachgehen und es häufig zudem besser ist, einen Beweis erst zur oder in der HV zu beantragen.

2. Entscheidet sich der Verteidiger dennoch für einen Antrag auf Erhebung eines Beweises, ist Folgendes zu beachten:

 

Rdn 1246

a)aa) Nach Sinn und Zweck und dem Wortlaut des § 201 Abs. 1 S. 1 kann der Antrag nur gestellt werden, um die Eröffnungsentscheidung vorzubereiten. Er muss also darauf abzielen, den hinreichenden Tatverdacht ganz oder teilweise zu entkräften oder die Eröffnung nur wegen eines milderen Delikts zu erreichen (LR-Stuckenberg, § 201 Rn 27; Meyer-Goßner/Schmitt, § 202 Rn 6).

 

Rdn 1247

bb) Ob der Antrag als (förmlicher) Beweisantrag gestellt werden muss (zum Begriff und zum Inhalt Burhoff, HV, Rn 845, 983, 1037 m.w.N.) ist umstritten. Während Meyer-Goßner/Schmitt (a.a.O.), Junker, Rn 136, und auch wohl KK-Schneider (§ 201 Rn 19) diese strengen Voraussetzungen fordern, geht LR-Stuckenberg (a.a.O.) davon aus, dass es sich auch um einen Beweisermittlungsantrag handeln kann. Kretschmer (StraFo 2103, 184, 187) lässt die Frage offen, da der Antrag auf jeden Fall zu bescheiden sei.

 

Rdn 1248

Es kann m.E. dahinstehen, welcher Meinung der Vorzug zu geben ist, denn es empfiehlt sich, den Antrag auf jeden Fall als förmlichen Beweisantrag zu stellen. Einmal hat dieser, da er eine eindeutige Behauptung enthält, größere Aussagekraft. Daneben dient die Formulierung eines Beweisantrags schon der → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 5183, in der der Antrag, wenn er abgelehnt wird, was i.d.R. der Fall ist, wiederholt werden kann/muss (KK-Schneider, § 201 Rn 19). In der HV muss der Verteidiger den Antrag dann aber auf jeden Fall als förmlichen Beweisantrag stellen.

 

☆ Formvorschriften für die Antragstellung enthält die StPO nicht . Es empfiehlt sich aber, die Beweiserhebungen schriftlich zu beantragen (LR- Stuckenberg , § 201 Rn 26). für die Antragstellung enthält die StPO nicht. Es empfiehlt sich aber, die Beweiserhebungen schriftlich zu beantragen (LR-Stuckenberg, § 201 Rn 26).

 

Rdn 1249

b) Für die Entscheidung des Gerichts, ob dem Antrag nachgegangen wird, kommt es darauf an, ob die angebotenen Beweise die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts, um den es bei dieser Antragstellung geht, beeinflussen können. Sind sie dazu geeignet, darf der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Beweis werde ohnehin in der HV erhoben (LR-Stuckenberg, § 201 Rn 37; Kretschmer StraFo 2013, 184, 188).

 

☆ Hat das Gericht den (Beweis-)Antrag mit einer sog. Wahrunterstellung (dazu u.a. Meyer-Goßner/Schmitt , § 244 Rn 70 m.w.N.) zurückgewiesen, muss es, wenn es von dieser abweichen will, den Angeschuldigten in der HV darauf hinweisen (KK- Schneider , a.a.O., mit Hinw. auf die zum gleich gelagerten Fall des § 219 ergangene Entscheidung BGHSt 1, 51, 53).Wahrunterstellung (dazu u.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 70 m.w.N.) zurückgewiesen, muss es, wenn es von dieser abweichen will, den Angeschuldigten in der HV darauf hinweisen (KK-Schneider, a.a.O., mit Hinw. auf die zum gleich gelagerten Fall des § 219 ergangene Entscheidung BGHSt 1, 51, 53).

 

Rdn 1250

Kommt das Gericht dem Antrag nach, findet keine Nachholung wesentlicher Teile des EV statt (OLG Karlsruhe StV 2004, 325...

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