Rdn 957

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Besetzungseinwand, Teil B Rdn 932.

 

Rdn 958

1. I.d.R. muss sich der Verteidiger mit den Besetzungsfragen schon bei der → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3944, auseinandersetzen. Dabei muss er alle in Betracht kommenden Beanstandungen prüfen (zu richterlichen Erfahrungsmängeln als Besetzungseinwand Lobmüller StV 2015, 246). Wegen der Einzelheiten wird dazu verwiesen auf die Checkliste bei Burhoff, EV, Rn 1221 ff., die hier in Kurzform wiederholt wird, auf Beck/Ignor/Dießner, S. 487 ff. sowie auf Schlothauer, Rn 244 ff.

 

☆ Entscheidend für die spätere Rügepräklusion ist, ob der Besetzungsfehler objektiv erkennbar war, offensichtlich muss er nicht gewesen sein (BGH NJW 1997, 403; NStZ 2007, 536). Deshalb muss der Verteidiger im Zweifel Einblick in die Besetzungsunterlagen nehmen, wenn er sich die Rüge der fehlerhaften Besetzung für die Revision erhalten will. Nach § 21e Abs. 8 GVG hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den GVP einschließlich der ändernden und ergänzenden Präsidiumsbeschlüsse (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 208; zu einem Antragsmuster Burhoff , EV, Rn 1227). Ein Anspruch auf Anfertigung und Übersendung wie Ablichtungen besteht nicht (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23), allerdings ist ggf. Einsicht beim Wohnsitzgericht zu gewähren (OLG Jena, a.a.O.). Wird die Einsicht verweigert, steht dem Verteidiger dagegen kein Rechtsmittel zu; es bleibt aber die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 erhalten ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 222a Rn 23).objektiv erkennbar war, offensichtlich muss er nicht gewesen sein (BGH NJW 1997, 403; NStZ 2007, 536). Deshalb muss der Verteidiger im Zweifel Einblick in die Besetzungsunterlagen nehmen, wenn er sich die Rüge der fehlerhaften Besetzung für die Revision erhalten will. Nach § 21e Abs. 8 GVG hat der Verteidiger ein Recht auf Einsicht in den GVP einschließlich der ändernden und ergänzenden Präsidiumsbeschlüsse (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 208; zu einem Antragsmuster Burhoff, EV, Rn 1227). Ein Anspruch auf Anfertigung und Übersendung wie Ablichtungen besteht nicht (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23), allerdings ist ggf. Einsicht beim Wohnsitzgericht zu gewähren (OLG Jena, a.a.O.). Wird die Einsicht verweigert, steht dem Verteidiger dagegen kein Rechtsmittel zu; es bleibt aber die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 erhalten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 222a Rn 23).

GVP und Änderungen sowie Ergänzungen stehen i.d.R. auf der Homepage des jeweiligen Gerichts online.

 

Rdn 959

2. Die Überprüfung der Besetzung kann anhand folgender Checklisten erfolgen:

 

a) Checkliste: Allgemeine Zuständigkeit

Gehört das Verfahren nach dem GVP überhaupt in die Zuständigkeit der verhandelnden Strafkammer?
Ist ggf. eine (unzulässige) spezielle Zuweisung einzelner Verfahren erfolgt (vgl. BGH NStZ 2014, 668).
Gewährleistet der Geschäftsverteilungsplan, dass die einzelnen Sachen "blindlings" an den entscheidenden Richter kommen (vgl. u.a. BVerfG NJW 2017, 1233; StraFo 2017, 64; BGHSt 7, 23; NJW 2015, 2597 [Einzelzuweisung während des laufenden Geschäftsjahres]; StV 2016, 623; Beschl. v. 27.1.2020 – 1 StR 622/17, StV 2020, 821; Beschl. v. 20.4.2021 – StB 13–15/21; BGHZ 40, 91; zur Zulässigkeit des für die Verteilung erstinstanzlicher Verfahren an den LG/OLG vielfach üblichen Turnus – oder Rotationsprinzip, dass die Zuständigkeit der Spruchkörper mit dem Kriterium der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs beim Gericht verknüpft, schon BGHSt 15, 116, 117 f. und zuletzt BGH, Beschl. v. 16.6.2021 – StB 25 u. 26/21; KK-Diemer, § 21e GVG Rn 11; Meyer-Goßner/Schmitt, § 21e GVG Rn 3; zur Zulässigkeit der Umsetzung des durch eine Verwaltungsvorschrift konkret ausgestalteten Geschäftsverteilungsplans mithilfe eines automatisierten Verfahrens KG, Beschl. v. 18.3.2013 – [4] 161 Ss 14/13). Das gilt grds. auch für Vertreterregelungen (BGH NStZ 2015, 716).
Ist der sog. Konzentrationsgrundsatz beachtet? Danach sind Spezialsachen auf alle oder auf mehrere Kammern so zu verteilen, dass ein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt besteht (BGHSt 34, 379, 380; für Schwurgerichte vgl. auch BGHSt 27, 349; BGH NJW 1978, 1594). Eine gleichmäßige Verteilung auf zwei Kammern, z.B. Wirtschaftsstrafkammer, ist aber dann zulässig, wenn der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibt (bejaht für einen Anteil von 72 %: BGHSt 31, 323, 326; für einen Anteil von 75 %: BGHSt 34, 379, 380 f.). Es ist aber dann, wenn die Überlastung einer bislang einzigen Wirtschaftsstrafkammer die Errichtung einer zweiten Wirtschaftsstrafkammer erforderlich macht, der Geschäftsanfall jedoch nicht ausreicht, um bei beiden Wirtschaftsstrafkammern einen eindeutigen Schwerpunkt bei den Wirtschaftsstrafverfahren zu setzen, nicht zu beanstanden, dass die Verteilung zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern in der Weise vorgenommen wird, dass eine der Kammern fast ausschließlich mit Wirtschaftsstrafsachen ausgelaste...

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