Rdn 890

Besteht die Besorgnis, dass der Richter "befangen" ist, kommt seine Ablehnung nach § 24 in Betracht. Die damit zusammenhängenden Fragen sind dargestellt beim Ablehnungsrecht.

Siehe auch: → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 1; → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 7; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Allgemeines, Teil A Rdn 16; → Ablehnungsgründe, Befangenheit, persönliche Verhältnisse, Teil A Rdn 23, → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten des Ablehnenden, Teil A Rdn 30, → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Verhalten/Äußerungen des Richters, Teil A Rdn 34, → Ablehnungsgründe, Befangenheit, Vorbefassung, Teil A Rdn 48, → Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 59, mit Antragsmuster, Teil A Rdn 99; → Ablehnungszeitpunkt, Teil A Rdn 100.

[Autor] Burhoff

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