Rz. 9

Personengesellschaften sind nach den Bedingungen keine Tochtergesellschaften. Dies liegt bei Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen nahe. Sobald aber eine juristische Person Gesellschafterin ist und diese die Personengesellschaft beherrscht, käme eine Mitversicherung der leitenden und aufsichtsführenden Organe der Personengesellschaft in Betracht. Dies könnten dann ggf. auch mitarbeitende Kommanditisten oder Mitglieder eines dort gebildeten Aufsichtsrats, aber auch leitende Angestellte dieses Unternehmens sein sowie die Geschäftsführer einer etwaigen Komplementär-GmbH. Dies schließen die Musterbedingungen aber ausdrücklich aus. Daher ist nach den AVB D&O auch die beherrschte GmbH & Co. KG keine Tochtergesellschaft. Dies gilt auch in der Konstellation, bei der die Muttergesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist und damit den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Bei Bedarf muss geprüft werden, ob ein Einschluss der GmbH & Co. KG in den Versicherungsschutz durch eine Zusatzvereinbarung erreicht werden kann.

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