BSG-Fundstelle

8.7.2020, B 12 R 6/19 R

(USK 2020-37; RegNr. 34007)
Sachverhalt
  • Familienunternehmen
  • D O GmbH (Tochtergesellschaft)
  • Sohn Fremdgeschäftsführer
  • Alleingesellschafterin: D GmbH & Co KG (Muttergesellschaft/D KG)
  • Geschäftsführervertrag (festes Monatsgehalt, Anspruch auf Spesen und Aufwendungsersatz, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)

D KG (Muttergesellschaft)

  • Komplementärin (ohne Kapitalbeteiligung): D Geschäftsführungs GmbH (D G GmbH)
  • Kommanditisten: Sohn (49 % Kommanditeinlage), Vater (51 % Kommanditeinlage)
  • Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (je 1.000 EUR eine Stimme, Komplementärin (ohne vermögensmäßige Beteiligung) mit einer Stimme
  • laut Gesellschaftsvertrag: zur Geschäftsführung ist allein die Komplementärin berechtigt, alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahmen und Rechtshandlungen nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen
Entscheidung  
Urteilstenor/Begründung
  • Es kann noch nicht beurteilt werden, ob dem Sohn aufgrund eines ihm möglicherweise als Kommanditisten eingeräumten Weisungsrechts oder ggf. als Gesellschafter der D G GmbH eine hinreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung der D O GmbH (Tochtergesellschaft) zukam.
  • Als Fremdgeschäftsführer hatte der Sohn keinen maßgeblichen Einfluss auf die D O GmbH (Tochtergesellschaft) Alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft war die D KG (Muttergesellschaft), deren Weisungsrecht der Sohn als geschäftsführendes Organ der D O GmbH unterlag.
  • Der Gesellschaftsvertrag der D O GmbH untersagte Einzelweisungen an den Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss nicht.
  • Der Geschäftsführerdienstvertrag weist typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung auf.
  • Beherrschender Einfluss bestand auch nicht aufgrund der Kommanditbeteiligung des Sohnes an der D KG (Muttergesellschaft).
  • Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen.
  • Beachtlich ist eine so abgeleitete Rechtsmacht aber nur, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.
  • Allein die Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co KG versetzt noch nicht in die Lage, die Geschicke einer GmbH als Tochtergesellschaft maßgeblich zu bestimmen.
  • Die Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft ist eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit der geschäftsführenden Komplementär-GmbH.
  • Kommanditisten eine GmbH & Co KG steht im Bereich der allein der Komplementär-GmbH obliegenden gewöhnlichen Geschäftsführung grundsätzlich kein Weisungsrecht zu.
  • Von der Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH zu vereinbaren, hat die D KG (Muttergesellschaft) keinen Gebrauch gemacht.
  • Sofern die Komplementärin zur Durchführung von Maßnahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung der D KG (mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen) bedurfte, konnte der Sohn mit seiner Kapitalbeteiligung (49 %) lediglich Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung verhindern und verfügte somit nicht über eine umfassende Sperrminorität.
  • Faktisch weisungswidriges Verhalten ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Für die Statusbeurteilung kommt es nur auf die gesellschaftsvertraglich eingeräumte Rechtsmacht an.
  • Im Übrigen hat das LSG keine Feststellungen zu den Gesellschaftern und zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags der D G GmbH getroffen.
  • Damit kann nicht beurteilt werden, ob den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der D G GmbH ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer der Komplementärin eingeräumt war oder ob dem Sohn aufgrund einer Gesellschafterstellung (Mehrheits- oder mit einer umfassenden Sperrminorität ausgestatteter Minderheitsgesellschafter) innerhalb der Komplementär-GmbH der Muttergesellschaft eine ausschlaggebende Rechtsmacht zukam.
  • Eine abhängige Beschäftigung wäre nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Muttergesellschaft eine Einheits-KG wäre.
  • Die Besonderheit einer Einheits-KG besteht darin, dass sie Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Damit ist die Komplementär-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG und gleichzeitig deren Tochtergesellschaft.
  • Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG kann darum niemals als Gesellschafter (unmittelbar) an der Komplementär-GmbH beteiligt sein.
  • Als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH stehen ausschließlich der GmbH & Co KG alle Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Kompleme...

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